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Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15918
BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04 (https://dejure.org/2004,15918)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2004 - XI B 38/04 (https://dejure.org/2004,15918)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2004 - XI B 38/04 (https://dejure.org/2004,15918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    FGO § 137; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 321a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04
    Vor dem Hintergrund, dass es --wie dem FG bekannt ist-- nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nach Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine außerordentliche Beschwerde mehr gibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270), war das Schreiben des Klägers vom 10. März 2004 trotz der Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung zu behandeln.
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04
    Vor dem Hintergrund, dass es --wie dem FG bekannt ist-- nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nach Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine außerordentliche Beschwerde mehr gibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270), war das Schreiben des Klägers vom 10. März 2004 trotz der Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung zu behandeln.
  • BFH, 29.07.2003 - X B 91/03

    Außerordentliche Beschwerde an FG; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04
    Dies verlangt das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot wirksamen Rechtsschutzes (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 91/03, BFH/NV 2003, 1600).
  • BFH, 22.07.2004 - VII B 148/04

    Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, zumal im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ist nicht gegeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

    Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).

  • BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05

    Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung

    Der Rechtsbehelf ist daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04, n.v.).
  • BFH, 24.08.2004 - VII B 67/04

    Behandlung einer nicht statthaften Beschwerde als Gegenvorstellung

    Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).
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