Rechtsprechung
| BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22 |
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FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 5 S 2, FGO § 135 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, SpielbkV § 6 Abs 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, AEUV Art 267, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017
Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam
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Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam
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§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 135 Abs 2 FGO, Art 3 Abs 1 GG
Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam - IWW
§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, Art. 3 Abs. 1 GG, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL, § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 30a der Abgabenordnung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 123 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken, Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG, § 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes, §§ 36 ff. RennwLottG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Automatenspiel in Spielhallen mangels grundsätzlicher Bedeutung
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Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam
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Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden ...
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Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Automatenspiel in Spielhallen mangels grundsätzlicher Bedeutung
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Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsam
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Strafbarkeit von Glücksspielen in Deutschland
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geldspielautomaten - und ihre Umsatzbesteuerung
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17
- BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (30)
- BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18
Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Rn. 8 Dies ist bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH dahingehend geklärt, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in seiner ab dem 06.05.2006 geltenden Fassung (BGBl I 2006, 1095) mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333; nachfolgend BFH-Urteil vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; ferner Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 - 1 BvR 523/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 795; BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 54, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH;… BFH-Beschluss vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209).Rn. 21 aa) Es steht bereits unionsrechtlich zweifelsfrei fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Leistung des Automatenaufstellers in der Einräumung einer Gewinnchance (unter Inkaufnahme des Risikos, den Gewinn auszahlen zu müssen) besteht, diese Leistung trotz der Zufallsabhängigkeit des Umstands, ob dem einzelnen Spieler ein Gewinn ausgezahlt werden muss oder nicht, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, und dass das Entgelt, für das die Leistung erbracht wird, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in den (Netto-)Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 29).
Rn. 22 bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) keine Zweifel an der Steuerbarkeit der Umsätze eines Glücksspiel-Veranstalters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 30 ff.).
Der vom EuGH entschiedene Fall der Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen ist nicht mit der Veranstaltung von Glücksspielen vergleichbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 33 und Rz 34).
Auf die Überlegungen der Klägerin zur Beurteilung von Anmeldegebühren und Startgeldern kommt es dabei nicht an, da es vorliegend um die unterschiedliche Behandlung des Automatenspiels gegenüber der Nichtsteuerbarkeit platzierungsabhängiger Preisgelder geht, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 eingehend begründet hat.
Diese Norm galt somit, soweit sie eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsah, ab dem 01.01.1968 nicht mehr und blieb insoweit auch außer Kraft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 47 ff.).
Rn. 26 bb) Soweit die Klägerin geltend macht, bei der vom Senat in seinem Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 getroffenen Auslegung handele es sich um eine nach der Rechtsprechung des BVerfG unzulässige Rechtsfortbildung, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Beurteilung in diesem Urteil und setzt dem lediglich ihre eigene davon abweichende Auffassung entgegen.
Im Übrigen geht die Klägerin unzutreffend davon aus, dass sich aus dem Senatsurteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 ergebe, dass § 6 SpielbkV für die Umsatzsteuer als Bundesrecht fort gelte.
Rn. 28 aa) Durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH ist bereits geklärt, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht (…vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497, Rz 7 fünfter Spiegelstrich mit Verweis auf das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 72 mit dem Hinweis, dass die Antwort 3 im EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, ausdrücklich zu Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL ergangen ist).
- EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Rn. 10 (1) Eine Proportionalität der Umsatzsteuer zu dem Einsatz jedes einzelnen Spielers, die nach dem Vorbringen der Klägerin deshalb nicht gegeben sein soll, weil Besteuerungsgrundlage nicht diese einzelnen Einsätze, sondern die monatlichen oder jährlichen Kasseneinnahmen seien, hat weder der EuGH in seiner Rechtsprechung gefordert (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 39 und 44) noch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 53; vom 22.04.2010 - V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 15).Durch die Regelungen für Geldspielgeräte werde eine Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher nicht verhindert, da die "geschuldete Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes auf die Nettokasse als Bemessungsgrundlage ergibt, (...) von den Endverbrauchern auch tatsächlich gezahlt worden [ist]" (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, Rz 51 f.).
Rn. 13 (4) Soweit die Klägerin mit Bezug auf die in den Spielbankgesetzen der Länder vorgesehene Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe meint, dass die Umsatzsteuer die Spielbanken als Unternehmer wirtschaftlich belaste und, so wie sie von den Spielbanken erhoben werde, nicht auf Abwälzung auf den Endverbraucher angelegt sei, ist die unionsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Anrechnung gleichfalls geklärt (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, Rz 60).
Rn. 14 b) Nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt die von der Klägerin außerdem aufgeworfene Rechtsfrage, ob "ein das Grundrecht auf Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzendes strukturelles Vollzugsdefizit vor[liegt], wenn die Umsätze aus dem Betrieb gewerblicher Geldspielgeräte der Umsatzsteuer unterliegen, die Veranstaltung eines mit dem Betrieb im Wettbewerb stehenden gleichartigen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis erfolgte, zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze auf praktische Probleme stößt, da diese Umsätze keinen Beschränkungen durch zwingende gesetzliche Vorschriften unterliegen, weshalb die Kasseneinnahme als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt (Urteil Metropol Spielstätten, Rs. C-440/12), jedoch eine Besteuerung der gesamten Spieleinsätze aufgrund tatsächlich hoher Auszahlungsquoten wegen fehlender Abwälzungsmöglichkeiten nicht möglich ist".
Rn. 20 c) Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013 - Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Baštová), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie und somit eine Leistung [ist], die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, vom Zufall abhängt", ist ebenso wenig klärungsbedürftig und damit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Rn. 28 aa) Durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH ist bereits geklärt, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497, Rz 7 fünfter Spiegelstrich mit Verweis auf das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 72 mit dem Hinweis, dass die Antwort 3 im EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, ausdrücklich zu Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL ergangen ist).
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (vgl. BVerfG-Urteile vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, Leitsatz 1, sowie vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).
Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; BFH-Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 24).
Rn. 19 (3) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen und erläutert, dass in den Streitjahren eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinen Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.1979 (BStBl I 1979, 590 zum sog. Bankenerlass 1979) und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften in § 30a der Abgabenordnung a.F. gesehen hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.09.2021 - IV R 34/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 32).
Rn. 34 bb) Außerdem sind bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu würdigen, die die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber (hier: mit der Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer i.S. der §§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits (hier: Landesrechnungshof NRW, Jahresbericht 2019) ergriffen haben (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d; BFH-Urteil in BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 46).
- BFH, 28.07.2022 - II B 98/21
Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei teilweiser …
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.10.2020 - VIII B 54/20, BFH/NV 2021, 310, Rz 4; vom 28.07.2022 - II B 98/21, BFH/NV 2022, 1063, Rz 7; jeweils m.w.N.).Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.12.2021 - II B 34/21, BFH/NV 2022, 330, Rz 4; in BFH/NV 2022, 1063, Rz 7; jeweils m.w.N.).
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 7; in BFH/NV 2022, 1063, Rz 7; jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (vgl. BVerfG-Urteile vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, Leitsatz 1, sowie vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).Rn. 19 (3) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen und erläutert, dass in den Streitjahren eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinen Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.1979 (BStBl I 1979, 590 zum sog. Bankenerlass 1979) und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften in § 30a der Abgabenordnung a.F. gesehen hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.09.2021 - IV R 34/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 32).
- EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Rn. 20 c) Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013 - Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Baštová), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie und somit eine Leistung [ist], die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, vom Zufall abhängt", ist ebenso wenig klärungsbedürftig und damit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.Rn. 22 bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) keine Zweifel an der Steuerbarkeit der Umsätze eines Glücksspiel-Veranstalters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 30 ff.).
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Rn. 19 (3) Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen und erläutert, dass in den Streitjahren eine strukturell gegenläufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinen Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.1979 (BStBl I 1979, 590 zum sog. Bankenerlass 1979) und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgeschäften in § 30a der Abgabenordnung a.F. gesehen hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.09.2021 - IV R 34/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 32).Rn. 34 bb) Außerdem sind bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu würdigen, die die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber (hier: mit der Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer i.S. der §§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits (hier: Landesrechnungshof NRW, Jahresbericht 2019) ergriffen haben (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d; BFH-Urteil in BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz 46).
- BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats dagegen gerade nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden dürften (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, BFH/NV 2022, 1417, Rz 18 ff.).Aus diesem Grund bestehen an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes --RennwLottG-- i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 im Übrigen keine ernstlichen Zweifel (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1417, Leitsatz).
- BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07
Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von …
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Rn. 8 Dies ist bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH dahingehend geklärt, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in seiner ab dem 06.05.2006 geltenden Fassung (BGBl I 2006, 1095) mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333; nachfolgend BFH-Urteil vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; ferner Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012 - 1 BvR 523/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 795; BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 54, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH;… BFH-Beschluss vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209).Rn. 10 (1) Eine Proportionalität der Umsatzsteuer zu dem Einsatz jedes einzelnen Spielers, die nach dem Vorbringen der Klägerin deshalb nicht gegeben sein soll, weil Besteuerungsgrundlage nicht diese einzelnen Einsätze, sondern die monatlichen oder jährlichen Kasseneinnahmen seien, hat weder der EuGH in seiner Rechtsprechung gefordert (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 39 und 44) noch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 53; vom 22.04.2010 - V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 15).
- BFH, 18.04.2017 - V B 147/16
Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer …
Auszug aus BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22
Soweit ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.10.2010 - III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, Rz 7;… vom 09.11.2012 - III B 138/11, BFH/NV 2013, 372, Rz 3; vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8; jeweils m.w.N.).Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer insbesondere auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 - III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420, Rz 12; in BFH/NV 2017, 1052, Rz 11; jeweils m.w.N.).
- BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten
- BFH, 10.06.2016 - V B 97/15
Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - …
- BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip …
- BFH, 07.02.2017 - X B 79/16
Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der …
- EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
- BFH, 22.04.2010 - V R 26/08
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der …
- BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an …
- BFH, 04.10.2010 - III B 82/10
Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern - …
- BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21
Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller …
- BFH, 20.04.2021 - XI B 39/20
Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
- BFH, 29.10.2020 - VIII B 54/20
Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der …
- BFH, 05.03.2020 - VIII B 30/19
Rüge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzuschätzung von Einnahmen mit der …
- BFH, 01.12.2021 - II B 34/21
Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung
- BFH, 09.11.2012 - III B 138/11
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Kindergeldberechtigung von …
- BFH, 13.06.2013 - III B 156/12
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18
Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17
Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel: …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
Linneweber - Steuerrecht
- BFH, 27.05.1982 - V R 9/77
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25
Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
Damit braucht auch erst in diesem Zeitpunkt - mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums - die Bemessungsgrundlage festzustehen (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 11).Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) zugrunde gelegt werden darf (EuGH, Urteile vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… vom 10.06.2010 C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590, BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 28), ist aus Sicht des Senates so zu verstehen, dass die Berechnung der Höhe der Umsatzsteuer zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung mit Umsatzsteuer nicht über den Betrag der verbleibenden Einnahmen (nach Abzug der ausgezahlten Gewinne) hinaus erfolgen darf, was - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG - eine auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum bezogene Betrachtung bedingt.
Rn. 90 (1) Eine Proportionalität der Umsatzsteuer zum Einsatz eines jeden Spielers, die nach der Auffassung der Antragstellerin deswegen nicht gegeben sein soll, da die Besteuerungsgrundlagen nicht die einzelnen Einsätze, sondern die monatlichen oder jährlichen Kasseneinnahmen seien, hat weder der EuGH gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rn. 39 und 44) noch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 22.04.2010 V R 26/08, BStBl II 2010, 883, Rn. 15; Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 10).
Diese Rechtsfrage ist bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279; FG Münster, Beschlüsse vom 17.07.2023, 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U, juris).
Es wurde mehrfach klargestellt, dass es für die Abwälzbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Geldspielgerätebetreiber von jedem einzelnen Spieler (auch von Gewinnern) einen entsprechenden Betrag ersetzt bekommt (vgl. nur BFH, Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311; Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Rn. 95 Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, Rn. 28).
Diese Rechtsfrage ist bereits geklärt (…vgl. insbesondere BFH, Beschlüsse vom 26.06.2025 V B 23/24, BFH/NV 2025, 1193, Rn. 20; vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 20 ff.).
Rn. 98 Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH besteht das für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber von Geldspielgeräten und den einzelnen Spielgästen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 23).
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass der vom EuGH entschiedene Fall Baštová vom 10.11.2016 C-432/15 der Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen nicht mit der Veranstaltung von Glücksspielen vergleichbar ist, ist dem zuzustimmen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 20; Urteil vom BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 33 und Rz 34).
Rn. 99 Die Antragstellerin vermischt jedoch im Weiteren in unzulässiger Weise Fragen des Leistungsaustauschs mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, indem sie ausführt, für einen steuerbaren Leistungsaustausch fehle es vorliegend an einem Rechtsverhältnis zwischen den Geldspielgerätebetreibern und der Gesamtheit der Spieler, welche die Kasseneinnahme generiert hätten (BFH, Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 23;… vom 26.06.2025 V B 23/24, BFH/NV 2025, 1193, Rn. 20).
Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 15).
Die Umsätze beider Unternehmer sind steuerbar und bei beiden werden als Bemessungsgrundlage nur die Kasseneinnahmen am Ende eines Leistungszeitraums zugrunde gelegt (BFH, Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279;… vom 20.04.2021 XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209).
- FG Nürnberg, 27.02.2024 - 2 K 1354/20
Besteuerung von Spielbanken, Neutralitätsgrundsatz und Umsatzsteuer
Rn. 34 Insoweit der XI. Senat des BFH also in seinem Beschluss vom 04.01.2023 (XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279) in Rz 18 ausführe, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer eine unterschiedlich hohe steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber und der öffentlichen Spielbanken im Übrigen nicht ersichtlich sei, da die umsatzsteuerliche Belastung in beiden Fällen auf der Anwendung der gleichen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des gleichen Steuersatzes beruhe, übersehe der BFH, dass eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Ungleichbehandlung auch dadurch gegeben sein könne, dass wesentliches Ungleiches willkürlich gleichbehandelt werde.Wie sich die Bemessungsgrundlage bemisst, hat allerdings keine Auswirkung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rechtsverhältnisses im Rahmen eines Leistungsaustausches (BFH-Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Es kommt weder auf die Bauart der Geräte, den konkreten Spielablauf, die Gestaltung der Kassen oder auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zufallsabhängigkeit an (BFH-Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279;… vom 29.07.2020 XI S 8/20, BFH/NV 2021, 34; BFH-Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296 unter Bezugnahme auf EuGH-Rechtsprechung).
Darüber hinaus ist die Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen nicht mit der Veranstaltung von Glücksspielen vergleichbar (BFH-Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Ein Einzelner kann sich zwar in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (BFHUrteil vom 17.02.2009 XI R 67/06, BStBl II 2013, 967, Rz 35 m.w.N.) Der EuGH und der BFH haben entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in der Fassung ab 06.05.2006 mit Unionsrecht vereinbar ist und dass bei Glücksspielen mit Geldeinsatz Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i MwStSysRL dahingehend auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (BFHUrteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rz 54 m.w.N.; u.a. EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 "Metropol Spielstätten", UR 2013, 866; BFH-Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (BFH-Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Sie sind steuerbar, nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG steuerfrei und bei beiden wird als Bemessungsgrundlage nur die Gegenleistung angesetzt, über die der Veranstalter des Glücksspiels effektiv selbst verfügen kann, namentlich die Kasseneinnahmen am Ende eines Leistungszeitraums (BFH-Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279;… vom 20.04.2021 XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209 unter Verweis auf EuGH-Urteile "Glawe" und "Metropol Spielstätten").
Ein Erfordernis, dass die Höhe der Steuer im Moment der Ausführung des Umsatzes bereits feststehen muss, besteht vor allem im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG, dass bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt wurden, nicht (BFH-Urteil vom 04.01.2023 XI B 52/22, BFH/NV 2023, 279 unter Verweis auf EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C- 440/12 "Metropol Spielstätten").
Rn. 128 Der EuGH hat im Urteil "Metropol Spielstätten" entschieden, dass eine Besteuerungspraxis, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe und Gewinne der jeweiligen Spieler abhängen, nicht insoweit gegen das Unionsrecht verstößt, als keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 "Metropol Spielstätten"; BFH-Urteil vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Somit kann die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber von Online-Casinos vor dem 01.07.2021 auch aus diesem Grund nicht zu einem das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden strukturellen Vollzugsdefizit führen (BFH-Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279;… vom 26.09.2022 XI B 9/22, BFH/NV 2022, 1417).
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 608/25
Rechtmäßige Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
Damit braucht auch erst in diesem Zeitpunkt - mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums - die Bemessungsgrundlage festzustehen (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 11).Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) zugrunde gelegt werden darf, (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590, BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 28), ist aus Sicht des Senates so zu verstehen, dass die Berechnung der Höhe der Umsatzsteuer zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung mit Umsatzsteuer nicht über den Betrag der verbleibenden Einnahmen (nach Abzug der ausgezahlten Gewinne) hinaus erfolgen darf, was - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG - eine auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum bezogene Betrachtung bedingt.
Dies ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 22.04.2010 V R 26/08, BStBl II 2010, 883, Rn. 15; Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 10).
Es wurde mehrfach klargestellt, dass es für die Abwälzbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Geldspielgerätebetreiber von jedem einzelnen Spieler (auch von Gewinnern) einen entsprechenden Betrag ersetzt bekommt (vgl. nur BFH, Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311; Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).
Rn. 90 Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, Rn. 28).
Diese Rechtsfrage ist bereits geklärt (…vgl. insbesondere BFH, Beschlüsse vom 26.06.2025 V B 23/24, BFH/NV 2025, 1193, Rn. 20; vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 20 ff.).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH besteht das für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber von Geldspielgeräten und den einzelnen Spielgästen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 23).
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass der vom EuGH entschiedene Fall Baštová vom 10.11.2016 C-432/15 der Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen nicht mit der Veranstaltung von Glücksspielen vergleichbar ist, ist dem zuzustimmen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 20; Urteil vom BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 33 und Rz 34).
Rn. 93 Die Antragstellerin vermischt jedoch im Weiteren in unzulässiger Weise Fragen des Leistungsaustauschs mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, indem sie ausführt, für einen steuerbaren Leistungsaustausch fehle es vorliegend an einem Rechtsverhältnis zwischen den Geldspielgerätebetreibern und der Gesamtheit der Spieler, welche die Kasseneinnahme generiert hätten (BFH, Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rn. 23;… vom 26.06.2025 V B 23/24, BFH/NV 2025, 1193, Rn. 20).
- BFH, 26.06.2025 - V B 23/24
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Eine "Belastung" ergibt sich dabei für den Unternehmer nur aus seiner Rolle als "technischer" Steuerschuldner, während die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 11).Dementsprechend geht auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung von einer "zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher" (…BTDrucks 16/634, S. 12) aus, so dass der Gesetzgeber --entgegen der Annahme der Klägerin-- gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen und damit belastet zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abwälzbarkeit grundsätzlich erfüllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279, Rz 11), auf den die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausführlich begründet hat.
Rn. 20 3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn die Leistung des Dienstleisters in der Einräumung einer Gewinnchance besteht und als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.).
Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279).
Rn. 22 4. Die unter IV. der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung [verstößt], dass die Klägerin sich für die Streitjahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem [GG] nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG) und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt", ist bereits geklärt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 24 ff.).
- FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24
Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …
Eine Vielzahl der Fragen habe der BFH im Beschluss vom 04.01.2023 (XI B 51/22) wiederholt beantwortet.Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 15).
Die Umsätze beider Unternehmer sind steuerbar und bei beiden werden als Bemessungsgrundlage nur die Kasseneinnahmen am Ende eines Leistungszeitraums zugrunde gelegt (BFH, Beschlüsse vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279;… vom 20.04.2021 XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209).
Damit braucht auch erst in diesem Zeitpunkt - mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums - die Bemessungsgrundlage festzustehen (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 11).
Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590, BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, HFR 2023, 373, Rn. 28).
- BFH, 31.10.2024 - V B 53/23
Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung
Eine "Belastung" ergibt sich dabei für den Unternehmer nur aus seiner Rolle als "technischer" Steuerschuldner, während die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 11).Dementsprechend geht auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung von einer "zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher" (…BTDrucks 16/634, S. 12) aus, so dass der Gesetzgeber gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abwälzbarkeit grundsätzlich erfüllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279, Rz 11), auf den die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausführlich begründet hat.
Rn. 20 3. Die unter III. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.).
Rn. 21 4. Die unter IV. der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung [verstößt], dass die Klägerin sich für die Streitjahre 2013 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem Grundgesetz (GG) nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG) und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt", ist bereits geklärt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 24 ff.).
- FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23
Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d. …
Rn. 102 Soweit die Antragstellerin meint, dass die Umsatzsteuer bei den Spielbanken keine indirekte, auf Abwälzbarkeit auf den Verbraucher angelegte Steuer sei, weil sie durch die Art der Bemessung der Steuer tatsächlich den Unternehmer belaste, ist diese Rechtsfrage bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).Rn. 105 Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22, Rn. 28).
Der Senat schließt sich bei der hier im Aussetzungsverfahren maßgebenden summarischen Prüfung der Auffassung des BFH (…Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417; vom 04.01.2023, XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279) und des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77) an, wonach das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel nicht gleichartig sind.
- FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22
Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen …
Rn. 131 Soweit die Antragstellerin meint, dass die Umsatzsteuer bei den Spielbanken keine indirekte, auf Abwälzbarkeit auf den Verbraucher angelegte Steuer sei, weil sie durch die Art der Bemessung der Steuer tatsächlich den Unternehmer belaste, ist diese Rechtsfrage bereits geklärt (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 04.01.2023 XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279).Rn. 134 Dass in der nationalen Praxis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Höhe der Kasseneinnahmen der Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt wird, ist nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166;… Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590, BFH, Beschluss vom 04.01.2023, XI B 51/22 Rn. 28).
Der Senat schließt sich bei der hier im Aussetzungsverfahren maßgebenden summarischen Prüfung der Auffassung des BFH (…Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417; vom 04.01.2023, XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279) und des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77) an, wonach das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel nicht gleichartig sind.
- BFH, 30.08.2023 - II B 35/22
Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher …
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.01.2023 - XI B 51/22, Rz 3, m.w.N.).Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer insbesondere auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, Rz 4, m.w.N.).
- BFH, 07.04.2025 - V B 7/24
Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht, nicht aber, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.08.2019 - III B 2/19, BFH/NV 2019, 1362, Rz 9;… vom 03.11.2016 - V B 81/16, BFH/NV 2017, 330, Rz 3 und vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 3). - BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22
Zurechnung der Umsätze in einem Bordell
- BFH, 28.06.2023 - II B 79/22
Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin
- BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23
Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen …
- BFH, 24.06.2025 - V B 72/23
Auslegung von Prozesserklärungen
- BFH, 14.01.2026 - V B 71/24
Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
- BFH, 17.07.2024 - X B 79/23
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem …
- BFH, 19.03.2026 - VII B 107/25
Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Zollwert
- FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 K 113/21
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge
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