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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5346
BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09 (https://dejure.org/2011,5346)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09 (https://dejure.org/2011,5346)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 (https://dejure.org/2011,5346)
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  • lexetius.com

    VAHRG § 3 a

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsordnung mit Wiederverheiratungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 801
  • MDR 2011, 730
  • FamRZ 2011, 1136
  • FamRZ 2011, 961
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZB 46/01

    Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).

    Die Überlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).

    Die Abfindung setzt nämlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (§ 32 der Versorgungsordnung) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Rn. 14 bb) Die Wiederverheiratungsklausel verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 283 ff.; für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: BGH Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689, 692).

    Es fehlt hier aber bereits die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitragsleistung und ohne eine gegenüber unverheirateten Versicherten erhöhte Beitragslast gewährt (BVerfGE 97, 271, 283 ff.).

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01

    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005, XII ZB 39/01, FamRZ 2006, 326) 9 10 12 .

    Sie enthält daher - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das …

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Rn. 6 Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine …

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Rn. 14 bb) Die Wiederverheiratungsklausel verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 283 ff.; für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: BGH Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689, 692).
  • LSG Hessen, 29.06.2004 - L 2 RA 429/03

    Witwerrentenanspruch - Zweitehe - Wiederheirat - Rücknahme des Rentenbescheids …

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09
    Das gilt in der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2004 - L 2 RA 429/03 - Juris;… Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand November 2005, § 46 Rn. 21).
  • LAG Düsseldorf, 14.02.2025 - 6 SLa 408/24
    Rn. 130 b) Zu den anerkannten Ausschlusstatbeständen einer Hinterbliebenenversorgung gehört die sog. Wiederverheiratungsklausel, also eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt, wenn der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet (vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13;… BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - BAG v. 16.04.1997 - 3 AZR 28/96 - Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, Anh. zu § 1 Rn. 205).

    Eine solche Regelung steht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG in Einklang, weil sie die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht (vgl. zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - OLG Celle vom 28.02.2022 - 15 UF 45/21 - juris, dort Rn. 22;… BeckOKG/Fricke, § 25 Rn. 17;… Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 25 VersAusglG Rn. 7;… Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 25 VersAusglG Rn. 17; ders. In FamRZ 2012, 1101, 1107).

    Rn. 138 Die Wiederverheiratungsklausel verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 14).

    Rn. 142 d) Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Versterbens ihres geschiedenen Ehemannes bereits wiederverheiratet war, konnte der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstehen (vgl. hierzu BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13, BGH v. 07.12,2005 - XII ZB 39/01 - und BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01).

    Rn. 156 aa) Allerdings findet § 25 Abs. 1 VersAusglG auch auf Abfindungen Anwendung, die für das Entfallen einer Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverheiratung gezahlt werden (vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 17; noch offen gelassen in dem früheren Urteil des BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01 - unter II.2.b) der Gründe).

    Soweit die früher herrschende Auffassung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu der Vorgängerregelung in § 3a VAHRG vertreten hat, derartige Kapitalleistungen würden nicht von dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfasst (vgl. etwa den von der Beklagten übersandten Beschluss des OLG Köln vom 14.12.2004 - 25 UF 77/04 - Anlage CMS 1), kann dem jedenfalls für § 25 VersAusglG nicht gefolgt werden (ebenso z.B. Holzwarth, Anm. zu BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - FarmRZ 2011, 1136, 113;… MüKoBGB/Ackermann-Sprenger, 9. Auflage 2022, VersAusglG § 25 Rn. 12;… Schulz/Hauß, VersAusglG § 25 Rn. 7;… BeckOK BGB/Bergmann, 72. Ed. 1.11.2024, VersAusglG § 25 Rn. 6).

    Diese Auffassung übersieht, dass die Abfindung den kapitalisierten Wert der (restlichen) Hinterbliebenenversorgung darstellt (Holzwarth, Anm. zu BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - FarmRZ 2011, 1136, 1137) und damit eine Form der betrieblichen Altersversorgung ist.

    Dementsprechend surrogiert die Abfindung im Falle der Wiederverheiratung die ursprüngliche Hinterbliebenenrente (vgl. BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16; BGH v. 17.11.2004 - XII ZB 46/01).

    Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (…vgl. BGH v. 22.06.2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20; zu § 3a VAHRG: BGH v. 13.04.2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13 und BGH v. 07.12.2005 - XII ZB 39/01 -).

  • BAG, 27.01.2026 - 3 AZR 84/25

    Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich

    Rn. 24 b) § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 a der Gründe).

    Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 a der Gründe).

    Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen, die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war ("Scheidungsklauseln") (…zu § 25 VersAusglG BGH 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20; zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13;… 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - Rn. 14).

    Daher kann - ohne dass der Senat dies entscheiden muss - zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auch Abfindungsansprüche vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind (so zu § 3a VAHRG wohl BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16 f.; noch offengelassen BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe).

    Rn. 32 aa) Der Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB setzt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, dass infolge des Tods des Mitglieds beim Hinterbliebenen zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann - also nach dem Ableben des Mitglieds - durch die Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB in Wegfall gerät und deshalb surrogiert werden soll (ebenso zu vergleichbaren Abfindungsregelungen BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - zu II 2 b der Gründe ).

    Die Regelung enthält daher - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung von § 25 Abs. 1 VersAusglG (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13 ;… 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - Rn. 14).

    Ein geschiedener Ehegatte, der erst nach dem Versterben des Ausgleichspflichtigen wieder heiratete, erhielte über die Fiktion des Fortbestands der Ehe die Abfindung (vgl. zu § 3a VAHRG und der Wiederverheiratung vor Renteneintritt des geschiedenen Ehepartners aber nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug - …

    Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute (BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs.
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer …

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits zum früheren Recht entschieden, dass ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig ist; unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der …

    Diese Regelung ist wirksam (BGH, FamRZ 2011, 961).
  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des …

    Diese Regelung ist wirksam (…vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326).
  • ArbG Solingen, 17.05.2024 - 1 Ca 1812/23
    Rn. 89 Gegen die Wirksamkeit der Wiederverheiratungsklauseln bestehen keine Bedenken (hierzu BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09, Rn. 11 ff. m. w. N.).

    Dies führt - bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - auch zu einem Ausschluss eines Anspruchs nach § 25 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09, Rn. 13).

    Die Abfindung setzt mithin stets voraus, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente zunächst entstanden ist und dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH, Beschluss vom 17.11.2004 - XII ZB 46/01, II. 2. b); BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 122/09, Rn. 16 f.).

  • LG Karlsruhe, 04.06.2012 - 6 S 3/11

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen …

    Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt (vgl. BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 und BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).

    Es besteht daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, im Fall der Mehrehe jeder Witwe einen vollen Anspruch auf Witwenrente zu gewähren (vgl. auch zum Ausschluss einer Hinterbliebenenrente nach dem VAHRG auch bei einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe - BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99
    Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute ( BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259 ), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs.
  • OLG München, 17.04.2023 - 12 UF 73/23

    Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung

    Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war, sind unwirksam (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
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