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   BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06   

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https://dejure.org/2007,2627
BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06 (https://dejure.org/2007,2627)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 (https://dejure.org/2007,2627)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 (https://dejure.org/2007,2627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BBG § 42 Abs. 4, § 47 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 3, § 69d; DRiG § 48 Abs. 3; VwVfG § 51
    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der Festsetzungsbehörde; Grund der Versetzung in den Ruhestand; Richter; Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand; Schwerbehinderung; Statusentscheidung; Versetzung in den Ruhestand; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 42 Abs. 4, § 47 Abs. 1
    Altersgrenze; Antrag; Antrag, Auslegung; Auslegung; Beamter; Bestandskraft; Bindung der Festsetzungsbehörde; Bindungswirkung; Festsetzungsbehörde; Grund der Versetzung in den Ruhestand; Richter; Richter; Ruhestand; Rücknahme; Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand; ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rücknahme eines Zurruhesetzungsantrages durch den Antragsteller

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Grundes einer Versetzung in den Ruhestand durch den Antrag des jeweiligen Beamten oder Richters - Bindung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde an den Grund der Versetzung in den Ruhestand - Möglichkeit der nachträglichen ...

  • Judicialis

    BBG § 42 Abs. 4; ; BBG § 47 Abs. 1; ; BeamtVG § 14 Abs. 3; ; BeamtVG § 69d; ; DRiG § 48 Abs. 3; ; VwVfG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beamtenversorgung, Antragsbedingte Versetzung in den Ruhestand, Bindung der Festsetzungsbehörde an den Antragsgrund, Ausschluss von Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht: Versetzung in den Ruhestand bei Schwerbehinderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 193
  • DVBl 2008, 265 (Ls.)
  • ZBR 2008, 133
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63

    Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06
    Der genannten Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BBG hat die Rechtsprechung deshalb entnommen, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann (Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 59.63 und 64.63 - BVerwGE 19, 284 ).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
    Auszug aus BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06
    Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit Feststellungswirkung (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 ).
  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11

    Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die

    Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

    Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

    Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12

    Rechtsfolgen einer Zurruhesetzung mit Zustimmung des Beamten

    Weder das Bundes- noch das Landesbeamtenrecht kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris, vom 14.06.2010 - 4 S 1366/09 - und vom 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -).

    28 Nach dem Beginn des Ruhestands kann der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruht, durch eine entsprechende Antragstellung nicht mehr nachträglich geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 14.06.2010 und vom 05.07.2010, jeweils a.a.O.).

    Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.).

    Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte die Erklärung inhaltlich allenfalls als ein Antrag nach § 54 Abs. 1 LBG a.F. - gerichtet auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 LBG a.F. "auf Antrag" (und nicht von Amts wegen) - angesehen werden, nicht aber als ein solcher nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. Auch bei dieser Sichtweise wäre die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 nicht in Frage gestellt, vielmehr die zitierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des nachträglichen Austauschs des Zurruhesetzungsgrundes bei mehreren vom Beamten selbst beantragten Alternativen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O.) unmittelbar einschlägig.

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 C 36.20

    Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung

    Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur "wegen" eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 9 und vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVwZ 2021, 1546 Rn. 26).

    Wie bereits ausgeführt, entfalten Zurruhesetzungsbescheide wegen der Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes Bindungswirkung hinsichtlich des "gesetzlich festgelegten Grundes" (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 9 und vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVwZ 2021, 1546 Rn. 26).

    (Nur) Insoweit entfaltet die Versetzungsverfügung Bindungswirkung (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 12).

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