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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,159
BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,159)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2004 - II ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,159)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02 (https://dejure.org/2004,159)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    AktG § 120 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 1, Abs. 3; UmwG § 2 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    AktG § 120 Abs. 1; ; AktG § 131 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 243 Abs. 1; ; AktG § 243 Abs. 3; ; UmwG § 2 Nr. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 3; UmwG § 2 Nr. 2
    Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG bei Verweigerung einer Auskunft an Aktionär

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Gesetzeswidrigkeit eines den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwer wiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilenden Hauptversammlungsbeschlusses; Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei Verstoß gegen das Teilnahmerecht und ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aktionär, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Auskunft, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Informationsrecht, Teilnahmerechte, Umwandlung, Verschmelzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsrechte der Aktionäre einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskunftsrechte des Aktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ThyssenKrupp AG

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ThyssenKrupp AG

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 120 Abs. 1, 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 3; UmwG § 2 Nr. 2
    Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG bei Verweigerung einer Auskunft an Aktionär

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ThyssenKrupp AG

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 385
  • NJW 2005, 828
  • ZIP 2004, 2428
  • DNotZ 2005, 302
  • WM 2004, 2489
  • BB 2005, 64
  • BB 2005, 65
  • DB 2004, 2803
  • NZG 2005, 77
 
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Wird zitiert von ... (160)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGHZ 149, 158, 164;… weitergehend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 131 Rdn. 3, 81;… Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 131 Rdn. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (…vgl. Kubis aaO Rdn. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (…vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 141;… Hüffer, AktG 6. Aufl. § 131 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.).

    Diese Rechtsprechung, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der Senat jedoch schon im Urteil vom 12. November 2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung).

    Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlußgegenstandes in dem oben (zu 2 a) dargelegten Sinne "erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte (mißverständlich § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG-RefE UMAG; dazu Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256).

    Soweit in BGHZ 149, 158, 164 f. noch Kausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 23.11.1961 - II ZR 4/60

    Auskunftsrecht des Aktionärs

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Auch ein innerhalb der Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte unberechtigt verweigert werden (vgl. BGHZ 36, 121, 139 ff.), was freilich voraussetzt, daß das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind.

    Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Wie der Senat in seinem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Urteil vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungsbeschluß, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an …

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung …

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Diese Rechtsprechung, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der Senat jedoch schon im Urteil vom 12. November 2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung).
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326;… Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 25 ff.).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Aktienrechtlicher Auskunftsanspruch und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag - …

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
    Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer …

    Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Jedenfalls besteht generell ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nur insoweit, als diese zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt wird (BGHZ 160, 385, 389 ;… Hüffer, AktG aaO § 131 Rdn. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.09.2025 - II ZR 154/23

    Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"

    Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389;… Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12, NZG 2014, 423 Rn. 26).

    Rn. 121 1. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, welches eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388;… Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 9 - Fresenius;… Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 399/18, ZIP 2020, 2183 Rn. 29;… Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65/19, BGHZ 229, 27 Rn. 91).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.;… Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 74).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15231
OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 AktG, § 111 AktG, § 116 AktG, § 120 AktG, § 131 AktG
    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Erfordernis der Eindeutigkeit eines Gesetzesverstoßes der Unternehmensführung; Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Erfordernis der Eindeutigkeit eines Gesetzesverstoßes der Unternehmensführung; Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2428
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01

    Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen ("Amigos") Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Diese Frage ist im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 nach teilweiser Aufhebung des ersten Senatsurteils vom 04.02.2003, das die Klage der Klägerin für unzulässig gehalten hat, zu entscheiden.

    Rn. 39 Der Annahme diesbezüglicher Eindeutigkeit steht weiter entgegen, dass das Landgericht (im Parallelverfahren 5 U 63/01), das die Klage bereits für unzulässig gehalten, sich im Urteil die Argumentation der Beklagten zu eigen gemacht und die Einwendungen der Klägerin und des Streithelfers für in der Sache nicht begründet gehalten hatte.

    Auch der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 im Verfahren 5 U 63/01 nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und dem genannten Rechtsgutachten den Parteien als seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, die dort angegriffenen Beschlüsse für rechtmäßig und die Berufung der Klägerin nicht für begründet zu halten.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 27 Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Juris-Rz.6, …und vom 25.11.2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, Juris-Rz. 15).

    Rn. 41 Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02 a.a.O., Juris-Rz. 9), was auch das Landgericht im Ansatz richtig gesehen hat.

    Rn. 45 Zwar kann das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahres erstreckt werden, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, a.a.O. Juris-Rz.12).Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die genannten Fragen nicht erfüllt, weil die angegriffenen Beschlüsse von Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich bereits im Jahr 2000 durch Eintragung der beiden Kapitalerhöhungen im Handelsregister ausgewirkt hatten.

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen ("Amigos") Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Rn. 31 Die Parteien stimmen grundsätzlich und zu Recht darin überein, dass Voraussetzung für Ansprüche der Gesellschaft gegen die Zeichner bzw. gegen die eigenen Organe der Beklagten ist, dass die Beschlüsse vom Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats im Jahr 2000 zu den Kapitalerhöhungen der Beklagten aus genehmigtem Kapital objektiv rechtswidrig und damit nichtig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 (Mangusta/Commerzbank II, Juris-Rz.20)).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 27 Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Juris-Rz.6, und vom 25.11.2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, Juris-Rz. 15).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 34 Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert gleichwohl letztlich daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329, Juris-Rz.17).
  • OLG Hamburg, 16.01.2003 - 5 U 61/02

    Vertrauensschutz und Rechtsmissbrauch bei wettbewerbswidrigem Verhalten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 32 Zu Gunsten der Klägerin kann in vorliegendem Rechtsstreit unterstellt werden, dass die genannten Beschlüsse objektiv rechtswidrig und nichtig sind, weshalb ihrem Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 U 61/02 gemäß § 148 ZPO auszusetzen, wenn die hiesige Klage nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer Auskunftspflichtverletzung Erfolg haben sollte, nicht zu entsprechen war.
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2006 - 4 O 68/06

    Auskunftsanspruch des Aktionärs zum Verjährenlassen von Ansprüchen durch den …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. November 2006 (3/4 O 68/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: …

    Rn. 155 Vorliegend scheitert die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 auf dieser Grundlage jedenfalls daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nach dem dargelegten Maßstab nicht eindeutig wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2007, 5 U 177/06; vorangehend Urteil vom 16.5.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von …

    Rn. 75 Im hiernach in der Hauptversammlung 2007 beurteilungsrelevanten abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert zunächst daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. 18.12.2007 - 5 U 177/06-; Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329).

    Vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 - zum von den Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 - 3-04 O 68/06 - AG 2007, 375).

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

    Dies ist nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung, der sich der Senat anschließt, nur dann der Fall, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 -, AG 2007, 329f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 -, Rdnr. 34f.;… Hoffmann, in: Spindler/Stilz, AktG , 2007 § 120 Rdnr. 50).
  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer …

    auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; AG 2007, 401 [rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 28.01.2008, II ZR 269/06]; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18; siehe dazu unten).
  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

    wohl auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 22.11.2006 - 3/4 O 68/06, 3-4 O 68/06, 3/04 O 68/06, 3-04 O 68/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,28457
LG Frankfurt/Main, 22.11.2006 - 3/4 O 68/06, 3-4 O 68/06, 3/04 O 68/06, 3-04 O 68/06 (https://dejure.org/2006,28457)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3/4 O 68/06, 3-4 O 68/06, 3/04 O 68/06, 3-04 O 68/06 (https://dejure.org/2006,28457)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. November 2006 - 3/4 O 68/06, 3-4 O 68/06, 3/04 O 68/06, 3-04 O 68/06 (https://dejure.org/2006,28457)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 131 Abs. 1 Satz 1; §§ 183, 243 Abs. 1, 4, § 111; GmbHG § 9
    Auskunftsanspruch des Aktionärs zum Verjährenlassen von Ansprüchen durch den Vorstand auch ohne vorherige Ankündigung ("Mangusta/Commerzbank III")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2428
  • NZG 2007, 197
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von …

    Vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 - zum von den Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 - 3-04 O 68/06 - AG 2007, 375).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer …

    Rn. 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. November 2006 (3/4 O 68/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.
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