Rechtsprechung
| BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06 |
Zitiervorschläge
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a
Außerordentliche Beschwerde - datenbank.nwb.de
Nicht Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 26.06.2006 - 8 K 1976/04
- BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05
Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit …
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188;… vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris). - BFH, 22.06.2006 - IX B 108/06
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris). - BFH, 16.10.2006 - X B 133/06
Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer …
Auszug aus BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188;… vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris).
- BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
Anhörungsrüge; unstatthafte Beschwerde
Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933;… vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041;… in BFH/NV 2006, 1879, …und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148). - BFH, 13.04.2007 - XI E 1/07
Erinnerung gegen Kostenansatz
Mit Beschluss vom 8. Januar 2007 XI B 141/06 hatte der Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 26. Juni 2006 8 K 1976/04 E mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen.
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