Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8083
BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05 (https://dejure.org/2005,8083)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - XI R 8/05 (https://dejure.org/2005,8083)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - XI R 8/05 (https://dejure.org/2005,8083)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,8083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § ... 3 Nr. 9; ; EStG § 3 Nr. 9 Satz 1; ; EStG § 24; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 3; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 § 34
    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 9, EStG § 34, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Abfindung; Beendigung; Dienstverhältnis; Entschädigung; Tarif

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05
    Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Das FG habe zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) sowie im Falle eines Betriebsübergangs (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666; vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195) auf den Streitfall angewendet.

    Diese Grundsätze, die der BFH in mehreren Entscheidungen zur Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns bzw. anlässlich eines Betriebsübergangs entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021; in BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666; in BFH/NV 2000, 1195), sind auch im Streitfall anwendbar.

    Wird --wie im vorliegenden Fall (vgl. oben unter 1.)-- das bestehende Dienstverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, kann von einer Beendigung im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1195).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch …

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05
    Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Das FG habe zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) sowie im Falle eines Betriebsübergangs (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195) auf den Streitfall angewendet.

    Diese Grundsätze, die der BFH in mehreren Entscheidungen zur Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns bzw. anlässlich eines Betriebsübergangs entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021; in BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… in BFH/NV 2000, 1195), sind auch im Streitfall anwendbar.

  • BFH, 21.06.1990 - X R 48/86

    Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht …

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05
    Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Das FG habe zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) sowie im Falle eines Betriebsübergangs (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195) auf den Streitfall angewendet.

    Diese Grundsätze, die der BFH in mehreren Entscheidungen zur Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns bzw. anlässlich eines Betriebsübergangs entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021; in BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… in BFH/NV 2000, 1195), sind auch im Streitfall anwendbar.

  • BFH, 28.04.1998 - II B 27/97

    Festlegung eines Einheitswertes für ein Grundstück

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05
    Da das Übergehen eines Beweisantrages und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Mängeln zählen, hätte der Kläger darlegen müssen, dass er die Nichteinholung des Gutachtens bereits vor dem FG gerügt hat oder aufgrund des Verhaltens des FG vor diesem nicht mehr habe rügen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 55/23

    Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …

    Dies gelte auch für das BFH-Urteil vom 13.12.2005 - XI R 8/05 (BFH/NV 2006, 1071), auf welches das FA etwa mit Schriftsatz vom 22.06.2023 und der Berichterstatter im Richterbrief vom 28.12.2023 hinwiesen.

    Eine Auflösung und endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses sei nach den im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] aufgestellten Maßstäben nicht gegeben.

    b) Aus dem Zusammenhang der Tatbestände in § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sowie aus einem Vergleich der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände verlangt die Bejahung einer Entschädigung, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird (…vgl. BFH-Urteile vom 12.04.2000 - XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, unter 2; in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05], unter II. 2.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ebenfalls nicht gegeben, wenn eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger zwar formal zweimal die Arbeitgeber gewechselt hat, die beteiligten - sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich miteinander verflochtenen - Unternehmen jedoch beide Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (durchgehender Vergütungstarif, Anrechnung der Dienstzeiten, Entfallen einer Probezeit).

    (1) Die BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1195 [BFH 12.04.2000 - XI R 1/99] und in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] sind auch zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. ergangen.

    Durch diese Vorschriften sollen die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgemildert werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05];… vom 09.05.2007 - XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

    Dies gelte auch für das BFH-Urteil vom 13.12.2005 - XI R 8/05 (BFH/NV 2006, 1071), auf welches der Berichterstatter im Richterbrief vom 28.12.2023 hinweise.

    Eine Auflösung und endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses sei nach den im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] aufgestellten Maßstäben nicht gegeben.

    b) Aus dem Zusammenhang der Tatbestände in § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sowie aus einem Vergleich der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände verlangt die Bejahung einer Entschädigung, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird (…vgl. BFH-Urteile vom 12.04.2000 - XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, unter 2; in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05], unter II. 2.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ebenfalls nicht gegeben, wenn eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger zwar formal zweimal die Arbeitgeber gewechselt hat, die beteiligten - sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich miteinander verflochtenen - Unternehmen jedoch beide Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (durchgehender Vergütungstarif, Anrechnung der Dienstzeiten, Entfallen einer Probezeit).

    (1) Die BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1195 [BFH 12.04.2000 - XI R 1/99] und in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] sind auch zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. ergangen.

    Durch diese Vorschriften sollen die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgemildert werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05];… vom 09.05.2007 - XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 72/23

    Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …

    Dies gelte auch für das BFH-Urteil vom 13.12.2005 - XI R 8/05 (BFH/NV 2006, 1071), auf welches der Berichterstatter im Richterbrief vom 28.12.2023 hinweise.

    Im Übrigen sei nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] für die Annahme eines fortbestehenden Dienstverhältnisses trotz eines zweimaligen Wechsels der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, dass das mit dem einen Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werde.

    Eine Auflösung und endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses sei nach den im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] aufgestellten Maßstäben nicht gegeben.

    b) Aus dem Zusammenhang der Tatbestände in § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sowie aus einem Vergleich der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände verlangt die Bejahung einer Entschädigung, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird (…vgl. BFH-Urteile vom 12.04.2000 - XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, unter 2; in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05], unter II. 2.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ebenfalls nicht gegeben, wenn eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger zwar formal zweimal die Arbeitgeber gewechselt hat, die beteiligten - sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich miteinander verflochtenen - Unternehmen jedoch beide Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (durchgehender Vergütungstarif, Anrechnung der Dienstzeiten, Entfallen einer Probezeit).

    (1) Die BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1195 [BFH 12.04.2000 - XI R 1/99] und in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] sind auch zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. ergangen.

    Durch diese Vorschriften sollen die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgemildert werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05];… vom 09.05.2007 - XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 52/23

    Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …

    Der Prozessbevollmächtigte führt auf den Hinweis der Berichterstatterin, dass unter Umständen ein mit dem durch den BFH mit Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05 vergleichbarer Fall vorliegen könnte, ergänzend aus, dass sich der hiesige Fall vom durch den BFH entschiedenen Fall wesentlich unterscheide.

    (vgl. BFH…, Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; BFH, Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet der BFH auch in solchen Fällen an, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgte, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet der BFH auch in solchen Fällen an, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgte, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071 m.w.N.).

    Entsprechend hat sich für den Kläger - vergleichbar mit dem vom BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05 entschiedenen Sachverhalt - aufgrund der einvernehmlichen Regelung der T-GmbH und der Y-GmbH in der F-Vereinbarung nur formal der Arbeitgeber geändert.

    Durch diese Vorschriften sollen die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgemildert werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05];… vom 09.05.2007 - XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

  • FG Niedersachsen, 15.02.2024 - 2 K 71/23

    Streit um eine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer …

    Dies gelte auch für das BFH-Urteil vom 13.12.2005 - XI R 8/05 (BFH/NV 2006, 1071), auf welches der Berichterstatter im Richterbrief vom 28.12.2023 hinweise.

    Eine Auflösung und endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses sei nach den im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] aufgestellten Maßstäben nicht gegeben.

    b) Aus dem Zusammenhang der Tatbestände in § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sowie aus einem Vergleich der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände verlangt die Bejahung einer Entschädigung, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird (…vgl. BFH-Urteile vom 12.04.2000 - XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, unter 2; in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05], unter II. 2.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ebenfalls nicht gegeben, wenn eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger zwar formal zweimal die Arbeitgeber gewechselt hat, die beteiligten - sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich miteinander verflochtenen - Unternehmen jedoch beide Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (durchgehender Vergütungstarif, Anrechnung der Dienstzeiten, Entfallen einer Probezeit).

    (1) Die BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1195 [BFH 12.04.2000 - XI R 1/99] und in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05] sind auch zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. ergangen.

    Durch diese Vorschriften sollen die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes abgemildert werden (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1071 [BFH 13.12.2005 - XI R 8/05];… vom 09.05.2007 - XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden …

    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die steuerfreie Abfindung rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071;… vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).
  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die …

    Ähnlich habe auch das FG Münster entschieden (Urteil vom 13.11.2002, 10 K 7060/01 S, EFG 2005, 849; vom Bundesfinanzhof -BFH- bestätigtmit Urteil vom 13.12.2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071).

    Diese kommt im Hinblick darauf, dass die Steuerbefreiung der Abfindung aus sozialpolitischen Gründen gewährt wird, um den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung zu tragen, zu dem Ergebnis, dass dieser Zielsetzung eine rein formale Betrachtung, die ausschließlich auf den Wechsel des Arbeitgebers abstellt, nicht gerecht wird (Urteil des BFH vom 13.12.2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071 m.w.N).

  • BFH, 30.01.2008 - IX B 245/07

    Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei …

    Dabei hat das FG die zum Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches und zur sog. Umsetzung innerhalb eines Konzerns oder im Rahmen eines Unternehmensverbundes entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071;… BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859;… vom 10. Oktober 2006 XI B 118/05, BFH/NV 2007, 415, jeweils m.w.N.) zurecht entsprechend angewandt.

    Hier wie dort ist entscheidend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dessen endgültige Beendigung erfordert; wird daher das bestehende Arbeitsverhältnis nach den Feststellungen des FG vorliegend zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen fortgeführt, so ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1071).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071;… BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05

    Abfindung - Ende eines Dienstverhältnisses beim "Management-Buy-out"

    Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine steuerfreie Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666;… vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195;… BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071).
  • FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03

    Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen …

    Wirtschaftlich gesehen handelte es sich bei der X. (neu) um das gleiche Unternehmen wie die X. (alt), so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Management-buy-out bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Versetzung innerhalb eines Konzerns (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849, Rev. beim BFH XI R 8/05).

    Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Abgrenzung zwischen formaler und wirtschaftlicher Betrachtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bereits Gegenstand einer anhängigen Revision ist (Revision XI R 8/05 gegen das Urteil des FG Münster vom 13. November 2002 10 K 7060/01 E,EFG 2005, 849).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 18/05

    Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung aufgrund der Auflösung eines …

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 26/10

    Keine steuerlich begünstigte Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses …

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 K 1036/03

    Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers; Ausnahme von der …

  • FG Hessen, 28.05.2009 - 5 K 3238/03

    Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in so genannten Beschäftigungs- und …

  • FG Sachsen-Anhalt, 31.03.2008 - 1 K 413/04

    Besteuerung einer Abfindung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht