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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 19.07.2001 - 13 U 1058/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20346
OLG Dresden, 19.07.2001 - 13 U 1058/01 (https://dejure.org/2001,20346)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2001 - 13 U 1058/01 (https://dejure.org/2001,20346)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 13 U 1058/01 (https://dejure.org/2001,20346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung einer Minderungsvereinbarung; Rücknahme und Erledigterklärung von Insolvenzeröffnungsanträgen; Vorliegen einer inkongruenten Deckung der Anfechtungsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 133 Abs. 1 § 139 Abs. 2
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2001, 910
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 31.01.2001 - 13 U 2535/00

    Verschulden des Gläubiges hinsichtlich der Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2001 - 13 U 1058/01
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Antrag der IKK Leipzig vom 26.07.1999 nicht zu berücksichtigen ist, da dieser mit Schreiben vom 14.10.1999 für erledigt erklärt wurde (vgl. OLG Dresden, ZIP 2001, 621, 623 f.) .

    Andere sind der Ansicht, dass § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch eingreifen würde, wenn sich der neue Antrag auf dieselbe fortbestehende Insolvenz bezieht (vgl. Wienberg, EWiR 2001, 635, 636) .

  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2001 - 13 U 1058/01
    1 Nr. 4 GesO entschieden, dass ein zurückgenommener Antrag keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH ZIP 1999, 1977).
  • AG Hamburg, 10.10.2002 - 67c IN 377/02

    Unzulässige Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers

    Denn zu bedenken ist auch, dass die Erledigungserklärung bzw. Rücknahme den Verlust des "Anfechtungsschutzschirmes" der Vorschriften der §§ 130 ff. InsO bewirkt, da die Obergerichte, vgl. BGH, ZInsO 2002, 29 ff. im Anschluss an OLG Dresden (ZInsO 2001, 910 ff.), die Frist des § 139 InsO so auslegen, dass diese nicht mit dem Datum des wirksam für erledigt erklärten Antrages (nach vorne gerechnet) beginnt.
  • AG Hamburg, 23.04.2003 - 67c IN 62/02

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines Vergütungsanspruchs

    Wer als vorläufiger Insolvenzverwalter, insbesondere wie im vorliegenden Verfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes auf die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen (hier Schreiben v. 14.5.2002, ..., sowie persönliches Gespräch mit dem verfahrensleitenden Richter zum gleichen Thema), an solchen Handlungen, die zu Ungunsten aller anderen Gläubiger wirken (die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 5 unten seiner Beschwerdeschrift zeugen von einer Unkenntnis des Insolvenzverfahrens), da sie den Insolvenzbeschlag, der bereits mit dem Eröffnungsverfahren beginnt ( § 88 InsO ), durch Ermöglichung der Verfahrensbeendigung aufheben und ebenso die - spätere - Anfechtungsfrist verkürzen (OLG Dresden, ZInsO 2001, 910 [OLG Dresden 19.07.2001 - 13 U 1058/01] zu § 139 InsO ), mitwirkt, muss nicht noch erst im Rahmen von § 59 InsO zu seiner möglichen Entlassung angehört werden.
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