Rechtsprechung
| BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Umgangsregelung mit Umkehr der Betreuungsanteile bei gemeinsamem Sorgerecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1684 Abs 3 S 1 BGB
- IWW
§ 70 Abs. 1 FamFG, § ... 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1697a BGB, § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 57 Satz 1 FamFG, § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 ZPO, § 74 Abs. 7 FamFG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1
- rechtsportal.de
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1
- datenbank.nwb.de
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Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtliche Umgangsregelung - und die Betreuungsanteile der Eltern
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Umgangsregelung kann Hauptbetreuung auf anderen Elternteil verlagern
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Umgangsregelung kann Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehren
- famrz.de (Kurzinformation)
Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes durch Umgangsregelung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2026, 1350
- MDR 2026, 240
- FamRZ 2026, 381
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).Dabei hat es grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 8 mwN).
Daher hat es der Senat ausdrücklich für zulässig erachtet, durch Festlegung der Umgangszeiten der Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 15 ff.).
Das Gesetz enthält gerade keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 16).
Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge (Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob ein Wechselmodell oder die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil angeordnet wird.
Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20).
Aus demselben Grund verfängt auch nicht der Einwand (vgl. etwa Hammer FamRZ 2021, 905, 909), es sei unstimmig, dass durch eine amtswegig erlassene einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht die bisherigen Betreuungsanteile der Kindeseltern unanfechtbar (vgl. § 57 Satz 1 FamFG) umgekehrt werden könnten, während eine nur auf Antrag zu erlassende einstweilige Anordnung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 22).
Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 15;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 14; vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
- BGH, 05.03.2025 - XII ZB 88/24
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen in Sorgerechtssachen: Abgrenzung zwischen …
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine Beschränkung der Zulassung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese Frage das gesamte Umgangsverfahren, also nicht nur einen bestimmten Teil des Verfahrensgegenstands, betrifft und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 4 …und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN).Während eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge (Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Statusrecht als solches einzugreifen.
Vorrangiger Maßstab der jeweiligen Entscheidung zum Sorge- wie zum Umgangsrecht ist das im konkreten Fall und bezogen auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand festzustellende Kindeswohl (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 14 mwN).
Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 15;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 14;… vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
- BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und …
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).Daher entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung für den anderen Verfahrensgegenstand (…Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 12 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14).
Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 15;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 14; vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
- BGH, 19.01.2022 - XII ZA 12/21
Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Daher entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung für den anderen Verfahrensgegenstand (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 12 …und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14).Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 15; vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 14;… vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21).
- BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16
Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des …
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Eine Beschränkung der Zulassung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese Frage das gesamte Umgangsverfahren, also nicht nur einen bestimmten Teil des Verfahrensgegenstands, betrifft und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden kann (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 4 und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 6 mwN). - BGH, 10.04.2024 - XII ZB 459/23
Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Denn ein solches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr bei nur einem (dem überwiegend betreuenden) Elternteil, sondern aufgrund der paritätischen Betreuung nunmehr gleichermaßen bei beiden Elternteilen (zur Frage der unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis in derartigen Fällen vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 18). - OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22
Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
FamS] FamRZ 2023, 289, 291 f.; KG FamRZ 2018, 1329, 1331; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. November 2025] § 1684 Rn. 152; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 72c; Flux NZFam 2025, 807, 808; Völker FamRZ 2025, 1019, 1020; Obermann NZFam 2023, 337, 341; Schwonberg FamRZ 2023, 292, 293; Hammer FamRZ 2022, 603). - KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18
Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen …
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
FamS] FamRZ 2023, 289, 291 f.; KG FamRZ 2018, 1329, 1331; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. November 2025] § 1684 Rn. 152; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 72c; Flux NZFam 2025, 807, 808; Völker FamRZ 2025, 1019, 1020; Obermann NZFam 2023, 337, 341; Schwonberg FamRZ 2023, 292, 293; Hammer FamRZ 2022, 603). - OLG München, 06.06.2025 - 16 UF 108/25
Antragsgegner, Umgangspfleger, Einstweilige Anordnung, Umgangspflegschaft, …
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2025, 1274 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass sich die vom Amtsgericht getroffene Regelung zum Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn als ungeeignet erwiesen habe, den Kontakt zwischen beiden aufrechtzuerhalten und den Bindungen des Sohnes an seinen Vater gerecht zu werden. - OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21
Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren
Auszug aus BGH, 17.12.2025 - XII ZB 279/25
FamS] FamRZ 2022, 1532, 1533). - OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 13 UF 157/22
Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind; Schulwahl für das …
- OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 10 UF 77/21
Herausgabe von Kindern an einen Vormund; Tante als Antragstellerin; …
- BGH, 13.05.2026 - XII ZB 404/25
Kein Sorgerechtsstreit nötig: Streit um Betreuungsanteile gehört ins …
Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381).Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381).
Während die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 17 mwN;… vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN;… vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 12 mwN;… vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 mwN und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20).
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung ist weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für eine Änderung oder die streitige Beibehaltung der Betreuungsanteile beider Eltern und hat auch keine übergreifende Bindungswirkung für ein Umgangsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 17 mwN).
Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 14 mwN).
- OLG Frankfurt, 06.08.2026 - 6 UF 117/26
Kindeswohlprüfung bei Umzugsabsicht des vorwiegend allein betreuenden Elternteils
Die darüber hinaus bestehende Meinung, dass nach der jüngst erfolgten Grundsatzentscheidung des BGH (Beschluss vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25, NZFam 2026, 345), wonach der Elternstreit über Betreuungsanteile über das Umgangsrecht zu lösen ist, der Umzug mit dem Kind keiner sorgerechtlichen Regelung bedarf (vgl. Obermann, NZFam 2026, 714; Anm. Obermann zu OLG Frankfurt a.M. - 5 UF 113/26 , NZFam 2026, 782), stößt in Fällen der vorliegenden Art mit Auslandsbezug an ihre Grenzen (so auch vom Autor Obermann selbst angenommen).Unter der Prämisse, dass kein Wegzug des Kindes nach Land1 erfolgt, wäre sein Begehren, den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinen Haushalt zu verlegen, über das Umgangsrecht zu lösen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25, NZFam 2026, 345; Beschluss des Senats vom 19.12.2022 - 6 UF 208/22 , NZFam 2023, 162).
- OLG Rostock, 23.02.2026 - 10 UF 7/26
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein zweijähriges Kind
Reicht eine Umgangsregelung aus, um - neben den Betreuungszeiten der beiden Kindeseltern - inzident auch den Lebensmittelpunkt des Kindes auf eine dem Kindeswohl dienende Weise zu regeln, entfällt das Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf nur einen Elternteil und der damit verbundene Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils kann gegebenenfalls unverhältnismäßig sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025, XII ZB 279/25, juris).Eine solche Umgangsregelung wäre zwar nicht im vorliegenden Sorgerechtsverfahren, sondern in einem Umgangsverfahren zu treffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, juris Rn. 17).
Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, juris Rn. 9 ff.).
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 5 UF 113/26
Elternstreit sorgerechtlicher Natur durch Uneinigkeit über Umzugsabsicht
Aufgrund der von der Mutter bekundeten Umzugsabsicht nach Stadt1 ist der Elternstreit auch unter Berücksichtigung der jüngst vom BGH getroffenen Entscheidung zum Umgangsrecht (BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381) sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht (anders liegt der der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2025 - 6 UF 155/25 , FamRZ 2025, 1812 zugrunde liegenden Sachverhalt bei einem Umzug in den nur 16 km entfernten Ort ohne erkennbare Auswirkungen des Umzugs auf den Umgang mit dem anderen Elternteil), sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen. - OLG Frankfurt, 31.03.2026 - 6 UF 23/26
Beendigung eines einvernehmlichen paritätischen Wechselmodells
Zutreffend hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats über den Streit der Eltern um den Umfang der Betreuungszeiten in einem Umgangsverfahren entschieden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. Juli 2025 - 6 UF 134/25 - juris), wobei auch einer Änderung des Lebensmittelpunkts Gegenstand der Umgangsregelung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 -, juris).Das Gericht hat grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 -, Rn. 9, juris).
- OLG Celle, 29.06.2026 - 17 UF 46/26
Aufenthaltsbestimmungsrecht; Umgangsregelung; Übertragung des …
Ein Streit unter den Elternteilen darüber, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann auch dann im Umgangsverfahren entschieden werden, wenn die Umgangsregelung zu einer Umkehr der Betreuungszeiten und damit zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts führt (Anschluss BGH FamRZ 2026, 381).Dies gilt auch, soweit damit eine Umkehr der Betreuungszeiten verbunden ist (BGH FamRZ 2026, 381 Rn. 13).
- OLG Hamburg, 10.03.2026 - 12 UF 165/24
Anwendung der zur Aufhebung der elterlichen Sorge entwickelten Grundsätze über …
Darüber hinaus wird die tatsächliche Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern in einem Umgangsverfahren geregelt (vgl. BGH, B. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381).
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Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Rechtsbeschwerde gegen Vollziehung der Umgangsregelung aufgrund von neuen Tatsachen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 Abs 3 FamFG
- IWW
- rechtsportal.de
FamFG § 64 Abs. 3
- rechtsportal.de
FamFG § 64 Abs. 3
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
Kurzfassungen/Presse
- famrz.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung neuer Tatsachen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2026, 581
- MDR 2026, 327
- FGPrax 2026, 93
- FamRZ 2026, 461
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18
Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das …
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 2 Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig.Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen, wobei die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN).
- BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08
Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines …
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 7 Zwar können ausnahmsweise auch nachträglich eingetretene Tatsachen aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die betreffenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (…Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 mwN zum Revisionsverfahren). - BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches …
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 7 Zwar können ausnahmsweise auch nachträglich eingetretene Tatsachen aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die betreffenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN;… vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 mwN zum Revisionsverfahren).
- KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18
Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen …
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 4 Zwar kann die Rechtslage vorliegend insoweit als zweifelhaft erachtet werden, als in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine die Betreuungsanteile der Eltern umkehrende Regelung, wie sie das Beschwerdegericht getroffen hat, in einem Umgangsverfahren erfolgen kann (so zB KG FamRZ 2018, 1329, 1331; Hammer FamRZ 2022, 603) oder ob die paritätische Betreuung durch die Eltern im Sinne eines echten Wechselmodells die rechtlich zulässige Grenze einer umgangsrechtlichen Anordnung nach § 1684 BGB darstellt (…so zB MünchKommBGB/Hennemann 9. Aufl. § 1684 Rn. 26;… Johannsen/Henrich/Althammer/Rake 7. Aufl. § 1684 Rn. 46; Dürbeck ZKJ 2018, 374, 380). - BGH, 06.08.2025 - XII ZB 169/25
Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung offen, ist eine Abwägung zwischen den Nachteilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit der Umgangsregelung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - XII ZB 169/25 - juris Rn. 3 zu einer Herausgabeanordnung). - OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 10 UF 77/21
Herausgabe von Kindern an einen Vormund; Tante als Antragstellerin; …
Auszug aus BGH, 15.10.2025 - XII ZB 279/25
Rn. 4 Zwar kann die Rechtslage vorliegend insoweit als zweifelhaft erachtet werden, als in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine die Betreuungsanteile der Eltern umkehrende Regelung, wie sie das Beschwerdegericht getroffen hat, in einem Umgangsverfahren erfolgen kann (so zB KG FamRZ 2018, 1329, 1331; Hammer FamRZ 2022, 603) oder ob die paritätische Betreuung durch die Eltern im Sinne eines echten Wechselmodells die rechtlich zulässige Grenze einer umgangsrechtlichen Anordnung nach § 1684 BGB darstellt (…so zB MünchKommBGB/Hennemann 9. Aufl. § 1684 Rn. 26;… Johannsen/Henrich/Althammer/Rake 7. Aufl. § 1684 Rn. 46; Dürbeck ZKJ 2018, 374, 380).
- BGH, 08.07.2026 - XII ZB 576/25
Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sexueller Missbrauch des Kindes
Denn bei dem Fristablauf handelt es sich um eine erst nachträglich eingetretene neue Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).Anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheinen mag und ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die neue Tatsache ohne eine dem Rechtsbeschwerdeverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 461 Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128).
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