Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26738
BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,26738)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - XII ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,26738)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,26738)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1757 BGB, § 197 Abs 3 FamFG
    Adoptionsverfahren: Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Formerfordernis bei Rücknahme des Antrags auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens

  • IWW

    § 1757 BGB, § 1757 Abs. 1 BGB, § 197 Abs. 3 FamFG, § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1750 BGB, § 1757 Abs. 4 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1750, 1757 Abs. 1 u. 4, 1767 Abs. 2 S. 1; FamFG § 197 Abs. 3
    Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses bzgl. des im Ausspruch enthaltenen Hinweises auf Änderung des Geburtsnamens

  • Wolters Kluwer

    Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden; Formfreie Zurücknahme eines im Adoptionsverfahren gestellten Antrags auf Beibehaltung des bisherigen ...

  • rewis.io

    Adoptionsverfahren: Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Formerfordernis bei Rücknahme des Antrags auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3
    Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden; Formfreie Zurücknahme eines im Adoptionsverfahren gestellten Antrags auf Beibehaltung des bisherigen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1757
    Unanfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden; Formfreie Zurücknahme eines im Adoptionsverfahren gestellten Antrags auf Beibehaltung des bisherigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Adoptionsverfahren: Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Formerfordernis bei Rücknahme des Antrags auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Der Adoptionsbeschluss ist auch in Bezug auf die Namensänderung unanfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung des Geburtsnamens durch Adoption - und der geführte Ehename

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoptionsbeschluss - und die Beschwerde gegen die Änderung des Geburtsnamens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoption - und die Beibehaltung des Geburtsnamens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Adoption und der Geburtsname

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausspruch der Änderung des Geburtsnamens im Adoptionsbeschluss nicht anfechtbar

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit eines Adoptionsbeschlusses

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1025
  • MDR 2017, 1056
  • FGPrax 2017, 217
  • FamRZ 2017, 1583
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
    War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015).

    Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden schließlich ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - FamRZ 2004, 1962 mwN).

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 417/11

    Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der vom Beschwerdegericht zugelassenen

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
    War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015).

    Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden schließlich ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - FamRZ 2004, 1962 mwN).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
    War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 137/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die nachträgliche

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
    Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden schließlich ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - FamRZ 2004, 1962 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 255/00

    Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung -

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16
    Ob eine solche etwa in Betracht kommt, wenn das Familiengericht einen mit dem Adoptionsantrag verbundenen Antrag zur Namensführung zurückgewiesen hat (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Konnte die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht angefochten werden, ist auch eine Rechtsbeschwerde gegen die zweitinstanzliche Entscheidung - unbeschadet einer Zulassung durch das Beschwerdegericht - nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 6 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN).

    Gleiches gilt für eine darin enthaltene - deklaratorische - Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB bezieht und lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz folgende Namensänderung wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 8).

    Ob jedoch ein Annahmebeschluss der Anfechtung unterliegt, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wurde, hat der Senat bislang offengelassen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 7).

    b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener - jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt - seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).

  • OLG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 UF 184/19

    Volljährigenadoption: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beibehaltung des

    Durch die kraft Gesetzes eintretende Änderung des Geburtsnamens der anzunehmenden Person (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 1583) wird das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses auch nach außen hin dokumentiert.
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 282/18

    Zur Frage, ob in Familienstreitsachen eine auf die Kosten beschränkte Beschwerde

    War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies auch für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 6 mwN).
  • OLG München, 16.09.2021 - 16 UF 764/21

    Zur Änderung des Namens nach Ausspruch der Adoption (hier: Geburtsname und

    Dem steht der Beschluss des BGH vom 21.06.2017 - XII ZB 18/16 (FamRZ 2017, 1583) nicht entgegen.

    Er führt auch nach der Annahme diesen Ehenamen vielmehr unverändert fort (vgl. hierzu Staudinger/Helms, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1757 Rn. 13; BGH FamRZ 2017, 1583 (Rn. 10); Palandt/Götz, 80. Auflage 2021, BGB, § 1767 Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener - jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt - seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht