Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 30 Abs 1 S 3 GmbHG vom 23.10.2008, § 1 MoMiG
Eigenkapitalersetzendes Darlehen einer GmbH: Ergänzende Auslegung einer vor dem 1. November 2008 unter Widerrufsvorbehalt erklärten Rangrücktrittserklärung des GmbH-Gesellschafters für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen - Deutsches Notarinstitut
GmbHG §§ 30, 64
Ergänzende Auslegung einer Rangrücktrittsvereinbarung nach Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG (eigenkapitalersetzende Darlehen)
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 30 Abs. 1
Auslegung einer Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters einer GmbH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Auszahlung, Einlagenrückgewähr, Erhaltung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Überschuldung, Zahlung, Zahlungen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung einer Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters einer GmbH
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 01.03.2011 - 3 HKO 169/09
- OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Papierfundstellen
- ZInsO 2012, 842
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07
Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH, NJW-RR 2008, 562, Tz. 14).Rn. 70 (2) Bei der danach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 687, Tz. 86; NJW-RR 2008, 562, Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02
Kehraus
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Die Regelungslücke als "planwidrige Unvollständigkeit" kann auch darauf beruhen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 687, Tz. 85;… Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 157 Rdnr. 3;… MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 157 Rdnr. 42 m.w.Nachw.).Rn. 70 (2) Bei der danach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 687, Tz. 86; NJW-RR 2008, 562, Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Rn. 57 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es zur Feststellung der Überschuldung grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz bedarf (BGHZ 146, 264, Tz. 9 f.; BGH, NZG 2009, 550, Tz. 10 f., jeweils m.w.Nachw., zitiert nach Juris).Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264) müssen Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft nicht passiviert werden, wenn der Gesellschafter seinen Rangrücktritt in der Weise erklärt, dass er wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Anwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt werden wolle, also so behandelt werden wolle, als handele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital (vgl. nunmehr § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO in der seit dem 1. November 2008 geltenden Fassung).
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04
Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Die Beklagte hat auch auf Hinweis des Senats nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, insbesondere, dass sie sich nicht binnen kurzer Zeit die erforderliche Liquidität verschaffen könnte (vgl. BGHZ 163, 134). - OLG München, 06.05.2010 - 23 U 1564/10
GmbH: Wegfall des Rückzahlungsverbots bei eigenkapitalersetzenden …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Nach der Gegenauffassung statuiert § 64 Satz 3 GmbHG lediglich ein Zahlungsverbot im Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, begründet jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschaftergläubiger (OLG München, ZIP 2010, 1236, Tz. 18 ff. m.w.Nachw.). - BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07
Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Rn. 57 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es zur Feststellung der Überschuldung grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz bedarf (BGHZ 146, 264, Tz. 9 f.; BGH, NZG 2009, 550, Tz. 10 f., jeweils m.w.Nachw., zitiert nach Juris). - BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Rn. 53 § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ist auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden, weil kein "Altfall" vorliegt (vgl. dazu BGHZ 179, 249, Tz. 9 ff.). - OLG München, 22.12.2010 - 7 U 4960/07
Klage gegen eine GmbH auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Für den Rückzahlungsanspruch des (hier: früheren) Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist deshalb das seit dem 1. November 2008 geltende Recht anzuwenden (vgl. OLG München, ZIP 2011, 225, Tz. 45 ff.; OLG Frankfurt/Main, ZInsO 2010, 235, Tz. 27 ff.;… Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 30 Anh. Rdnr. 111). - OLG Frankfurt, 06.03.2009 - 10 U 162/08
Rückforderung eines Darlehens durch einen GmbH-Geschäfsführer mangels Nachweises …
Auszug aus OLG Koblenz, 15.12.2011 - 6 U 309/11
Für den Rückzahlungsanspruch des (hier: früheren) Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist deshalb das seit dem 1. November 2008 geltende Recht anzuwenden (vgl. OLG München, ZIP 2011, 225, Tz. 45 ff.; OLG Frankfurt/Main, ZInsO 2010, 235, Tz. 27 ff.;… Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 30 Anh. Rdnr. 111).
- OLG Hamm, 03.12.2012 - 8 U 8/12
Haftung der Kommanditisten einer Publikums-KG gegenüber der persönlich haftenden …
Daher ist das seit dem 01.11.2008 geltende Recht anzuwenden (ebenso - selbst für den Fall, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch des Gesellschafters noch vor dem Inkrafttreten des MoMiG fällig geworden ist - BGH NJW 2012, 682 f.; OLG Koblenz, ZInsO 2012, 842 ff.; OLG München (7. Zivilsenat), MDR 2011, 506 f.; OLG München (23. Zivilsenat), ZIP 2010, 1236 ff.; OLG Frankfurt, ZInsO 2010, 235 ff.).
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