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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,202
BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07 (https://dejure.org/2008,202)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07 (https://dejure.org/2008,202)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - XI ZR 56/07 (https://dejure.org/2008,202)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 328, 676a, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11
    Keine Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bank muss Kunden bei Verdacht einer drohenden Schädigung im bargeldlosen Zahlungsverkehr warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank muss Kunden bei Verdacht einer drohenden Schädigung im bargeldlosen Zahlungsverkehr warnen

  • 123recht.net (Pressebericht, 25.9.2008)

    Vertragliche Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 281
  • NJW 2008, 2245
  • ZIP 2008, 1222
  • MDR 2008, 931
  • DNotZ 2008, 837
  • VersR 2008, 1540
  • WM 2008, 1252
  • BB 2008, 1405
  • DB 2008, 1491
 
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Wird zitiert von ... (253)Zitiert selbst (56)

  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), …

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
    (a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).

    Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGHZ 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, WM 1968, 1302, 1303).

    Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 und Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben.

    Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.).

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem …

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
    (a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).

    Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173;… MünchKomm/Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rdn. 119a ff.;… Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 16 ff.;… Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 50 ff.).

    Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 und Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben.

    Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.).

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
    (a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).

    Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 und Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben.

    Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.).

    Bei dieser bestimmt sich der Inhalt der haftungsbegründenden Schutzpflichten der Bank ebenfalls nach dem Vertrag zwischen den Banken; insbesondere muss sich der Bankkunde im Interbankenverhältnis geltende Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 56, 269, 272; 127, 378, 385;… Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 20;… Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 57).

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).

    So hat im Überweisungsverkehr ein Kreditinstitut, das aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15).

    Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16).

    Kreditinstitute werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).

  • LG Heilbronn, 16.05.2023 - 6 O 10/23

    PushTAN-Verfahren hat erhöhtes Gefährdungspotential: Kein Anscheinsbeweis

    So hat im Überweisungsverkehr ein Kreditinstitut, das aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht (BGH Urteil v. 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14, 15).
  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines …

    So kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560; Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 177; Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 46 sowie schon RGZ 90, 106, 109).

    Denn von vorsätzlichem Handeln ist im Rahmen von § 826 BGB auch auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 46 mwN.).

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