Rechtsprechung
| LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15 WEG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wenn Gewerbe im Rückgebäude erlaubt ist, darf dort auch gewohnt werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 06.03.2015 - 483 C 7837/14
- LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15 WEG
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 989
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04
Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Die Kammer hält hier ausnahmsweise im konkreten Einzelfall angesichts der besonderen Bestimmungen in der Teilungserklärung eine Wohnnutzung für zulässig (anders z.B. BayObLG, NZM 2005, 263 bei Änderung der gewerblichen Nutzung eines Teileigentums in Wohnnutzung für psychisch erkrankte wohnsitzlose Personen).Die Einheiten sind soweit möglich als jeweiliges Alleineigentum zu behandeln und es sind umfassende Sondernutzungsrechte eingeräumt; die Gefahr der erheblich intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen, wie im oben zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZM 2005, 263), in welchem die Nutzungsänderung zudem die Zahl der vorhandenen Wohnungen von 56 auf 113 ansteigen ließ, besteht daher hier nicht.
Danach wären auch z.B. ein Gaststätten oder Cafebetrieb (nach BayObLG, NZM 2005, 263 auch ein Kinobetrieb), Einrichtungen für benachteiligte Personen oder Gruppen (…Bärmann, a.a.O.), aber auch - nachdem keine weiteren Einschränkungen in der Teilungserklärung enthalten und auch umfassende Umbaumaßnahmen erlaubt sindbeispielsweise der Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines Sportstudios etc. Soweit klägerseits im Rahmen der Vergleichsbetrachung lediglich auf eine Nutzung als Büro oder Atelier abgestellt wird, erfasst dies dagegen nur einen Teilausschnitt, Betrachtet man die zulässigen Vergleichsnutzungen, beeinträchtigt die Wohnnutzung des Rückgebäudes bei typisierender Betrachtungsweise die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die Nutzung als Tanz-, Sport- und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft.
- BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09
Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung; …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Rn. 8 Die Entscheidung des BGH vom 15.01.2010 (Ferienwohnung) V ZR 72/09 sei für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da es vorliegend nicht um die Frage gehe, ob eine Nutzung noch zulässige Wohnnutzung sei, sondern um die Frage, ob eine dauerhafte Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit zulässig sei.Nach ganz herrschender Meinung, der sich auch die Kammer anschließt, ist eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzungsart jedoch nach Art. 14 GG i.V.m. 13 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG zulässig, wenn eine solche anderweitige Nutzung, die übrigen Wohnungseigentümer nicht Über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer zulässigen Nutzung des Teileigentums üblicherweise zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09; BGH, Beschluss vom 16.06.2011 -V ZA 1/11, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08
Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Die ansonsten gegebene Schranke, wonach Räume nur im Rahmen ihrer gegebenen Lage und Beschaffenheit genutzt werden dürfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103; BayObLG, NZM 1999, 80; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 211) besteht daher hier nicht und es kommt daher nicht darauf an, ob die entsprechende Teileigentumseinheit, wie klägerseits vorgetragen wurde, für eine Wohnnutzung ungeeignet gewesen sei.
- BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94
Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Die ansonsten gegebene Schranke, wonach Räume nur im Rahmen ihrer gegebenen Lage und Beschaffenheit genutzt werden dürfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103; BayObLG, NZM 1999, 80; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 211) besteht daher hier nicht und es kommt daher nicht darauf an, ob die entsprechende Teileigentumseinheit, wie klägerseits vorgetragen wurde, für eine Wohnnutzung ungeeignet gewesen sei. - BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Die ansonsten gegebene Schranke, wonach Räume nur im Rahmen ihrer gegebenen Lage und Beschaffenheit genutzt werden dürfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103; BayObLG, NZM 1999, 80; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 211) besteht daher hier nicht und es kommt daher nicht darauf an, ob die entsprechende Teileigentumseinheit, wie klägerseits vorgetragen wurde, für eine Wohnnutzung ungeeignet gewesen sei. - BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11
Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Nach ganz herrschender Meinung, der sich auch die Kammer anschließt, ist eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzungsart jedoch nach Art. 14 GG i.V.m. 13 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG zulässig, wenn eine solche anderweitige Nutzung, die übrigen Wohnungseigentümer nicht Über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer zulässigen Nutzung des Teileigentums üblicherweise zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09; BGH, Beschluss vom 16.06.2011 -V ZA 1/11, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.). - KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05
Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum"; …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Wird, wie hier, keine weitere, nähere Zweckbestimmung getroffen, kann sich eine Beschränkung allenfalls aus Charakter und baulicher Gestaltung der Anlage (…Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 14, Rdnr. 23;… Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 13, 38) bzw. Lage und Beschaffenheit der Räume (KG, ZMR 2007, 299 ff.) ergeben. - BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als …
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Rn. 28 2.1 Bei der Bestimmung der Teilungserklärung, das Rückgebäude sei Teileigentum handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG, NJW-RR 1998, 946; BayObLG, WuM 1994, 222), Danach darf der betreffende Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden. - BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 127/97
Heilung eines zur Unwirksamkeit des Teilungsvertrags führenden Gründungsmangels
Auszug aus LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15
Rn. 28 2.1 Bei der Bestimmung der Teilungserklärung, das Rückgebäude sei Teileigentum handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG, NJW-RR 1998, 946; BayObLG, WuM 1994, 222), Danach darf der betreffende Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden.
- BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands …
Erforderlich ist stets der Vergleich der mit der erlaubten und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störungen (vgl. LG München I, ZMR 2016, 989 Rn. 37, 39;… LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 11;… LG Frankfurt a. M., ZMR 2019, 530 Rn. 11, 14;… Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 15 Rn. 31).Störender ist die Wohnnutzung jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Vergleich zu einer Nutzung als Teileigentum höhere Kosten entstehen oder die Gefahr der erheblich intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen besteht (vgl. LG München I, ZMR 2016, 989 Rn. 39 f.).
Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).
- LG Berlin, 26.02.2019 - 55 S 10/18
Wohnungseigentum: Nutzung einer Gewerbeeinheit zu Wohnzwecken
Sind diese Nutzungsmöglichkeiten nicht beschränkt, so ist nicht lediglich auf eine die übrigen Wohnungseigentümer möglichst schonende Nutzung (z.B. als Atelier oder Büro), sondern auf die für die Miteigentümer ggfs. lästigere Nutzung als Tanz-, Sport- und Fitnesscenter oder als Schank- und Speisewirtschaft, Pension oder hotelähnlicher Betrieb abzustellen (vgl. LG München I ZMR 2016, 989, 990). - AG München, 16.07.2025 - 1292 C 10850/24
Wohnungseigentum, Rechtsschutzbedürfnis, Prozessstandschaft, Anfechtungsfrist, …
Vielmehr sind die Gemeinschaftsflächen aufgrund der jeweils bestehenden Innentreppe durch die Nutzung zu Wohnzwecken nicht tangiert (vgl. Landgericht München I, Urt. v. 12.05.2016 - Az. 36 S 6246/15 WEG, Rn. 39).
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