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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4862
BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00 (https://dejure.org/2001,4862)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2001 - XI ZR 243/00 (https://dejure.org/2001,4862)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 (https://dejure.org/2001,4862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3630
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.04.1981 - VIII ZR 159/80

    Zeitpunkt der Erhebung von Zulässigkeitsrügen

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Zwischenurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646).

    Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, sondern der Endentscheidung vorzubehalten (BGH, Zwischenurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, 2647).

  • BGH, 23.11.1989 - IX ZR 23/89

    Zulassung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
    aa) Die Beklagten zu 1) und 3) haben zwar im ersten Rechtszug die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten uneingeschränkt beantragt, also für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (BGH, Zwischenurteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, NJW-RR 1990, 378).

    Angesichts der Beschränkung der Anträge auf Sicherheitsleistung für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung nach § 112 Abs. 3 ZPO wegen der Kosten der Revisionsinstanz von vornherein kein Raum (BGH, Zwischenurteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 374 f.;… Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 112 Rdn. 3).

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
    Die Auslegung einer Prozeßhandlung darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).
  • BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61

    Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zu erheben (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGHZ 37, 264, 267).
  • RG, 04.08.1937 - V 53/37

    Kann die inländische Partei in der Revisionsinstanz wegen der ihr hier …

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00
    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zu erheben (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGHZ 37, 264, 267).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die …

    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1).
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 68/21

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren …

    Rn. 5 a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO;… BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19;… vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9;… vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in einer höheren Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19;… vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9;… vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05 Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21

    Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines …

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7];… Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 6;… Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19

    Zivilprozess: Antrag auf Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz gegen …

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630).
  • BGH, 11.11.2025 - VIII ZR 75/25

    Antrag auf Anordnung der nachträglichen Erhöhung der Sicherheitsleistung

    Rn. 5 1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1; vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1;… Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49/23, juris Rn. 6;… vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 5;… vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§§ 111, 532 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, aaO;… vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, aaO unter III 1 b;… Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, aaO).

    Sie kann daher in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in den Vorinstanzen vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, aaO unter I 2 b bb;… vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, aaO;… Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, aaO).

    Angesichts dessen besteht auch unter Berücksichtigung des Verweises der Beklagten auf die oben genannte Kommentierung kein Zweifel daran, dass sie Sicherheitsleistung nur für die Kosten erster und zweiter Instanz begehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb).

    Rn. 10 b) Angesichts der Beschränkung des erstinstanzlichen Antrags auf eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb;… Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede fehlender Prozesskostensicherheit

    Die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZR 150/05

    Zeitpunkt für die Erhebung der Rüge mangelnder Prozesskostensicherheit

    In der Revision und damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rüge mangelnder Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn sie in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben werden konnten (BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 f).

    Grundsätzlich muss sie in der ersten Instanz vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge erhoben werden (BGHZ 37, 264, 267;… BGH, Urt. v. 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, ZIP 1981, 780; v. 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374; v. 15. Mai 2001 aaO S. 3631;… v. 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, BGHRep 2004, 1648).

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im …

    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gem. § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374, vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 f. und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148;… Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 1 …und vom 20. Februar 2017- IX ZR 195/16, juris Rn. 1).
  • KG, 22.04.2024 - 2 U 16/22

    Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Arzneimittelgroßhandel ist Verbotsgesetz …

    Rn. 23 II. Der Senat ist auf den Antrag der Beklagten zu 1) nicht gehalten, durch Zwischenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin nach § 110 Abs. 1 ZPO anzuordnen, denn über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten soll nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 -, Ls. nach juris).

    Ist die Rüge in der Vorinstanz nicht erhoben worden, ist in der Rechtsmittelinstanz die Rüge mangelnder Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21 -, Rn. 5 nach juris; BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 -, Ls. nach juris, zur Revision;… Saenger/Wöstmann, 10. Aufl. 2023, ZPO § 110 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 09.09.2021 - 11 U 84/18

    Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO seit dem Brexit

    c) Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nicht gem. §§ 296 111, 282 III ZPO ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, juris, Rn. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 - 21 Sa 329/15

    Verlangen nach Leistung von Prozesskostensicherheit im arbeitsgerichtlichen …

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

  • BGH, 08.03.2022 - II ZR 41/21

    Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

  • OLG Köln, 19.10.2018 - 1 U 74/17
  • OLG Stuttgart, 09.12.2025 - 21 Sch 7/25

    Prozesskostensicherheit in Verfahren um Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • OLG Köln, 16.07.2024 - 19 SchH 5/24
  • LG Hamburg, 08.09.2006 - 318 T 206/05

    Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Schadenersatzanspruch der Gemeinschaft …

  • LG Offenburg, 23.02.2022 - 5 O 35/21

    Festlegung der Höhe der Prozesskostensicherheit

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