Rechtsprechung
| BGH, 27.02.2002 - XII ZR 189/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 554 a Satz 1 a.F.; ; BGB § 566 Satz 2 a.F.; ; BGB § 554 Abs. 1 a.F.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Räumung - Ordentliche Kündigung - Gesetzliche Kündigungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 554 Abs. 1 a.F.
Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 27.02.2002 - XII ZR 189/99
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
- OLG Hamburg, 24.01.2023 - 4 U 141/22
Beendigung eines Gewerberaummietvertrags; Formbedürftigkeit einer Änderung der …
Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs müssen auch Änderungen der Fälligkeitszeitpunkte des Mietzinses formgerecht vereinbart werden (BGH, Urteil vom 19.09.2007, Az. XII ZR 198/05, NJW 2008, 365, Tz. 12 ff.; Beschluss vom 27.02.2002, Az. XII ZR 189/99, BeckRS 2002, 2680). - OLG Düsseldorf, 08.11.2011 - 10 U 130/11
Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB bei Verlängerung des Mietvertrages …
Rn. 20 Die Höhe und Fälligkeit des Mietzinses gehört zu den wesentlichen Bestandteilen jedes Mietvertrages und unterliegt deshalb dem Formerfordernis des § 550 BGB (…BGH, Urt. v. 23.12.1953 - VI ZR 57/53 = BB 1954, 148 = NJW 1954, 425;… Urt. v. 27.3.1968 - VIII ZR 71/66 NJW 1968, 1229 = WPM 1968, 573; Urt. v. 27.2.2002, XII ZR 189/99 und oben aa) mwN.).
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