Rechtsprechung
| BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung einer Gesellschaftseinlage - Freiwerden von der Gesellschafterhaftung eines Kommanditisten durch Abtretung an einen Gläubiger - Zum Begriff der Leistung einer Gesellschaftseinlage - Voraussetzungen der Erfüllung einer ...
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Papierfundstellen
- NJW 1984, 874
- ZIP 1984, 171
- MDR 1984, 470
- BB 1984, 805
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 163/68
Anspruch gegen den Nichtberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages aus …
Auszug aus BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83
§ 41 KO geht davon aus, daß sich der Dritte, der etwas in vielleicht anfechtbarer Weise aus der Konkursmasse erlangt hat, darauf verlassen darf, nach Ablauf eines Jahres vom Konkursverwalter nicht mehr auf Rückgewähr in Anspruch genommen zu werden; dagegen besteht, wenn der Dritte nur einen noch nicht erfüllten Anspruch gegen den Gemeinschuldner erlangt hat, kein Bedürfnis, den Konkursverwalter zur Anfechtung zu nötigen, solange nicht der Dritte diesen Anspruch geltend macht (BGHZ 59, 353, 354 und BGH Urt. v. 4.5.1970 - VIII ZR 163/68 = LM KO § 41 Nr. 4 = WM 1970, 556 unter 3 c).Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Meinung aus der in einigen Urteilen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Wendung hergeleitet, Sinn des § 41 Abs. 2 KO sei es, der Konkursmasse durch die verbleibende Einrede die Werte zu erhalten, die ihm Dritte streitig machen (Urt. v. 4.5.1970 - VIII ZR 163/68 = LM KO § 41 Nr. 4 m.w.N.).
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
Zahlung der Kommanditeinlage
Auszug aus BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83
Nach der Rechtsprechung des Senats gilt das auch dann, wenn die Gesellschaft den Pflichteinlageanspruch sicherungs- oder erfüllungshalber an einen ihrer Gläubiger abgetreten hatte, sodann über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden war und der Kommanditist die Einlageleistung jenem Gesellschaftsgläubiger erbringt (BGHZ 63, 338 ff). - BGH, 01.03.1982 - VIII ZR 75/81
Klage des Konkursverwalters bei Pfändungspfandrecht
Auszug aus BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83
Maßgeblich ist danach, ob der Konkursverwalter angriffsweise vorgeht, um eine bereits erbrachte Leistung wieder der Konkursmasse zuzuführen, oder ob er lediglich verteidigungsweise die Rechte der Konkursmasse gegen anfechtbare Ansprüche wahrt, wobei es auf seine jeweilige Parteistellung im Prozeß nicht ankommt (BGHZ 83, 158, 160). - BGH, 25.10.1972 - VIII ZR 54/71
Klage des Konkursverwalters bei Hinterlegung
Auszug aus BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83
§ 41 KO geht davon aus, daß sich der Dritte, der etwas in vielleicht anfechtbarer Weise aus der Konkursmasse erlangt hat, darauf verlassen darf, nach Ablauf eines Jahres vom Konkursverwalter nicht mehr auf Rückgewähr in Anspruch genommen zu werden; dagegen besteht, wenn der Dritte nur einen noch nicht erfüllten Anspruch gegen den Gemeinschuldner erlangt hat, kein Bedürfnis, den Konkursverwalter zur Anfechtung zu nötigen, solange nicht der Dritte diesen Anspruch geltend macht (BGHZ 59, 353, 354 und BGH Urt. v. 4.5.1970 - VIII ZR 163/68 = LM KO § 41 Nr. 4 = WM 1970, 556 unter 3 c). - BGH, 10.11.1975 - II ZR 202/74
Vermeintliche Leistung eines Kommanditisten mit befreiender Wirkung zur Tilgung …
Auszug aus BGH, 28.11.1983 - II ZR 94/83
Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 10. November 1975 - II ZR 202/74 = LM HGB § 171 Nr. 15 ist nicht herzuleiten, der Senat vertrete die Ansicht, die Einlage sei immer nur wirksam geleistet, wenn der Gesellschaft etwas aus dem Privatvermögen des Kommanditisten zufließe.
- BFH, 29.08.1996 - VIII B 44/96
Einlage eines Kommanditisten - Vermögenszufluß bei der Gesellschaft - …
Ein Gesellschafter muß seine Einlage nicht selbst erbringen; es genügt, wenn ein Dritter sie für seine Rechnung an die Gesellschaft leistet (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. November 1983 II ZR 94/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 874;… Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 1305).Die Vermögensminderung beim Gesellschafter kann auch in der Begründung einer Forderung gegenüber dem Zessionar liegen; auf den Abfluß der Geldmittel zur Begleichung dieser Forderung kommt es nicht an (BGH in NJW 1984, 874, unter 2. der Gründe).
Es trifft zwar zu, daß eine erfüllungshalber abgetretene Einlageforderung solange noch nicht i.S. von § 171 Abs. 1 HGB, § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG geleistet ist, als der Gesellschafter seine Schuld gegenüber dem Zessionar noch nicht erfüllt hat (vgl. dazu allgemein Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 364 Rdnr. 8 f., m.w.N., und --für die Einlageforderung eines Kommanditisten-- BGH in NJW 1984, 874), während bei einer Leistung an Erfüllungs Statt die Einlageforderung der Gesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Abtretung erlischt (§§ 362, 364 BGB und --für die Einlageforderung eines Kommanditisten-- BGHZ 63, 338, 341).
- BGH, 07.06.2001 - IX ZR 134/00
Aufrechnung mit Anfechtungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gefolgert, daß es für ihre Anwendbarkeit insbesondere darauf ankommt, ob der Konkursverwalter angriffsweise vorgeht, um eine aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung erfolgte Leistung wieder der Konkursmasse zuzuführen, oder ob er verteidigungsweise die Rechtsstellung der Konkursmasse wahrt (BGHZ 59, 353, 354; 83, 158, 160; 106, 127, 130 f; BGH, Urt. v. 28. November 1983 - II ZR 94/83 -, ZIP 1984, 171, 172 f). - BGH, 01.12.1988 - IX ZR 112/88
Erhebung der Anfechtungseinrede
Denn § 41 Abs. 2 KO hat keinen weiteren Sinn, als daß der Konkursverwalter in der Lage bleiben soll, Ansprüche und Leistungen aus der Masse abzuwehren, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf anfechtbaren Handlungen beruhen (BGH Urt. vom 28. November 1983 - II ZR 94/83, ZIP 1984, 171, 172 f.).
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