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Rechtsprechung
   BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,9168
BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22 (https://dejure.org/2024,9168)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2024 - XI B 82/22 (https://dejure.org/2024,9168)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - XI B 82/22 (https://dejure.org/2024,9168)
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 128
    Zur Untätigkeitsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 27.06.2022 - 2 K 169/17

    Erfolglose Gehörsrüge

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22
    Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 wird als unzulässig verworfen.

    Rn. 1 Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Finanzgerichts (FG) im Verfahren 2 K 169/17 erhoben hat, ist diese schon deshalb unzulässig, weil die Beteiligten nach Mitteilung des FG vom 01.11.2022 den Rechtsstreit im Verfahren 2 K 169/17 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

    Eine weitere Tätigkeit des FG im Verfahren 2 K 169/17 wird (auch) von der Klägerin nicht mehr gewünscht, wodurch für die vorliegende Beschwerde das in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis (…vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.08.2018 - X S 23/18, BFH/NV 2019, 35) entfallen ist.

    Rn. 4 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, den die Klägerin gleichfalls mit ihrer Beschwerde angreift, ist nicht statthaft, da § 133a FGO eine solche Beschwerde nicht vorsieht (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO;… BFH-Beschluss vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391, Rz 12, m.w.N.).

    Rn. 5 3. Eine Auslegung der Beschwerde als --zulässigerweise vor Abschluss des Verfahrens 2 K 169/17 erhobene-- Entschädigungsklage (…vgl. dazu BFH-Urteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 26 ff.) kommt nicht in Betracht, worauf die Klägerin mit Schreiben des BFH vom 06.07.2022 hingewiesen worden ist; denn die Klägerin hat zwar in ihrer Beschwerde auf § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen, aber keine Entschädigungszahlung beantragt.

  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZB 49/12

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22
    Rn. 6 4. Eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit kommt vor dem Hintergrund der Einführung der Entschädigungsklage (sogenannte Kompensationslösung) nicht in Betracht; ihr ist dadurch der Boden entzogen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012 - VIII ZB 49/12, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 385, Rz 5).
  • BFH, 21.08.2018 - X S 23/18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei …

    Auszug aus BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22
    Eine weitere Tätigkeit des FG im Verfahren 2 K 169/17 wird (auch) von der Klägerin nicht mehr gewünscht, wodurch für die vorliegende Beschwerde das in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.08.2018 - X S 23/18, BFH/NV 2019, 35) entfallen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 - L 3 AL 3206/24

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde - (unterlassene) prozessleitende …

    Mit der Beschwerde kann ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 28.02.2024 - XI B 82/22 -, juris Rn. 3).

    Dies ist darauf zurückführen, dass vor dem Hintergrund der Einführung der Entschädigungsklage (sogenannte Kompensationslösung) einer außerordentlichen Beschwerde wegen Untätigkeit der Boden entzogen worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2024 - XI B 82/22 -, juris Rn. 6, sowie Bundesgerichtshof…, Beschluss vom 20.11.2012 - VIII ZB 49/12 -, juris Rn. 5).

  • BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24

    Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …

    Unzulässig sind auch eine Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 - XI B 82/22, BFH/NV 2024, 766), eine Rechtsbeschwerde (…vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344) oder eine außerordentliche Beschwerde (…vgl. BFH-Beschluss vom 09.10.2008 - IX B 156/08, BFH/NV 2009, 183).
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