Rechtsprechung
| BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 61 Abs 1 FamFG
Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss - IWW
§§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Unzulässige Rechtsbeschwerde; Bemessung der Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 61 Abs. 1
Unzulässige Rechtsbeschwerde; Bemessung der Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen - datenbank.nwb.de
Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
ZPO § 574
Verfahren --> Sonstiges
Verfahrensgang
- AG Kempten, 30.07.2019 - 1 F 231/19
- OLG München, 23.10.2019 - 4 UF 1147/19
- BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Papierfundstellen
- MDR 2020, 1140
- FamRZ 2020, 1574
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Rn. 8 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (…vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (…vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
- BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der …
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, bedeutet das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN …und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
- BGH, 13.02.2019 - XII ZB 499/18
Güterrechtsverfahren: Wert der Beschwer bei einer selbstständigen Feststellung …
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Rn. 8 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
- BGH, 09.11.2011 - IV ZB 23/10
Verurteilung zur Auskunft: Wert des Beschwerdegegenstandes
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 1995 - XII ZB 157/94 - juris Rn. 1; BGH Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10 - FamRZ 2012, 216 Rn. 17). - BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11
Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt (…vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. - BGH, 25.01.1995 - XII ZB 157/94
Anwendung ausländischen Rechts, um eine für den Beklagten günstige Entscheidung …
Auszug aus BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19
Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 1995 - XII ZB 157/94 - juris Rn. 1;… BGH Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10 - FamRZ 2012, 216 Rn. 17).
- BGH, 18.12.2024 - XII ZB 452/23
Beschwerdebefugnis in Familiensachen bei Anwendung ausländischen Rechts
Nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen grundsätzlich Ausführungen des Amtsgerichts zur Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 13 mwN und vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19 - FamRZ 2020, 1574 Rn. 9 ff. mwN). - OLG Köln, 11.09.2025 - 26 UF 61/25
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Antragsgegners gegen (Teil-)Beschluss …
Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19, juris Rn. 10; BGH…, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18, juris Rn. 10 mwN).Rn. 15 Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19, juris Rn. 5).
- OLG Düsseldorf, 16.11.2020 - 7 UF 128/20
Zahlung von Trennungsunterhalt Verpflichtung zur Auskunftserteilung …
Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, auf das sich die Antragstellerin auch nicht beruft, ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - XII ZB 334/19 -, FamRZ 2020, 1572; BGH, Beschluss vom 01.07.2020 - XII ZB 505/19 -, FamRZ 2020, 1574; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - XII ZB 11/19 -, FamRZ 2019, 1440 jeweils m. w. Nachw.). - OLG Stuttgart, 31.08.2023 - 17 UF 130/23
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde wegen Nichterreichens des …
Rn. 26 Dass in der Sache um die Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt, gestritten wird, erhöht die Beschwer ebenfalls nicht (vgl. BGH FamRZ 2020, 1574).
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