Rechtsprechung
| BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 124 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Abkürzung der Ladungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 16.08.2006 - 6 K 6070/06
- BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589).c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 589).
- BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist nicht erscheinen und auch keine Terminsverlegung beantragen konnte, kann die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist nicht vorgelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, m.w.N.).Der Kläger hat in seiner auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (BFH-Beschluss in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681), dass er den vom FG bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. August 2006 bereits deshalb nicht wahrnehmen konnte, weil er von diesem Termin erst nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort Kenntnis bekommen habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die mündliche Verhandlung vor dem FG bereits stattgefunden hatte.
- BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67
Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1969 2 BvR 724/67, BVerfGE 25, 158). - BFH, 02.12.1992 - X B 65/92
Gesuche auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit - …
Auszug aus BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Die vom Gesetz vorgegebene Zeitspanne von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht --FG-- (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 217 der Zivilprozessordnung --ZPO--) soll es den Beteiligten nicht nur ermöglichen, die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung sicherzustellen; sie soll außerdem gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten können, damit sie imstande sind, sich in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen zu äußern (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608). - BFH, 07.09.1995 - III R 86/90
Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung der Revision
Auszug aus BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06
Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbstständig angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230).
- BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16
Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen …
Auf Grundlage der Verweisung in § 155 Satz 1 FGO gilt diese Definition auch für das finanzgerichtliche Verfahren (…BFH-Urteil vom 17.11.1989 - VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650; BFH-Beschlüsse vom 30.07.2001 - VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 1.a; vom 13.12.2007 - XI B 160/06, juris).Es soll allen Beteiligten ermöglicht werden, die mündliche Verhandlung vorzubereiten, und deren Anwesenheit bei dem gerichtlichen Termin gewährleisten (BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 1.a; vom 13.12.2007 - XI B 160/06, juris; vom 29.09.2011 - IV B 122/09, Rz 3; mit Beschränkung auf den Zweck der Gewährleistung der notwendigen Vorbereitung der Verhandlung: BFH-Beschluss vom 09.05.2012 - VII B 3/12, Rz 5, sowie auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2004 - 22 ZB 04.3173, juris).
- BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - …
Zwar kann ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist weder zur mündlichen Verhandlung erscheinen noch eine Terminsverlegung beantragen kann, die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht vorgelegen hätten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 XI B 160/06, juris, m.w.N.), denn die Einhaltung der Ladungsfrist soll nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (…BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).
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