Rechtsprechung
| BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13 |
Volltextveröffentlichungen (19)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter: Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 InsO, § 50 InsO, § 87 InsO
Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter: Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers - IWW
- Deutsches Notarinstitut
InsO §§ 1, 50, 87
Zahlung an nachrangigen Grundschuldgläubiger zur Ermöglichung des freihändigen Verkaufs - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung eines Betrages an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Insolvenzzweckwidrigkeit einer Zahlung für die Löschung einer wertlosen Grundschuld bei ausschließlicher Belastung eines vorrangigen Grundpfandgläubigers
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
InsO §§ 1, 50, 87
Lästigkeitszahlung aus Erlös eines Massegrundstücks an nachrangigen Grundpfandgläubiger zur Erlangung der Löschungsbewilligung mit Einverständnis des vorrangigen Grundpfandgläubigers - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
InsO §§ 1, 50, 87
Keine Insolvenzzweckwidrigkeit einer masseneutralen Zahlung als Gegenleistung für die Löschung nachrangiger wertloser Grundschuld ("Lästigkeitsprämie") - ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Ablösezahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zahlung eines Betrages an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter - und die Zahlung an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zahlung des Insolvenzverwalters an nachrangigen Grundpfandgläubiger nicht stets insolvenzzweckwidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zahlung des Insolvenzverwalters an nachrangigen Grundpfandgläubiger nicht stets insolvenzzweckwidrig
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit von insolvenzzweckwidrigen Vereinbarungen
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Zahlung des Insolvenzverwalters an nachrangigen Grundpfandgläubiger nicht stets insolvenzzweckwidrig
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 935
- ZIP 2014, 37
- ZIP 2014, 978
- MDR 2014, 803
- DNotZ 2014, 517
- NZI 2014, 450
- WM 2014, 954
- DB 2014, 1365
- Rpfleger 2014, 440
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.03.2008 - IX ZR 68/06
Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der …
Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Abgrenzung zu BGH, 20. März 2008, IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884).Rn. 14 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002- IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4; jeweils mwN).
Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH…, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN; Beschluss vom 20. März 2008, aaO mwN).
Rn. 19 Ein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit der durch die Löschung der Hypothek der Beklagten möglich gewordenen Durchführung des freihändigen Verkaufs des Betriebsgrundstücks insoweit nicht verbunden, als ein durch den freihändigen Verkauf erzielter höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs führte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO Rn. 6).
- BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99
Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz …
Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
Rn. 14 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002- IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f;… Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4; jeweils mwN).Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN;… Beschluss vom 20. März 2008, aaO mwN).
- BGH, 15.05.1990 - VI ZR 162/89
Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit von Vereingarungen wegen Förderung …
Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
Dies stellt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, auch wenn die Verfügungshandlung des Klägers selbst nichtig sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522;… Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rn. 15).
- BGH, 30.04.2015 - IX ZR 301/13
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Grundstückseigentümers: Pflicht des …
Wirksam sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt haben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubiger und nicht zu Lasten der Masse erfolgt (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13, NZI 2014, 450 Rn. 15 ff, 24). - BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters: Wirksamkeit der Abtretung von …
Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 25. April 2002, aaO;… Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, NZI 2008, 365 Rn. 4;… vom 14. April 2011 - IX ZR 114/10, juris Rn. 3; Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13, NZI 2014, 450, Rn. 14; zur KO bereits BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018, 2019).Um Insolvenzzweckwidrigkeit anzunehmen, genügt es nicht, dass die Handlung des Insolvenzverwalters nur unzweckmäßig oder unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014, aaO mwN;… Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 152).
- OLG Bamberg, 11.06.2021 - 3 U 150/19
Keine Gläubigerbenachteiligung bei Bevorzugung eines nachrangig gesicherten …
Eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO beinhaltet auch die im Vorfeld einer Grundstückveräußerung getroffene Abrede zwischen dem Verkäufer - dem späteren Insolvenzschuldner - und einem Gläubiger, dessen nachrangiges Grundpfandrecht gegen Zahlung eines bestimmten Betrags abzulösen, um dadurch einen lastenfreien Erwerb der Käuferseite sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, dort Rn. 21 a.E.).Eine solche Rechtshandlung ist nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegt und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, wenn sie eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Sicherungsobjekts ermöglichen soll und der Veräußerungserlös aufgrund der Belastung der Immobilie mit mehreren Grundpfandrechten nach Lage der Dinge ohnehin nicht zur Masse gelangt wäre: Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die angefochtene Ablösungsvereinbarung bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich als eine jedenfalls "nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrige" - und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende - Verwertung im Wege der "Umverteilung" des Erlöses zwischen den beteiligten Grundpfandgläubigern dar (Fortführung von BGH NZI 2014, 450, dort Rn.22 und 2015, 550, dort Rn. 12).
Bei einer derartigen Abrede handelt es sich um eine bindende schuldrechtliche Vereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2014 - IX ZR 80/13, juris Rn. 21 a.E.), die neben den notariellen Kaufvertrag vom 08.02.2017 tritt.
Infolgedessen war auch die Auskehrung des an die Beklagte geflossenen Betrages bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung der Auswirkungen der Ablöseabrede ausschließlich zu Lasten der vorrangigen Grundschuldgläubiger gegangen (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, NZI 2014, 450, dort Rn. 18).
Rn. 44 Nichts anders kann bei wirtschaftlicher Betrachtung auch für Rechtshandlungen des Schuldners selbst gelten, wenn er im Vorfeld einer drohenden Insolvenz wie hier einen Teil des Veräußerungserlöses für die Befriedigung nachrangiger Grundpfandgläubiger verwendet, um auf diese Weise den Weg für eine "verkehrsfähige" und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende Verwertung des besicherten Grundstücks überhaupt erst freizumachen - für einen Weg also, wie er nach der Insolvenzeröffnung auch der späteren Verwalterseite, weil (jedenfalls) nicht "offensichtlich" insolvenzzweckwidrig (BGH NZI 2014, 450, dort Rn. 22), ohne weiteres offengestanden hätte.
- OLG Köln, 20.01.2016 - 2 U 86/15
Zahlung für Löschungsbewilligung insolvenzzweckwidrig?
Rn. 17 " ... und teile zunächst mit, dass ich ihre Rechtsauffassung insbesondere vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014 (= ZInsO 2014, 1009 ff.), welches ausschließlich auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung abstellt, die auch für Ansprüche gegen die Stadt L Geltung entfaltet, nicht teile.Wirksam sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt haben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubiger und nicht zu Lasten der Masse erfolgt (BGH NZI 2014, 450;… K. Schmidt/Sternal, InsO. 19. Aufl. 2016, § 80 Rn. 34 f.; Gehrlein, BB 2015, 2050, 2055).
Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2008 (IX ZR 68/06, NZI 2008, 365), 20.03.2014 (IX ZR 80/13, NZI 2014, 450) und 30.04.2015 (IX ZR 301/13, NZI 2015, 550) hinreichend geklärt.
- LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14
Erstattung von Zahlungen durch die Geschäftsführer der Gesellschaft wegen …
Rechtshandlungen, welche der vornehmsten Aufgabe des Insolvenzverfahrens nach § 1 Satz 1 InsO - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, - klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam (RGZ 57, 195; 63, 203; 76, 244; BGH WM 1955, 312; WM 1971, 346; WM 1983, 500; NJW 1994, 323; ZIP 2002, 1093 [BGH 25.04.2002 - IX ZR 313/99] ; NZI 2008, 365 [BGH 20.03.2008 - IX ZR 68/06] ; ZIP 2013, 531 [BGH 10.01.2013 - IX ZR 172/11] , ZIP 2014, 978 [BGH 20.03.2014 - IX ZR 80/13] ).
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