Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06 |
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VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § ... 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 a.F.; ; HWiG § 1 Nr. 1; ; BGB § 123; ; BGB § 123 Abs. 2; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.; ; BGB § 249 Satz 1; ; BGB § 278; ; BGB § 813 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrages; Widerruf eines Darlehensvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG); Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung ...
- ra.de
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ZPO § 322; VerbrKrG § 9 Abs. 3
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung nach bereits rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die Bank - datenbank.nwb.de
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Immobilienanlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hechingen, 22.07.2005 - 1 O 107/05
- OLG Stuttgart, 11.04.2006 - 6 U 172/05
- BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (14)
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) könne der Gesellschafter die Fondsbeteiligung im Rahmen eines Verbundgeschäfts ausnahmsweise auch gegenüber der kreditgebenden Bank fristlos kündigen.a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die eingeschränkte Rechtskraft des Senatsurteils nicht dadurch entfallen, dass nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 156, 46, 53) die außerordentliche Kündigung des fehlerhaften Fondsbeitritts bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts grundsätzlich auch gegenüber der kreditgebenden Bank wirksam erklärt werden kann und die Kläger von dieser Möglichkeit spätestens im zweiten Berufungsverfahren mit der Ankündigung eines Zug um Zug-Antrags auch Gebrauch gemacht haben sollen.
Auch kann das Kündigungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Senatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinstitut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündigungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fondsbeteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme angeboten wird.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur Anwendung der Rechtssätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Fondsgesellschaften (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht berührt.
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Zwar hat der erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts erlassenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 30 f. zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 239 vorgesehen) erstmals die Ansicht vertreten, dass sich die den Fondsbeitritt des Verbrauchers finanzierende Bank die arglistige Täuschung des Vermittlers über die Fondsbeteiligung bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss.Die Revision missversteht die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27-31).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur Anwendung der Rechtssätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Fondsgesellschaften (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht berührt.
Jedenfalls ist der Beklagten - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (aaO) für den Einwendungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat - eine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospektherausgeber entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nicht zuzurechnen.
- BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99
Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Die Revision der Kläger wurde im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 2000 (WM 2000, 1687 ff.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes mangels eines innerhalb der Wochenfrist des § 1 Nr. 1 HWiG erklärten Widerrufs nicht bestehe.Vielmehr steht der jetzigen Klage auch insoweit die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 (aaO) entgegen, weil es immer noch an der für einen Rückforderungsdurchgriff notwendigen außerordentlichen Kündigung des möglicherweise fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts aus dem Jahre 1992 fehlt.
- BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97
Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwirkung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit unbegründet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242, 244). - BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwirkung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit unbegründet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242, 244). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294; WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die Anwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 EUR zuzüglich Zinsen zurück. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294; WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die Anwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 EUR zuzüglich Zinsen zurück. - BGH, 06.12.2004 - II ZR 394/02
Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Auch kann das Kündigungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Senatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinstitut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündigungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fondsbeteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme angeboten wird. - BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05
Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung; …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Auch kann das Kündigungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Senatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG auch gegenüber dem Kreditinstitut ausgeübt werden, wobei es für die Abgabe einer konkludenten Kündigungserklärung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fondsbeteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur Übernahme angeboten wird. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02
Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten …
Auszug aus BGH, 13.02.2007 - XI ZR 145/06
Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294; WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu ähnlichen Fällen forderten die Anwälte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 EUR zuzüglich Zinsen zurück. - BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung
- BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98
Ausschließung eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft wegen …
- BGH, 27.06.2006 - II ZR 218/04
Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nach …
- BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82
Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer …
- BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05
Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
Diese und die weitere Frage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB analogiefähig sind und einen Rückforderungsdurchgriff des Verbrauchers begründen können (offen gelassen im Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14), bedürfen hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil das Verbraucherkreditgesetz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anwendung findet.Wie der erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f. Tz. 28 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14) für den Einwendungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat, muss sich die kreditgebende Bank eine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospektherausgeber wegen bewusst falscher oder irreführender Angaben über die Ertragskraft der GbR oder vergleichbare wesentliche Eigenschaften nicht zurechnen lassen.
- BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag …
Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob das Verbraucherkreditgesetz einen solchen Rückforderungsdurchgriff im Wege einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG erlaubt oder es für eine solche nicht an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14, Tz. 24, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 10 f. jeweils m.w.Nachw. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05 Umdruck S. 7).(1) Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil - ergangenen Entscheidungen vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) und 13. Februar 2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S. 9 f., Tz. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss.
- BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05
Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank
Die besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft in § 9 VerbrKrG scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückforderungsdurchgriff - wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre (zweifelnd Senatsurteile vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14 Tz. 24 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 11 Tz. 24) - gegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Schadensersatzansprüche eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein aus, weil es an einem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in Bezug auf diese, außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Personen, fehlt (Fortführung Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250 Tz. 28; vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 13 Tz. 27).Ein Einwendungs- und auch ein etwaiger Rückforderungsdurchgriff, wenn dieser überhaupt rechtlich begründbar wäre (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14 Tz. 24 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, Umdruck S. 11 Tz. 24 m.w.Nachw.), scheidet vorliegend schon allein deshalb von vornherein aus, weil Schadensersatzansprüche der Kläger gegen Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter dafür keine Grundlage bieten.
- BGH, 25.09.2007 - XI ZR 340/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne …
Diese und die weitere Frage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB analogiefähig sind und einen Rückforderungsdurchgriff des Verbrauchers begründen können (offen gelassen im Senatsurt. v. 13.2. 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14), bedürfen hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil das Verbraucherkreditgesetz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anwendung findet.Wie der erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 25.4.2006 (BGHZ 167, 239, 250 f.Tz. 28 f.; vgl. ferner Senatsurt. v. 13.2. 2007 - XI ZR 145/06, Umdruck S. 14) für den Einwendungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG näher ausgeführt hat, muss sich die kreditgebende Bank eine vorsätzliche culpa in contrahendo der Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager und Prospektherausgeber wegen bewusst falscher oder irreführender Angaben über die Ertragskraft der GbR oder vergleichbare wesentliche Eigenschaften nicht zurechnen lassen.
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