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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,208
BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90 (https://dejure.org/1991,208)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90 (https://dejure.org/1991,208)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - IX ZR 30/90 (https://dejure.org/1991,208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkurs - Abgabenforderung - Anfechtung - Arrest - Arrestpfändung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO §§ 29 ff.
    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer Gläubiger mit gleichen oder besseren Vorrechten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 315
  • NJW 1991, 2147
  • ZIP 1991, 737
  • ZIP 1991, 742
  • MDR 1991, 860
  • NVwZ 1991, 915 (Ls.)
  • WM 1991, 1227
  • BB 1992, 337
  • Rpfleger 1991, 384
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls …

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89, JZ 1991, 404 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89] m. Anm.

    Stürner, zur Veröffentlichung in BGHZ 112, 356 vorgesehen, ausgesprochen, daß sogar gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines wirksam angeordneten Arrestes unwirksam sind, wenn sie nach Ablauf der für den Arrest nach § 929 Abs. 2 ZPO geltenden Vollziehungsfrist beantragt wurden.

  • BFH, 29.03.1962 - IV 222/60 U

    Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück der Ehefrau wegen einer …

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90
    Danach ist eine Vollstreckungshandlung unwirksam (nichtig), wenn es schon der äußeren Form nach an.einem Titel fehlt (vgl. BGHZ 103, 30, 35 [BGH 16.12.1987 - VIII ZR 4/87]; 70, 313, 317; BFHE 75, 147, 150 f.;… Tipke/Kruse § 254 Rdn. 14).

    Sie konnte das Fehlen eines Titels bei den Pfändungen in der Zeit vom 9. bis 11. November 1987 nicht mit rückwirkender Kraft heilen (…vgl. Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rdn. 134; BFHE 75, 147, 151).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit …

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90
    Es kommt darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, WM 1991, 249; Urt. v.

    Hiermit stimmt überein, daß der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG auch dann dem bürgerlichen Recht angehört, wenn der Gläubiger eine Finanzbehörde ist, die den Anspruch zum Zweck der Befriedigung einer Steuerforderung geltend macht (BGH, Urt. v. 29.11.1990 aaO.).

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; …

    Denn schlechthin unwirksam sind gerichtliche Anordnungen, wie alle Hoheitsakte, erst, wenn der ihnen anhaftende besonders schwere Fehler bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist (vgl. BGHZ 114, 315, 326).
  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung …

    Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn die vom Schuldner befriedigte Forderung im späteren Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit zu befriedigen gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - VIII ZR 126/61, WM 1962, 1316, 1317; vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322;… Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 146/12, WM 2013, 615 Rn. 2 f), kommt es daher nicht an.
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlichrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f ; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f).

    Die für die Zuordnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zur Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit maßgeblichen Erwägungen (vgl. BGHZ 114, 315, 320 f ;… s. ferner Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 89/05, WM 2006, 2382, 2383 sowie BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, aaO) gelten jedoch in gleicher Weise im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten.

    Für das Verhältnis zu den Finanzgerichten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Anspruch nicht die Umkehrung des öffentlichrechtlichen Anspruchs auf Abgaben darstellt (BGHZ 114, 315, 320) .

    Die Anfechtungsvoraussetzungen sind vielmehr allein nach den besonderen Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu beurteilen (BGHZ 114, 315, 320 zur Konkursordnung).

    Gleiches gilt für den Gesetzgeber des neuen Anfechtungsgesetzes, der sich die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 114, 315, 319 f) vertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, wonach der konkursrechtliche Rückgewähranspruch nicht die Umkehrung des Leistungsanspruchs ist.

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