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   BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88   

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BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88 (https://dejure.org/1990,1110)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1990 - XII ZB 164/88 (https://dejure.org/1990,1110)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 (https://dejure.org/1990,1110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis - Privatrechtlich organisierter Träger Betriebliche Altersversorgung - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Verrechnung von Versorgungsanrechten bei Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG § 20 Abs. 1; VAHRG §§ 3b, 3c
    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 258
  • MDR 1991, 437
  • FamRZ 1991, 175
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist daher in einer Weise auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander zugeschnitten, daß die Vorschrift in die Nähe der Härteklausel des § 1587c BGB rückt, deren Handhabung von einem Versorgungsträger im Beschwerdewege ebenfalls nicht gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134).
  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1858), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichen worden.
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Wird § 3b VAHRG nicht angewendet, wird das vorgefundene Versicherungsverhältnis nicht verändert, sondern in der Ausgestaltung nach der gesetzlichen Regel belassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Die Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich bleibt hinausgeschoben, bis dessen Voraussetzungen eingetreten sind; das gilt insbesondere für die Anwendung der Härteregelung des § 1587h BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 547/80

    Beteiligung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Insoweit gilt nichts anderes als nach der Rechtslage vor Einführung der §§ 3a, 3b VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Allgemein gilt, daß bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht bereits über den schuldrechtlichen Ausgleich entschieden wird; auch soweit im Tenor der Entscheidung der schuldrechtliche Ausgleich ausdrücklich vorbehalten wird, handelt es sich lediglich um einen - deklaratorischen und nicht erforderlichen - Hinweis auf eine kraft Gesetzes bestehende Rechtslage (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • OLG Bremen, 02.01.1989 - 5 UF 36/88
    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Will der Versorgungsträger nur rügen, daß ein bei ihm bestehendes Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Unrecht nicht durch Verrechnung berücksichtigt worden ist, ist sein Rechtskreis ohnehin nicht berührt, da es insoweit nicht zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen kann (vgl. OLG Bremen FamRZ 1989, 650).
  • OLG Frankfurt, 11.01.1988 - 1 UF 226/87

    Beschwerde des Beamtenversicherungsvereins gegen die gerichtliche Durchführung

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
    Werden vom Gericht angeordnete Beiträge nicht bezahlt, hat der Versorgungsträger jedenfalls keine Möglichkeit, die Entscheidung vollstreckungsrechtlich durchzusetzen, so daß es trotz der Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu einem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587f Nr. 3 BGB und auch einem Anspruch nach § 3a VAHRG kommen kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1988, 533, 534).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07

    Rechtstellung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausgeschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

    Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und dessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - keine Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370).

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 305; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177 zu § 1587 c BGB).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    So erstreckt sich etwa die Rechtskraft eines zu Lebzeiten gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten erwirkten Beschlusses, der bestimmte Ausgleichzahlungen festlegt, nicht auf den materiell am Vorverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1985; zum früheren Recht siehe BGH FamRZ 1991, 175, 177).
  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 11/89

    Beschwerdebefugnis im FGG -Verfahren

    Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung kann auch im Änderungsverfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG, für das er antragsberechtigt ist (Senat, NJW 1989, 1860), nicht mit der Beschwerde geltendmachen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gem. § 3b VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichen worden (Ergänzung zu Senat, NJW 89, 1858 und NJW-RR 91, 258).

    Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175).

    Die Beschwerdeberechtigung kann in diesem Verfahren nicht anders beurteilt werden als im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, in dem insbesondere auch die Handhabung der auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander zugeschnittenen Norm des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, um die es hier geht, von einem Versorgungsträger im Beschwerdeweg nicht gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO. S. 177).

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Da die P... B... und die Beteiligte S... H... an dem damaligen Verfahren nicht förmlich bzw. nicht beteiligt waren, entfaltet die damaligen Entscheidung ihnen gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Borth a.a.O. Rn 932; Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O. Rn 17 zu § 25 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 175, FamRZ 1989, 370 - jeweils zum alten Recht).
  • OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente

    Die Regelung des § 227 FamFG ist - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung - nicht einschlägig, zumal es nicht um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 227 Rn. 4) - dieser ist im Urteil vom 25.03.1998 nur vorbehalten worden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 175 zur allein deklaratorischen Bedeutung des Vorbehalts), sondern um seine erstmalige Durchführung.
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 58/95

    Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen

    Das gilt verstärkt für den Bereich des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs in dem der Versorgungsträger nicht an vorausgegangene rechtskräftige Entscheidungen im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten gebunden ist und weitere Unsicherheiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177).
  • OLG Stuttgart, 13.06.2011 - 15 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers;

    Dass die rechtlich geschützten Interessen der am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel (zu § 1587c BGB vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 134 sowie FamRZ 1991, 175, Rn. 12; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 59 FamFG Rn. 12, 12a) der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (a.A. für § 3c Satz 1 VAHRG OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994).
  • BGH, 27.03.1991 - XII ARZ 7/91

    Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag gegen den Versorgungsträger

    Auch die Rechtskraft einer zu Lebzeiten des Verpflichteten ergangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstreckt sich nicht auf den Versorgungsträger (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177).
  • OLG Stuttgart, 09.06.2011 - 15 UF 74/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei

    Dass die rechtlich geschützten Interessen der am Verfahren beteiligten ZVK von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel (zu § 1587c BGB vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 134 sowie FamRZ 1991, 175, Rn. 12; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 59 FamFG Rn. 12, 12a) der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (a.A. für den Fall der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG OLG Bamberg, B. v. 20.12.2010, 2 UF 245/10, juris Rn. 16 a.E., sowie für § 3c Satz 1 VAHRG OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 163/88

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

  • OLG Karlsruhe, 13.05.1997 - 2 UF 19/96
  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 12/89
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 70/90

    Regelung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung durch Übertragung von

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89

    Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechte beim Bea. des D. Bank-

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 169/88

    Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines schuldrechtlichen

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 175/88

    Geltendmachung der Einbeziehung eines unverfallbaren Anrechts einer Ehefrau auf

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 37/89

    Antrag eines privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 113/88

    Berechnung des Versorgungsausgleichs - Beschwerdebefugnis bzgl. der Höhe eines

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 10/89

    Versorgungsausgleich durch Quasisplittings im Scheidungsfall -

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 4/89
  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 166/88
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