Rechtsprechung
| OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01 (1) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Insolvenzverfahren: Wert der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Durchschnittsfällen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 7 InsO ; § 289 InsO ; § 290 InsO ; § 77 BRAGO ; § 8 BRAGO ; § 3 ZPO
Restschuldbefreiungsverfahren; Beschwerde ; Streitwertfestsetzung; Regelstreitwert; Qualifizierter Nullplan; Schätzgrundlage - Judicialis
InsO § 7; ; InsO § 289; ; InsO § 290; ; BRAGO § 77; ; BRAGO § 8; ; ZPO § 3
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Wertfestsetzung im Restschuldbefreiungsverfahren
- zvi-online.de
InsO §§ 7, 289, 290; BRAGO §§ 77, 8; ZPO § 3
Regelstreitwert von 8 000 DM für Beschwerde im Restschuldbefreiungsverfahren bei Nullplan oder Minimalrate - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 7 § 289 § 290 ; BRAGO § 77 § 8 ; ZPO § 3
Restschuldbefreiung - Versagung der Verfahrenseinleitung - Wert der Beschwerde - Durchschnittsfall - "Regelstreitwert" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Restschuldbefreiungsverfahren; Beschwerde ; Streitwertfestsetzung; Regelstreitwert; Qualifizierter Nullplan; Schätzgrundlage
Verfahrensgang
- AG Celle - 37 IK 23/99
- LG Lüneburg - 3 T 1/01
- OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
- OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01 (1)
- AG Celle, 16.04.2003 - 35 IK 23/99
Papierfundstellen
- NZI 2002, 9
- ZInsO 2002, 32
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (1)
- LG Bochum, 04.05.2001 - 7a T 98/01
Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über einen Antrag auf …
Auszug aus OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01
Vielmehr muss das Interesse des Schuldners an der Einleitungsentscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren nach § 289 InsO eine maßgebliche Rolle spielen (so im Ansatz auch LG Bochum, ZInsO 2001, 564).Es wäre deshalb auch nicht angemessen, als Beschwerdewert den Betrag sämtlicher Forderungen oder einen Bruchteil dieses Betrages (anders insoweit LG Bochum, ZInsO 2001, 564, das bei einem Schuldner, der Teilleistungen verspricht, 50 % der Forderungen in Ansatz bringt) zu nehmen.
Bei der Wertfestsetzung muss deshalb im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren auf die allgemeine Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zurückgegriffen werden, auf die auch § 77 Abs. 3 InsO verweist (dazu auch LG Bochum, ZInsO 2001, 564).
- BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02
Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Dies gilt auch für die Festsetzung des Gegenstandswertes einer Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, bei der mangels greifbarer Schätzgrundlage hilfsweise ein Wert von 4.000,00 EUR herangezogen werden kann (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 32, 33; 74, 76; 230, 232;… Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auf., § 290 Rn. 91). - OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02
Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren
Das Landgericht ist zutreffend von einer Gesamtwürdigung des Schuldnerverhaltens ausgegangen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 2 W 71/01, ZInsO 2001, 757 = NZI 2001, 399 = DZWIR 2001, 516 m. Anm. Ahrens).Rn. 17 Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat entsprechend seinem Beschluss vom 29. Oktober 2001 (2 W 71/01, ZInsO 2001, 32) davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten an der Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners ein Regelstreitwert von 4.000 EUR anzunehmen ist.
- LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03
Restschuldbefreiung, Versagung, Tennisunterricht
Rn. 37 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO analog (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32).
- OLG Celle, 04.02.2002 - 12 W 5/02
Insolvenzverfahren; Forderungsabtretung ; Restschuldbefreiung ; …
Das Landgericht ist zutreffend von einer Gesamtwürdigung des Schuldnerverhaltens ausgegangen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 2 W 71/01, ZInsO 2001, 757 = NZI 2001, 399 = DZWIR 2001, 516 m. Anm. Ahrens).Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat entsprechend seinem Beschluss vom 29. Oktober 2001 (2 W 71/01, ZInsO 2001, 32) davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten an der Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners ein Regelstreitwert von 4.000 EUR anzunehmen ist.
- LG Stade, 21.09.2004 - 7 T 151/04
Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner
Es erscheint vielmehr sachgerecht, für das Verfahren der sofortigen Beschwerde entsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden § 77 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 Satz 2 BRAGO a. F. = § 28 Absatz 3 und § 23 Absatz 3 RVG n. F. auf einen Wert von 4.000 Euro abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002, Az. 2 W 5/02 = ZInsO 2002, 230; auch OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001, Az. 2 W 71/01 = ZInsO 2002, 32; auch BGH, Beschluss vom 23.01.2003, Az. IX ZB 227/02 = ZInsO 2003, 91).Zwar kann diese Einschätzung dann anders ausfallen, wenn der Schuldner erhebliche Befriedigungsquoten angeboten hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001, Az. 2 W 71/01 = ZInsO 2002, 32).
- AG Göttingen, 13.08.2005 - 74 IN 41/04
Voraussetzungen einer verzögerlichen Insolvenzantragstellung; Antrag auf …
Das Insolvenzgericht legt gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Wert von 4.000 EUR zugrunde (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 32, 33; BGH ZInsO 2003, 217 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). - OLG Celle, 25.10.2001 - 2 W 113/01
Restschuldbefreiungsantrag; Schuldenbereinigungsplan; Insolvenzeröffnung ; …
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung sieht der Senat einen Pauschalwert von 8.000 DM, dessen Höhe sich für die Rechtsanwaltsgebühren aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergibt, als Regelstreitwert für das Beschwerdeverfahren über die Restschuldbefreiung insgesamt an, wenn es darum geht, dass ein Schuldner gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde einlegt (s. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 W 71/01). - OLG Celle, 24.01.2002 - 2 W 4/02
Schuldenbereinigungsplan ; Zustimmungsersetzung ; Sofortige Beschwerde ; …
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist entsprechend den vom Senat in dem Beschluss vom 29. Oktober 2001 (2 W 71/01) entwickelten Grundsätzen erfolgt. - LG Wuppertal, 23.11.2009 - 6 T 705/09
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund verschwiegener …
Rn. 15 Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 EUR (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32). - LG Bochum, 17.03.2008 - 10 T 86/07
Versagung eines Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund einer noch ausstehenden …
Zugleich führt der Regelstreitwert von 4.000,00 EUR auch dazu, dass der mit der Bearbeitung verbundene Aufwand auch angemessene Berücksichtigung erfährt (so auch OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2001 - 2 W 71/01 und Beschluss der Kammer vom 11.03.2004, Az. 10 T 39/03; hierzu im einzelnen Beschluss der Kammer vom 11.02.2008, Az. 10 T 103/07). - LG Karlsruhe, 02.08.2002 - 11 T 31/02
Insolvenzverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eröffnungsbeschlusses; …
- LG Stuttgart, 27.08.2009 - 19 T 214/09
Versagung der Restschuldbefreiung wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der …
- AG Göttingen, 30.06.2014 - 74 IN 188/08
Rechtsschutzbedürfnis für Versagungsantrag auch bei vollständiger Befriedigung …
- AG Göttingen, 17.06.2015 - 71 IN 51/10
Restschuldbefreiungsverfahren - Rücknahme des Versagungsantrages
- AG Göttingen, 12.12.2013 - 74 IN 105/12
Keine Berechtigung eines sog. Neugläubigers zum Stellen eines Versagungsantrags
- AG Hamburg, 27.08.2008 - 68g IK 295/03
- AG Göttingen, 08.01.2009 - 74 IK 730/06
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