Rechtsprechung
BGH, 28.03.2018 - XII ZR 18/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- IWW
- Wolters Kluwer
Transparenz einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen bei Vertragsbeginn ohne zeitliche Angabe des Ausspruchs der Kündigung zur Abwendung der Verlängerung
- Betriebs-Berater
Unwirksame Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kfz
- rewis.io
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenz einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags
- ra.de
- der-rechtsberater.de
Intransparente Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 2
Transparenz einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen bei Vertragsbeginn ohne zeitliche Angabe des Ausspruchs der Kündigung zur Abwendung der Verlängerung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Intransparenz einer Klausel über die Verlängerung eines Werbevertrags
Verfahrensgang
- AG Bad Kreuznach, 21.07.2016 - 21 C 42/16
- LG Bad Kreuznach, 15.02.2017 - 1 S 100/16
- BGH, 28.03.2018 - XII ZR 18/17
Papierfundstellen
- BB 2018, 1026
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.11.2018 - XII ZR 109/17
Anwendung der Vorschriften über den Mietvertrag auf einen Vertrag über die …
Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (Fortführung von Senatsurteil vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris).a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die - als Werkleistung anzusehende - Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - juris Rn. 10).
In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf dem der Klägerin gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/02 - NJW 2002, 3322 f. und vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - juris Rn. 10; BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976, 105, 106; BGH Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589, 590 mwN).
- BGH, 19.12.2018 - XII ZR 14/18
Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Anbringung von Werbung auf mobilen …
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die - als Werkleistung anzusehende - Anbringung der Werbung, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbeflächen als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - juris Rn. 10 …und vom 7. November 2018 - XII ZR 109/17 - juris Rn. 8). - OLG Hamm, 05.06.2020 - 30 U 163/19
Auch formbedürftige Vertragsklauseln sind auszulegen
Dabei kann dahinstehend, ob der objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB für die Auslegung maßgeblich ist oder - im Falle des Vorliegens Allgemeiner Geschäftsbedingungen - die Regelung gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2018 - XII ZR 18/17 - Rn. 12 m.w.N., juris). - ArbG Köln, 09.10.2019 - 18 Ca 3535/19
Unterlassene Zielvereinbarung, Bonus, Primäranspruch und Schadensersatz
Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG…, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 -, Rn. 12, juris).