Rechtsprechung
BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
BGB § 1896 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1896 Abs 2 BGB
Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen - IWW
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 2 BGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 1896 Abs. 4 BGB, § 26 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1896 Abs. 2
Anforderungen an Unbetreubarkeit - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausnahmsweises Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Falle der Unbetreubarkeit
- rewis.io
Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 2
Ausnahmsweises Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung im Falle der Unbetreubarkeit - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unbetreubarkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betreuungsbedarf - und der Aufgabenkreis des Betreuers
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Erforderlichkeit einer Betreuung bei Unbetreubarkeit?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bei Annahme einer "Unbetreubarkeit" ist Zurückhaltung geboten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bei Annahme einer "Unbetreubarkeit" ist Zurückhaltung geboten
- haerlein.de (Kurzinformation)
Aufhebung einer Betreuung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen?
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Bei Annahme einer "Unbetreubarkeit" ist Zurückhaltung geboten
Verfahrensgang
- AG Dresden, 07.11.2013 - 404 XVII 694/12
- LG Dresden, 19.06.2014 - 2 T 143/14
- BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 769
- MDR 2015, 335
- FGPrax 2015, 127 (Ls.)
- FamRZ 2015, 650
- Rpfleger 2015, 397
- JR 2016, 454
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise …
Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN;… vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige). - BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
Betreuungssache: Persönliche Anhörung im Rahmen der von Amts wegen …
Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB dem Grunde nach gegeben sind, wird das Landgericht zu beachten haben, dass allein eine mangelnde Bereitschaft der Betroffenen, mit einem Betreuer zu kooperieren, die Erforderlichkeit für die hier angeregte Betreuung nicht entfallen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.).
- BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im …
Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 12 f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann.
Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung weiter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14).
Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 17).
- BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15
Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung …
Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 …und vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7).Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 12 ff.).
- BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17
Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten …
Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (…Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN).
Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 15).
- BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes …
Die Voraussetzungen einer sog. Unbetreubarkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.) hat das Landgericht nicht festgestellt. - BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15
Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor …
Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - juris Rn. 13). - BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20
Zulässigkeit der Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des …
Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch und gerade im Rahmen einer Anordnung zur Regelung von Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 15; OLG München FamRZ 2008, 89; LG Köln FamRZ 1992, 856, 857). - LG Mainz, 10.05.2016 - 8 T 43/16
Betreuungssache: Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betreuten; …
Zitierungen: Anschluss BGH, 16. Dezember 2015, XII ZB 381/15, NJW-RR 2016, 579 und BGH, 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, NJW-RR 2015, 769.Aufgrund dessen war bei der Betreuerauswahl in besonderer Weise Bedacht darauf nehmen, dass für den Betroffenen ein Betreuer bestellt wurde, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (vgl. insoweit auch BGH, NZFam 2015, 363, 364).
- BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des …
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf die staatliche Maßnahme (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN zur Betreuerbestellung).Im Regelfall ist die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und mithin allein die Unterbringung, erforderlichenfalls ergänzt durch medizinische Zwangsmaßnahmen, die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass die Krankheit des Betroffenen behandelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14 zur Betreuung).
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 7/17 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 9/17 B
Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 8/17 - v. 29.01.2018
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 8/17 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 10/17 B
Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens
- AG Dresden, 10.03.2022 - 404 XVII 2174/21
Zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht und zu den …