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Rechtsprechung
   BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16459
BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06 (https://dejure.org/2007,16459)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2007 - XI B 141/06 (https://dejure.org/2007,16459)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - XI B 141/06 (https://dejure.org/2007,16459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 133a; ; AO § 175 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a
    Außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nicht Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …

    Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188;… vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris).
  • BFH, 22.06.2006 - IX B 108/06

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris).
  • BFH, 16.10.2006 - X B 133/06

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer …

    Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188;… vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris).
  • BFH, 05.06.2007 - X B 54/07

    Anhörungsrüge; unstatthafte Beschwerde

    Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933;… vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041;… in BFH/NV 2006, 1879, …und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
  • BFH, 13.04.2007 - XI E 1/07

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Mit Beschluss vom 8. Januar 2007 XI B 141/06 hatte der Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 26. Juni 2006 8 K 1976/04 E mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen.
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