Rechtsprechung
| BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des Unterhaltsschuldners nach vorangegangener Abweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsgläubigers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1578b BGB, § 238 Abs 2 FamFG, § 323 Abs 2 ZPO
Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des Unterhaltsschuldners nach vorangegangener Abweisung des Abänderungsantrags des Unterhaltsgläubigers - IWW
§ 1578 b Abs. 2 BGB, § 238 Abs. 2 FamFG, § 238 Abs. 1 FamFG, § 1578 b BGB, § 323 Abs. 2 ZPO, § 238 Abs. 3 FamFG
- Wolters Kluwer
Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578b; FamFG § 238 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 2
Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterhaltsabänderung - und die Präklusion
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung
- famrz.de (Kurzinformation)
Präklusion sog. Alttatsachen im Unterhaltsrechtsstreit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt
- isuv.de (Kurzinformation)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abänderbarkeit bestehender Unterhaltstitel
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Unterhaltsansprüche: BGH ändert Rechtsprechung zum Abänderungsverfahren
Besprechungen u.ä. (2)
- ftcam-ra.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Die neuerliche Berücksichtigung von - in einem vormaligen Verfahren erfolglos vorgebrachten - Tatsachen in einem weiteren Abänderungsverfahren.
- ftcam-ra.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Ehegattenunterhalt
Verfahrensgang
- AG Norden, 22.08.2016 - 7 F 11/16
- OLG Oldenburg, 23.11.2016 - 3 UF 122/16
- OLG Oldenburg, 27.02.2017 - 3 UF 122/16
- BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Papierfundstellen
- BGHZ 218, 213
- NJW 2018, 1753
- MDR 2018, 1271
- FamRZ 2018, 914
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14
Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt: …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Rn. 11 aa) Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 15 mwN).Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 16 mwN).
Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN).
Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN;… vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).
Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB erheblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 23).
- BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11
Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).Rn. 8 Zwar habe der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29. Mai 2013 (XII ZB 374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung.
Rn. 17 Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 20 f.).
Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechtskraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18).
Die zur Begründung der Präklusion in der Sache angeführte Verfahrenskonzentration vermag die mit ihr verbundene weitreichende Rechtsbeschränkung nicht zu rechtfertigen (ebenso Hoppenz FamRZ 2013, 1217, 1218; Finke FF 2013, 452, 453 f.).
- BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96
Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).Rn. 16 dd) Über die Rechtskraftwirkung hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99).
Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gelte und dass es zu einer unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100).
Rn. 18 Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in der genannten Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99, 100) nicht als Rechtskraftwirkung angesehen.
- BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02
Rechtskraft der Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Dass im Urteil des Amtsgerichts Geldern der Unterhalt vorübergehend erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen, weil allein auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102). - BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Rn. 21 Die Geltendmachung einer Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist somit schon deswegen nicht präkludiert, weil sich nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2003 insoweit die Rechtsprechung des Senats geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 f.). - BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (…Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN). - BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09
Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage …
Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17
Zudem kann sich aus der vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidung ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich - wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung - auf den Umfang der Rechtskraft auswirken kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23;… vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 42).
- BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts …
Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 14 und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 10).Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12).
Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen sonst neu zur Nachprüfung zu stellen (BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12 ff.).
- BGH, 07.08.2024 - VIa ZR 930/23
Schadensersatzklage eines Inkassodienstleisters im Dieselskandal aus abgetretenem …
Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH…, Urteil vom 14. Mai 2002, aaO;… Urteil vom 12. Dezember 2008, aaO;… Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17, BGHZ 218, 213 Rn. 12). - BGH, 07.08.2024 - VIa ZR 929/23
Wirkung der Rechtskraft klageabweisender Urteile gegen den Rechtsnachfolger nach …
Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH…, Urteil vom 14. Mai 2002, aaO;… Urteil vom 12. Dezember 2008, aaO;… Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17, BGHZ 218, 213 Rn. 12). - OLG Hamm, 25.05.2023 - 4 UF 73/22
Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels betreffend die Zahlung …
Es genügt, dass die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren zuverlässig vorauszusehen waren (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - XII ZB 121/17, FamRZ 2018, 914, juris Rn. 13).Vielmehr hat der Bundesgerichthof wie ausgeführt auch geklärt, dass für die Entscheidung über die Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die bereits eingetreten sind, sondern auch solche, die schon im Ausgangsverfahren zuverlässig vorauszusehen waren, und dass das Unterlassen einer solchen Berücksichtigung nicht im Abänderungsverfahren nachgeholt werden kann (BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - XII ZB 121/17, FamRZ 2018, 914, juris Rn. 13).
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