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   BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13   

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BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13 (https://dejure.org/2013,41931)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - XII ZB 460/13 (https://dejure.org/2013,41931)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 (https://dejure.org/2013,41931)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt als Betreuer - und die bestehende Interessenkollision

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt als Betreuer und der Verstoß gegen anwaltliches Tätigkeitsverbot

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 45 II; BGB §§ 1897 IV, 1908 d III
    Keine Bestellung als Betreuer bei Tätigkeitsverbot wegen Vorbefassung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Wann eine Betreuung aufzuheben ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 935
  • MDR 2014, 475
  • FGPrax 2014, 67 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 466
  • Rpfleger 2014, 260
  • JR 2015, 479
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34).
  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 54/93

    Wunsch des Betreuten; Betreuer; Entlassung; Berücksichtigung; Rechtsgeschäft ;

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1260 f. und FamRZ 1994, 322; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214, 215; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235), andererseits ein Betreuerwechsel - auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen interessierter Dritter - dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf.
  • LG Rostock, 25.02.2003 - 2 T 153/02

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betreuten;

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK-BGB/Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 3Z BR 83/01

    Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34).
  • BayObLG, 24.11.2004 - 3Z BR 227/04

    Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über Fortbestand laufender Betreuung mit

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Das ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist (BayObLG BtPrax 2005, 69 und BayObLG Beschluss vom 9. März 1995 - 3Z BR 365/94 - juris Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.1995 - 3 Wx 347/94

    Entlassung eines Betreuers; Bestellung eines neuen Betreuers; Eigenes

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1260 f. und FamRZ 1994, 322; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214, 215; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235), andererseits ein Betreuerwechsel - auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen interessierter Dritter - dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf.
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94

    Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreuung entgegen eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Das ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist (BayObLG BtPrax 2005, 69 und BayObLG Beschluss vom 9. März 1995 - 3Z BR 365/94 - juris Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 01.09.2009 - 2 W 100/09

    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    bb) Im Übrigen steht es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betroffene eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20).
  • OLG Schleswig, 20.04.2005 - 2 W 250/04

    Beschwerderecht des Betreuers; Bestellung eines neuen Betreuers auf Wunsch des

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13
    Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1260 f. und FamRZ 1994, 322; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214, 215; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235), andererseits ein Betreuerwechsel - auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen interessierter Dritter - dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf.
  • AG Berlin-Spandau, 22.10.1996 - 2 A C 548/96
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Zugleich soll es verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13, NJW 2014, 935 Rn. 10).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 2013, XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466).

    Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 106/15

    Betreuerbestellung: Persönliche Verhinderung eines Rechtsanwalts durch ein

    Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466).

    Allerdings muss das Betreuungsgericht bereits bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 1, 5 BGB berücksichtigen, ob ein als Betreuer vorgeschlagener Rechtsanwalt mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde; einen solchen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten muss das Betreuungsgericht von vornherein unterbinden und von der Bestellung des vorbefassten Rechtsanwalts absehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 9 mwN).

    Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung

    Das ist schon dann der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6).

    Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 und vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 606/15

    Betreuungsaufhebung: Anforderungen an ein Sachverständigengutachten über die

    Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6).

    Eine Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebessert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im

    Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).
  • LG Kleve, 17.03.2015 - 4 T 62/15

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Standespflicht; Verstoß; Tätigkeitsverbot;

    Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstößt, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden (BGH NJW 2014, 935).
  • LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet;

    Der Beteiligte zu 1.) ist nach den Maßstäben des Beschlusses des 12. Zivilsenates des BGH vom 18.12.2013, Az.: XII ZB 460/13 (= NJW 2014, 935) als für das verfahrensgegenständliche Betreueramt ungeeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen.

    Danach ist ein Rechtsanwalt als Betreuer ungeeignet, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstieße (BGH NJW 2014, 935, 936).

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