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   BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16   

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https://dejure.org/2016,25503
BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16 (https://dejure.org/2016,25503)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 (https://dejure.org/2016,25503)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - XI ZR 101/16 (https://dejure.org/2016,25503)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Erstattung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Bank einbehaltenen Abschlags; Bewertung des Einbehalts als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs

  • rewis.io

    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Erstattung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Bank einbehaltenen Abschlags; Bewertung des Einbehalts als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs

  • rechtsportal.de

    Bereicherungsrechtliche Erstattung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Bank einbehaltenen Abschlags; Bewertung des Einbehalts als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs

  • datenbank.nwb.de

    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrags nach den KfW-Förderbedingungen verlangen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014  XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in dem Förderdarlehensvertrag über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand.

    aa) Zutreffend  und von der Revision nicht angegriffen  geht das Berufungsgericht davon aus, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.).

    bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags selbstständig und aus sich heraus geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21).

    Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.

    (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.).

    Zudem dient die Klausel der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, aaO Rn. 40).

    (a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut  hier die Beklagte  bei der Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um.

    In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

    (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999  XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 63/15

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38).
  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 49/93

    Anspruch des Kreditnehmers auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993  XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist der Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014  XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014  XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24 ff. und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016  XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014  XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16
    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999  XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014  XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).
  • BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung einer

    Erforderlich ist zusätzlich, dass das Darlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwender durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46 ff. und von 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 25 ff.).
  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    (1) Zwar stellt sich ein Betrag, der seitens der Bank aufgrund einer internen Verrechnung aufgrund eines vereinbarten Disagios einbehalten wird, als durch den Darlehensgeber "geleistet" im Sinne von § 812 I 1 1. Alt. BGB dar (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16).

    Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16, festgestellt, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Förderkrediten, anders als es der Bewertung im Rahmen der Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, entspricht, den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.

    Im Rahmen einer gebotenen pauschalisierten Gesamtbetrachtung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Förderkredit um keinen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wird, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, und dass das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16).

  • OLG Bremen, 17.05.2017 - 1 U 70/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

    Daher ist der Ersatz des Aufwandes eines Darlehensgebers im Bauträgerfinanzierungsgeschäft zu Fragen der Kostenkontrolle auch nicht mit der Situation der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Förderdarlehensvertrag vergleichbar, wo der Darlehensgeber mit der Überprüfung vorgegebener Förderbedingungen nicht unmittelbar eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14, juris Rn. 46, BGHZ 209, 71; Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 63/15, juris Rn. 36; Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16, juris Rn. 25, BKR 2016, 470; Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 350/15, juris Rn. 26).
  • OLG Dresden, 14.02.2019 - 8 U 472/18
    Es entspricht in materieller Hinsicht inzwischen gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Bearbeitungsgebühren als unangemessene Preisnebenabreden in - wie hier - vorformulierten Kreditverträgen nicht wirksam vereinbart werden können (BGH, BKR 2015, 26; WM 2014, 2261; WM 2014, 1325; WM 2014, 1224; vgl. auch WM 2016, 699; Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 - juris).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 158/15

    Darlehensvertrag: Kontrollfähigkeit laufzeitabhängiger Verwaltungskostenbeiträge

    Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 2.2., S. 2 von denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.2014 - z.B. XI ZR 405/12 betreffend Bearbeitungsgebühren "normaler" Geschäftsbanken; vom 16.02.2016 - z.B. XI ZR 454/14 und vom 16.07.2016 - z.B. XI ZR 101/16 betreffend Bearbeitungsgebühren bei KfW-Förderkrediten sowie (nach der bislang allein vorliegenden Presseerklärung vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15 betreffend "Darlehensgebühren" von Bausparkassen) waren, da die dort in Rede stehenden Gebühren jeweils laufzeitunabhängig zu zahlen waren und schon deshalb kein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.

    Unterstellt, es handelte sich um eine von der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BGB (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie der BGH dies für Klauseln betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit überzeugender Begründung angenommen hat, wäre eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zwar indiziert; diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 45; BGH Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 101/16 - Rn. 23).

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 383/17

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Aufrechnungserklärung; Anspruch auf

    Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrechnung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten vereinnahmten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2% der Darlehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichnete Leistung in Höhe von 8.000 EUR je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 20 ff. sowie - XI ZR 350/15, juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand.
  • LG Saarbrücken, 08.09.2017 - 1 O 90/17

    Förderkredit aus KfW-Wohnungseigentumsprogramm; Folgen inhaltlicher Unrichtigkeit

    Das Förderdarlehen wird auch auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen (BGH, Urteil vom 05. Juli 2016 - XI ZR 101/16 -, juris [Rn 26]; Urteil vom 05. Juli 2016 - XI ZR 350/15 -, juris [Rn 27]); Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93 -, juris [Rn 10]).
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