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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98   

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BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98 (https://dejure.org/1998,769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • Judicialis

    VermG § 9, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Überführung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in DDR-Volkseigentum - Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs - Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks - Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde - Vollständiger ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 9, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
    Ersatzgrundstücksregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 9 § 21 Abs. 3 S. 1, Abs. 4
    Recht der offenen Vermögensfragen; Entschädigungsrecht - Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; Aufwendungsersatz; Entschädigungsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 9 VermG
    Vermögensgesetz; Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 205
  • ZIP 1998, 1976
  • NJ 1999, 102
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Zur Erlangung des ihm zustehenden Rechtsschutzes hat daher der Antragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dessen Träger, zu führen (vgl. BVerwGE 28, 145 ; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556).

    Diese ist gemäß § 2065 Abs. 2 VwGO zum Verfahren notwendig beizuladen, so daß ein der Klage stattgebendes Urteil gemäß § 121 VwGO auch ihr gegenüber Wirkung erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 14.94 - (BVerwGE 98, 261 ausgeführt hat, geht der heutige § 9 VermG auf den Eckwert Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zurück.

    Außerdem kann bei der Auswahl die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Berechtigte zur persönlichen Nutzung des Grundstücks bereit ist, weil die Ersatzgrundstücksregelung nach § 209 VermG nicht zuletzt darauf abzielt, ehemaligen Bürgern der DDR die Rückkehr in ihre alte Heimat zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 98, 261 ).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Sie sind freilich, auch soweit sie von diesen Rechten Gebrauch machen, Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerwGE 100, 388 ).
  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Als Gegenstand und Grundlage ihrer Betätigung steht ihr Eigentum unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 ).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Abfallbeseitigung - Planfeststellungsbeschluß - Gemeindegebiet

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Denn die Gemeinden genießen als Eigentümer von Grundstücken alle Rechte, die sich für einen privaten Grundstückseigentümer aus § 903 BGB ergeben (vgl. BVerwGE 90, 96 ).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65

    gemeindliches Einvernehmen - § 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Zur Erlangung des ihm zustehenden Rechtsschutzes hat daher der Antragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dessen Träger, zu führen (vgl. BVerwGE 28, 145 ; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 22.96

    Erbengemeinschaft - Schädigung - Rückgabe an die Erbengemeinschaft - Berechtigter …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Ist - wie hier - eine Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts (§ 2 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VermG); jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 202 20a VermG Nr. 203).
  • VG Berlin, 03.04.1997 - 22 A 258.94
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    BVerwG 7 C 6.98 VG 22 A 258.94.
  • VG Greifswald, 30.08.1994 - 1 A 417/93

    Ersatzgrundstück; Restitutionsbehörde; Verfügungsmacht

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
    Das Verwaltungsgericht hat die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG genannte materielle Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit eines Ersatzgrundstücks zutreffend dahin ausgelegt, daß das Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde als Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt sein muß (im Ergebnis ebenso VG Greifswald, VIZ 1995, 46; Weskamm, a.a.O., § 9 VermG Rn. 13; Wasmuth, a.a.O., § 9 VermG Rn. 19 - 21; Flotho in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand Januar 1998, § 21 VermG Rn. 1 f.; Redeker/Hirtschulz, a.a.O., § 9 VermG Rn. 2014; Plesse in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Bd. 201, Stand August 1997, § 21 VermG Rn. 2018 f.; Meixner, a.a.O., § 209 VermG Rn. 25; Kinne in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 21 VermG Rn. 18; Motsch in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, Stand Juli 1996, Einf.
  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99

    Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; …

    Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

    Der Kläger habe einen durch die pauschale Verweigerung der Gemeinde K. nicht erfüllten Anspruch auf Bescheidung dieses Antrages gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205).

    d) Von der Annahme, daß die Ausübung des Wahlrechts nach § 9 VermG bei rechtzeitiger Stellung eines Restitutions- oder Entschädigungsantrages der Ausschlußfrist nicht unterfällt, geht im übrigen auch das Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205) stillschweigend aus.

    a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 -, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt.

    Die generelle Verweigerung der Überlassung von Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten.

    Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen.

    Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Bescheidungsverpflichtung.

    Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.

    Bei seiner Entscheidung wird er - wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 215) ausgeführt - unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden.

    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.

  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99

    Ersatzgrundstück; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; …

    Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

    Zur Begründung hat es ausgeführt: Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205) hätten die Klägerinnen einen Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 -, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt.

    Die generelle Verweigerung der Überlassung von zu Unrecht auf den Ortsteil Neue M. beschränkten Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten.

    Zwar kann es sich neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte - vorrangige - Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen.

    Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Bescheidungsverpflichtung.

    Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.

    Bei seiner Entscheidung wird er - wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O., S. 215) ausgeführt - unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden.

    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.

  • BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00

    Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstücksregelung, Aufhebung der; Aufhebung von § 9 …

    Das Verwaltungsgericht hätte somit über den Hilfsantrag insbesondere auf der Grundlage der zur Auslegung und Anwendung von § 9 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 - im Folgenden zitiert nach BVerwGE) entscheiden müssen.

    War die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen, führte dies trotz der Ausgestaltung des § 9 VermG als subjektives Recht des Berechtigten (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 207 …und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87) nicht quasi automatisch zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. …und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O.) setzte dies voraus, dass ein Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war.

    Sie hatten insoweit einen weiten kommunalpolitischen Spielraum (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 209 f. …und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87 f.).

    Die Gemeinden hätten ihren gesamten Grundstücksbestand daraufhin überprüfen müssen, welche Grundstücke den Vermögensämtern als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 210).

    Für die Auswahl hätten sie - anhand der notwendigerweise nur sehr allgemeinen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 215 …und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) - Auswahlkriterien entwickeln müssen.

    Die Gemeinden hätten wegen des Eigentumsverlusts an den von ihnen bereit gestellten Grundstücken von diesem den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen können (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 212).

  • VG Potsdam, 14.12.1998 - 9 K 1059/96

    Verpflichtung zur Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes; Rückübertragung eines …

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  • BVerwG, 08.01.2004 - 7 B 58.03

    Ersatzgrundstück; Untätigkeitsklage; zureichender Grund; Gesetzesänderung, …

    Wie der Senat bereits entschieden hat, folgte aus dem Zweck der Ersatzgrundstücksregelung, in den Fällen des Restitutionsausschlusses wegen redlichen Erwerbs möglichst realen Ersatz zu schaffen, dass die Empfänger von Ersatzgrundstücken gegenüber den übrigen Entschädigungsberechtigten, die sich mit Geldleistungen nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zufrieden geben müssen, nicht gleichheitswidrig bevorzugt wurden (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ).

    Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vergleichbarkeit eines Ersatzgrundstücks mit dem entzogenen Grundstück maßgeblich ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 1 KN 265/05

    Schutz des Interesses eines Handeltreibenden vor der Verschonung von die …

    Die Befugnis, solche Einwirkungen abzuwehren, fließt damit nicht aus dem Grundeigentum, sondern aus einer eigenen Rechtsposition (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2, 98 -, BVerwGE 107, 205; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, 101 sowie Beschl. v. 11.11.1988 - 4 NB 5.88 -, NVwZ 1989, 553).
  • BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02

    Verpflichtung zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks

    Insbesondere kann weder in der Abschaffung des Aufwendungsersatzanspruchs, der den die Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellenden Gemeinden gegen den Bund zustand (vgl. BVerwGE 107, 205 ), noch in einer Erhöhung der Einnahmen des Entschädigungsfonds ein derartiges Mittel gesehen werden.

    Die durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1998 (BVerwGE 107, 205) ausgesprochene Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung des Antrags des Beschwerdeführers nach § 9 VermG hatte die Fortsetzung eines noch laufenden Verfahrens zur Folge, das auch bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes noch keinen bestandskräftigen Abschluss gefunden hatte.

  • BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvQ 21/00

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vermögensrechtsergänzungsgesetz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 107, 205) hat der von der Restitution Ausgeschlossene grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks, wenn ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

    Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die Gemeinden ihre Grundstücke im Rahmen der ihnen garantierten Selbstverwaltung jederzeit anderen Zwecken widmen oder für solche Zwecke vorhalten, so dass sie zunächst selbst darüber zu entscheiden haben, welche ihrer Grundstücke den Berechtigten als Ersatzgrundstücke zugewiesen werden können (vgl. BVerwGE 107, 205 ).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06

    Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; …

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat aber den sachlichen Zusammenhang mit dem Restitutionsgedanken betont und hieraus - jedenfalls für den Fall einer nötigen Auswahl unter mehreren Anwärtern auf ein Ersatzgrundstück - gefolgert, dass die Vermögensbehörde den Berechtigten solche Grundstücke zukommen lassen müsse, die auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit den jeweils entzogenen Grundstücken möglichst nahekommen (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ).
  • LG Leipzig, 15.02.2008 - 7 O 7667/03
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.09.1998, Az.: 7 C 6/98 ) ist § 9 VermG a.F. keine Ermessens - sondern bloße Befugnisnorm, wenn die gesetzlichen Überlassungsvoraussetzungen erfüllt seien.

    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende kommunalpolitische Spielraum bei der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1998, a.a.O.) besteht nicht zum Selbstzweck.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 15.06

    Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; …

  • BVerwG, 09.07.2003 - 8 B 100.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 13.10.1999 - 8 B 182.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen, die an die …

  • VG Karlsruhe, 23.11.2016 - 7 K 3196/15

    Prozessführungsbefugnis für den Miterben

  • BVerwG, 21.07.2004 - 10 B 1.04

    Bodenordnungsverfahren; Landabfindung; Wertermittlung; Halbteilungsgrundsatz.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8/96

    Bodenneuordnung, Wertermittlung, Abfindungsgrundstück

  • BVerwG, 11.03.2002 - 7 B 18.02

    Übereignung eines Ersatzgrundstücks an eine Erbengemeinschaft auf Grund einer …

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 3.99

    Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach dem Gesetz zur Regelung …

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 4.99

    Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach dem Gesetz zur Regelung …

  • BVerwG, 14.08.2000 - 7 B 64.00

    Übereignung eines Ersatzgrundstücks nachdem Vermögensgesetz (VermG) - Beschwerde …

  • BVerwG, 12.10.2000 - 8 B 193.00

    Ausnahmsweise Erfassung eines unbebauten Buchgrundstücks vom …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96

    Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Geldabfindung/ohne Zustimmung; …

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    VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4; VwGO § 75, § 113 Abs. 5
    Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs

  • Judicialis

    VermG § 9; ; VermG § 21 Abs. 3; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 4; ; VwGO § 75; ; VwGO § 113 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Beiladung einer Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Ersatzgrundstück - Ausübung des Wahlrechts - Ausschlußfrist - Fristwahrung - Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde - Kommunales Eigentum - Kommunale Grundstücke - Kommunale Wohnungsbaugesellschaft - Erbbaurecht - Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs

  • grundeigentum-verlag.de

    VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4; VwGO § 75, § 113 Abs. 5
    Ausschlussfrist; Ersatzgrundstück

  • rechtsportal.de

    Recht der offenen Vermögensfragen - Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 9, 21 Abs. 3, 30a Abs. 1 Satz 1 u. 4 VermG; §§ 75, 113 Abs. 5 VwGO
    Vermögensrecht/Surrogatanspruch/Geltendmachung/Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 30a VermG
    Vermögensgesetz; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 9, 21 Abs. 3, 30a Abs. 1 Satz 1 u. 4 VermG; §§ 75, 113 Abs. 5 VwGO
    Vermögensrecht/Surrogatanspruch/Geltendmachung/Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 83
  • ZIP 1998, 1976
  • NVwZ 2000, 1059 (Ls.)
  • NJ 2000, 496
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

    Der Kläger habe einen durch die pauschale Verweigerung der Gemeinde K. nicht erfüllten Anspruch auf Bescheidung dieses Antrages gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205).

    d) Von der Annahme, daß die Ausübung des Wahlrechts nach § 9 VermG bei rechtzeitiger Stellung eines Restitutions- oder Entschädigungsantrages der Ausschlußfrist nicht unterfällt, geht im übrigen auch das Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205) stillschweigend aus.

    a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 -, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt.

    Die generelle Verweigerung der Überlassung von Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten.

    Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen.

    Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Bescheidungsverpflichtung.

    Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.

    Bei seiner Entscheidung wird er - wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 215) ausgeführt - unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden.

    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.

  • VG Cottbus, 17.02.1999 - 1 K 777/96
    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    b) In den Kreis der in Betracht kommenden Ersatzgrundstücke sind auch die im Eigentum von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehenden Grundstücke einzubeziehen (vgl. VG Cottbus, ZOV 1999, 313).

    Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus (ZOV 1999, 313) im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 im Ansatz zutreffend erkannt.

  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99

    Ersatzgrundstück; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (…a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus (ZOV 1999, 313) im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 im Ansatz zutreffend erkannt.

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG, …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Diese materielle Ausschlußfrist (vgl. hierzu Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) erfaßt die Geltendmachung des Wahlrechts auf ein Ersatzgrundstück als die Unterform der Entschädigung dann nicht, wenn rechtzeitig Rückgabe bzw. Entschädigung beantragt worden ist.

    Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a.a.O. S. 43 …und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 C 20.98

    Recht der offenen Vermögensfragen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Diese materielle Ausschlußfrist (vgl. hierzu Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) erfaßt die Geltendmachung des Wahlrechts auf ein Ersatzgrundstück als die Unterform der Entschädigung dann nicht, wenn rechtzeitig Rückgabe bzw. Entschädigung beantragt worden ist.

    Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (…Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a.a.O. S. 43 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag - …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 und vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (…Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.
  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Das angefochtene Urteil bildet trotz der behaupteten Verfahrensmängel eine tragfähige Grundlage für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 14. Juni 1954 - GSZ III/54 - BGHZ 14, 39 ff.).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 60.93

    Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 und vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen.
  • BVerwG, 24.03.1997 - 3 B 200.96

    Revisionsgerichtliche Klärung einer Übertragbarkeit der Ersatzanspruchsregelungen …

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Bei kommunaleigenen Kapitalgesellschaften ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung auch die Gemeinde (vgl. Beschluß vom 24. März 1997 - BVerwG 3 B 200.96 - Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 3).
  • VG Potsdam, 14.12.1998 - 9 K 1059/96

    Verpflichtung zur Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes; Rückübertragung eines …

  • BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00

    Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstücksregelung, Aufhebung der; Aufhebung von § 9 …

    Das Verwaltungsgericht hätte somit über den Hilfsantrag insbesondere auf der Grundlage der zur Auslegung und Anwendung von § 9 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 - im Folgenden zitiert nach BVerwGE) entscheiden müssen.

    War die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen, führte dies trotz der Ausgestaltung des § 9 VermG als subjektives Recht des Berechtigten (…vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 207 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87) nicht quasi automatisch zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O.) setzte dies voraus, dass ein Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war.

    Sie hatten insoweit einen weiten kommunalpolitischen Spielraum (…vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 209 f. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87 f.).

    Lagen alle Voraussetzungen für die Übereignung eines Ersatzgrundstücks vor, überstieg aber die Zahl der Berechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundstücke, musste darüber hinaus das Vermögensamt eine Auswahl unter den Berechtigten treffen, und zwar sobald Ersatzgrundstücke zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92).

    Unvermeidbare Folge hiervon war, dass die von den Berechtigten kaum beeinflussbare Bearbeitungsreihenfolge und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Vermögensämter und der Gerichte sich auf den Kreis der gegebenenfalls konkurrierenden Bewerber um Ersatzgrundstücke und damit zwangsläufig auf die tatsächlichen Erfolgschancen auswirkte (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92 f.).

    In die Prüfung hätten auch alle Grundstücke kommunaler Wohnungsbaugesellschaften einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 90).

    Die Vermögensämter hätten Versagungsgründe der Gemeinden ggf. im Wege der Amtshilfe unter Einschaltung der Kommunalaufsicht überprüfen müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) und eine Auswahl unter mehreren Berechtigten treffen müssen.

    Für die Auswahl hätten sie - anhand der notwendigerweise nur sehr allgemeinen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 215 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) - Auswahlkriterien entwickeln müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert bei Klagen, die auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gerichtet sind, ein Viertel des Werts des entzogenen Grundstücks (vgl. Streitwertbeschluss zum Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 08.01.2004 - 7 B 58.03

    Ersatzgrundstück; Untätigkeitsklage; zureichender Grund; Gesetzesänderung, …

    Die Frage, ob die Beklagte über den Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks entscheiden durfte, bevor sie Bescheide über die Höhe der Entschädigung gegenüber anderen Antragstellern erlassen hatte, ist anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2002 - 15 A 527/00

    Anträge der Gemeinden auf Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme und …

    Rn. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2000 - 8 C 22.99 -, BVerwGE 111, 83; Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 369 (371); Überblick bei: Clausen, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1999, § 31 Rn. 3.2.2.
  • BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvQ 21/00

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vermögensrechtsergänzungsgesetz

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 und 8 C 29.99 - entschieden, dass diese Frist für das Wahlrecht nach § 9 VermG nicht gilt, wenn der Ersatzanspruch im Rahmen eines Restitutions- oder Entschädigungsverfahrens geltend gemacht wird und der Restitutions- oder Entschädigungsanspruch rechtzeitig angemeldet wurde.
  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99

    Ersatzgrundstück; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; …

    Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht dem im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerinnen einen entsprechenden Anspruch hilfsweise schon im Dezember 1991 angemeldet haben (vgl. i.ü. zur Geltung der Antragsfrist bei Ansprüchen gemäß § 9 VermG: Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 14.08.2001 - 8 B 134.01

    Verwerfen einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

    Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. März 2001 den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks beschieden hat und schon deshalb für Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 S. 1 ) bestätigten Neubescheidungsverpflichtung kein Raum mehr sein dürfte.
  • BVerwG, 06.07.1999 - 8 B 110.99

    Revisionsgerichtilche Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf …

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 22.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • LG Leipzig, 15.02.2008 - 7 O 7667/03
    Dem steht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen ( BVerwG, Urteil vom 05.04.2000, Az.: 8 C 22/99 , Urteil vom 08.04.2000, Az.: 8 C 29/99 ).
  • VG Osnabrück, 27.01.2015 - 2 A 90/11

    Allgemeines Wohngebiet; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Einzelhandelsbetrieb; …

    Die Einhaltung der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.1966 - I C 24.63 - und vom 05.04.2000 - 8 C 22/99 -, jeweils zit. nach juris).
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