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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.10.1957

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1957 - III C 393.56   

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https://dejure.org/1957,575
BVerwG, 25.10.1957 - III C 393.56 (https://dejure.org/1957,575)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1957 - III C 393.56 (https://dejure.org/1957,575)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1957 - III C 393.56 (https://dejure.org/1957,575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 315
  • ZLA 1958, 12
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 31.08.1973 - III CB 15.70

    Feststellung eines Hausratschadens - Führung eines Haushalts mit überwiegend …

    (wie BVerwG III C 393.56, Urteil vom 25. Oktober 1957).

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315), auf das auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ausgesprochen, daß es an der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung fehlt, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, die Möbel für mindestens einen Wohnraum Jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hat.

  • BVerwG, 16.01.1958 - III C 259.56

    Rechtsmittel

    Erfordernisse der Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung durch unverheiratete Geschädigte (zu vgl. BVerwG III C 393.56 - BVerwG IV C 144.56).

    Dies kann, vgl. auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12) und das Urteil des IV. (Lastenausgleichs-)Senatsvom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur bedeuten, daß die zur Haushaltsführung erforderliche Einrichtung, also nicht nur die Möbel, sondern auch die für die praktische Haushaltsführung unentbehrlichen Geräte vom Bewerber in den Dienst dieser Haushaltsführung gestellt worden sind.

  • BVerwG, 16.06.1960 - III B 96.59

    Rechtsmittel

    Bestätigung von BVerwG III C 393.56 - Urteil vom 25. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 315).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) entschieden, daß es an der Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung gefehlt hat, wenn der Geschädigte an einem Ort zwar einen Haushalt geführt, Möbel für mindestens einen Wohnraum jedoch an einem anderen Ort aufbewahrt hatte.

  • BVerwG, 18.04.1961 - III B 213.60

    Anspruch eines Unverheirateten auf eine Entschädigung für verlorenen Hausrat bei …

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der volle Sockelbetrag der Hausratentschädigung nur dann in Frage kommt, wenn ein Haushalt in überwiegend eigenen Möbeln mit eigenen Einrichtungsgegenständen des Geschädigten geführt worden ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]).

    Wie der beschließende Senat in dem o.a. Urteil BVerwGE 5, 315 [BVerwG 25.10.1957 - III C 393/56] ausgeführt hat, beruht die Gewährung der vollen Hausratentschädigung an Unverheiratete unter der Voraussetzung eigener Haushaltführung auf der Annahme, daß nur bei dieser in der Regel ein "vollständiger Hausstand" gegeben sei.

  • BVerwG, 18.12.1958 - III C 2.57

    Subjektive Bestimmung eines vorhandenen eigenen Haushalts - Relevanz …

    Insbesondere stehen nicht der Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 253.56 - "zum Haushaltführen gehört nicht nur das Bereiten von Mahlzeiten, sondern auch das Wohnen ..." (ähnlich Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]) entgegen, auch nicht die Entscheidung des - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten - IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, wonach es auf eine gegenständliche und funktionelle Betrachtungsweise all der Haushaltsgegenstände, auch hauswirtschaftlicher Gerätschaften ankommt, die eine praktische Haushaltsführung ermöglichen oder die Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 351.57 -, wonach es nicht nur auf das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch auf das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit ankommt.
  • BVerwG, 18.06.1964 - III C 149.63

    Rechtsmittel

    Wie der Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12 = RLA 1958 S. 78 = Mtbl.BAA 1958 S. 67 = BVerwGE 5, 315) und auf das Urteil des IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 21) in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (…Buchholz, a.a.O. zu § 16 FG Nr. 29) ausgeführt hat, kann dem Gesetz, das Haushaltführung mit überwiegend eigener Einrichtung verlangt, nur entnommen werden, die zur Haushaltführung erforderliche Einrichtung müsse zumindest überwiegend vom Geschädigten als Eigentümer in den Dienst dieser Haushaltführung gestellt gewesen sein.
  • BVerwG, 11.07.1958 - IV B 279.57

    Rechtsmittel

    Was darunter zu verstehen ist, hat der Senatim Urteil vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (RLA 1958, 30) sowie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (ZLA 1958, 107) undvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) des näheren dargelegt.
  • BVerwG, 24.03.1961 - III B 264.58

    Ausschließliches Eigentum an einer Schlafzimmereinrichtung als Haushaltsführung …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung nur dann gegeben, wenn auch die zum Führen des Haushalts erforderlichen Gegenstände überwiegend dem Geschädigten gehört und auch zur Haushaltsführung gedient haben (BVerwGE 5, 315 [BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 393.56] und Beschluß vom 16. Juni 1960 - BVerwG III B 96.59 - [ZLA 1960 S. 300 = IFLA 1960 S. 200]).
  • BVerwG, 05.03.1959 - IV B 119.58

    Anforderungen an die Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung

    Es bedarf weiterer Klärung, ob zur Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung auch erforderlich ist, daß eigene Möbel benutzt werden (einerseits IV C 144.56, andererseits III C 393.56).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.1957 - III C 228.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,493
BVerwG, 23.10.1957 - III C 228.56 (https://dejure.org/1957,493)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1957 - III C 228.56 (https://dejure.org/1957,493)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - III C 228.56 (https://dejure.org/1957,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 281
  • ZLA 1958, 12
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.07.1957 - III B 13.57

    Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Ersitzung nach zehnjährigem …

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1957 - III C 228.56
    Insofern kann auf den Beschluß des erkennenden Senate 7vom 23. Juli 1957 - BVerwG III B 13.57/BVerwG III C 9.57 - verwiesen werden.
  • BVerwG, 28.04.1960 - III C 103.58

    Rechtsmittel

    Soweit im Urteil des erkennenden Senate vom 23. Oktober 1957 - BVerwGE 5, 281 - die Möglichkeit einer durch Gewohnheitsrecht gestatteten Übung des Selbstkontrahierens angedeutet worden ist, kann ihr - jedenfalls im vorliegenden Fall - kein Raum gegeben werden.

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt in BVerwGE 5, 281 (BVerwG III C 228.56), in dem die Möglichkeit einer vor Eintritt des Schadens erklärten Genehmigung des volljährig gewordenen Kindes gegeben war.

  • BVerwG, 02.09.1964 - IV C 109.64

    Antrag auf Hausratentschädigung - Anforderungen an einen Eigentumsnachweis bei …

    Den dafür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen konnte der Kläger jedenfalls ohne weiteres seit seiner Volljährigkeit haben, obwohl auch Geschäftsunfähigen dieser natürliche Besitzwille zu eigen sein kann, wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Erkenntnissenvom 23. Juli 1957 - BVerwG III C 9.57 -, vom 23. Oktober 1957 - BVerwG III C 228.56 - undvom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 152.58 - überzeugend ausgeführt hat (abgedruckt bei Buchholz BVerwG, Nr. 427.2, § 16 FG Nr. 20 bzw. 24; ZLA 1961 S. 42; RLA 1961 S. 60 und MDR 1961 S. 254;… vgl. auch Ermann, 3. Aufl., 1962, zu § 937 BGB Anm. 3 unter Hinweis auf BVerwG III B 13.57/III C 9.57; MDR 1957 S. 634).
  • BVerwG, 13.02.1958 - III B 90.57

    Rechtsmittel

    Diese fragen sind bisher für das Gebiet des Eigentumserwerbs an Möbeln durch Minderjährige im Bereich des Lastenausgleichsrechts nicht, jedenfalls noch nicht abschließend geklärt, insbesondere enthält das mit der Entscheidung eines gleichgelagerten Falls befaßte Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1957 - BVerwG III C 228.56 - (ZLA 1958 S. 11 im wesentlichen nur eine Aufzählung der Rechtsnormen, die einschlägig sein könnten, setzt sich aber mit ihrer Anwendung nicht rechtsgrundsätzlich auseinander).
  • BVerwG, 31.01.1963 - III C 31.61

    Rechtsmittel

    Er hat in seinemBeschluß vom 23. Juli 1957 - BVerwG III B 13.57/III C 9.57 -, in Bezug genommenim Urteil vom 23. Oktober 1957 - BVerwG III C 228.56 - (BVerwGE 5, 281), den Eigenbesitz als rechtserheblich deswegen anerkannt, weil er durch Ersitzung zum Eigentumserwerb nach § 937 BGB führen konnte (vgl. auch das Urteil des Senatsvom 2. August 1957 - BVerwG III C 46.56 -).
  • BVerwG, 01.10.1958 - IV C 17.58

    Rechtsmittel

    So hat bereits der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 23. Oktober 1957 (BVerwG III C 228.56), das sich mit dem Erwerb von Hausrat durch "Möbelkinder" beschäftigt, durch die Wendung "wenn nicht bereits durch Insichgeschäft" zu erkennen gegeben, daß er eine Möbelübereignung durch Eltern an minderjährige Kinder für rechtlich möglich hält.
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