Rechtsprechung
| KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümergemeinschaft; Sondernutzungsrecht; Duldungspflicht; Garten; Erscheinungsbild; Bauliche Veränderung; Zaun
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.is (Leitsatz)
WEG - gemeinschaftlicher Garten - Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.03.1984 - 191 T 82/83
- KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Papierfundstellen
- ZMR 1985, 27
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 2 Z 9/81
Grundstück; Eigentum; Verkauf; Veräußerung; Entfernung; Beseitigung; Zaun; Baum; …
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, daß die Antragsteller gegen die Antragsgegner einen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der von den Antragsgegnern begangenen Verletzung ihrer Pflichten nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG haben (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 102; OLG Hamm OLGZ 1976, 62; BayObLGZ 1979, 269; 1982, 69).Wird eine bauliche Veränderung allerdings im Rahmen eines einem Wohnungseigentümer zustehenden Sondernutzungsrechts am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen, kann es eine Rolle spielen, ob die Maßnahme einen weitergehenden Nachteil bewirkt als dieser bereits durch die Begründung des Sondernutzungsrechts bedingt und deshalb von der Gemeinschaft hinzunehmen ist (BGHZ 73, 201; BayObLGZ 1975, 183; 1982, 69, 75 f.).
Jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Wohnungseigentumsanlage im städtischen Bereich kann nicht als allgemeiner Grundsatz anerkannt werden, daß die sichtbare Abgrenzung der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen durch Zäune "natürlichen Wohnbedürfnissen" entspreche und ein "voller Genuß" der Sondernutzungsrechte erst dadurch erreichbar sei (a. M. BayObLGZ 1982, 69 = Rpfleger 1982, 219 für eine Anlage offenbar im dörflichen Bereich mit Ortsüblichkeit von Hühnerhaltung).
- KG, 02.10.1981 - 1 W 4877/80
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Soweit eine "bauliche Veränderung" als solche nicht überraschend nachträglich kommt, vielmehr bereits von der natürlichen Zweckbestimmung des Grundstücks oder der konkreten Gemeinschaftsordnung, auch der Teilungserklärung, festgelegt und aus ihr erkennbar ist, kommt allerdings eine Anwendung des § 22 Abs. 1 WEG nicht in Betracht, sondern kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG eine den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums fordern (KG OLGZ 1982, 131, 132 f. m. w. N.).Die in der Teilungserklärung enthaltenen Erklärungen sind, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei ausführt, nach den Grundsätzen auszulegen, wie sie auch sonst für die Auslegung der für den Inhalt dinglicher Rechte maßgeblichen Eintragung im Grundbuch gelten (BGHZ 59, 205, 208 f. KG OLGZ 1982, 131).
Zu diesen Beeinträchtigungen und Nachteilen zählen grundsätzlich auch - wie das Landgericht zutreffend ausführt - Veränderungen des optischen Gesamteindruckes und des architektonisch-ästhetischen Bildes einer Wohnungseigentumgsanlage (BGHZ 73, 201; BayObLGZ 1975, 183; OLG Hamburg MDR 1977, 230; KG OLGZ 1982, 131; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 80).
- BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70
Erbbaurecht für Werkstattgebäude
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Die in der Teilungserklärung enthaltenen Erklärungen sind, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei ausführt, nach den Grundsätzen auszulegen, wie sie auch sonst für die Auslegung der für den Inhalt dinglicher Rechte maßgeblichen Eintragung im Grundbuch gelten (BGHZ 59, 205, 208 f. KG OLGZ 1982, 131).
- BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75
Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag; …
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine vorgenommene bauliche Veränderung kann nicht nur von der Gesamtheit der hierdurch betroffenen Wohnungseigentümer, sondern auch - wie im vorliegenden Fall - von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden (BayObLGZ 1975, 177, 179 f.). - OLG Stuttgart, 23.09.1969 - 8 W 147/69
Wohnungseigentum
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, daß die Antragsteller gegen die Antragsgegner einen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der von den Antragsgegnern begangenen Verletzung ihrer Pflichten nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG haben (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 102; OLG Hamm OLGZ 1976, 62; BayObLGZ 1979, 269; 1982, 69). - OLG Hamm, 15.02.1980 - 15 W 131/79
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Ersichtlich geht die Wertung des Landgerichts auch eindeutig in Richtung auf eine Verunstaltung oder zumindest Verschlechterung des optischen Bildes der Gesamtanlage, so daß die neuerdings aufgetauchte Streitfrage, ob jede oder aber nur eine nachteilige Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindruckes der Anlage erheblich sein kann (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 274; BayObLG DWE 1984, 27), hier ohne Bedeutung ist. - KG, 31.08.1967 - 1 W 973/67
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht nur eine Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, betrifft folglich auch die nachträgliche Veränderung unbebauter Grundstücksteile (KG NJW 1968, 160; OLGZ 1971, 492; Rpfleger 1977, 314; OLGZ 1982, 133; … - OLG Hamm, 25.11.1975 - 15 W 314/75
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
2 Z 23/75">BayObLGZ 1975, 177, 206; 1982, 74 f.; OLG Hamm OLGZ 1976, 61; OLG Köln OLGZ 1978, 289; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 80). - KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses innerhalb eines anhängigen …
Auszug aus KG, 23.07.1984 - 24 W 2514/84
Bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht nur eine Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, betrifft folglich auch die nachträgliche Veränderung unbebauter Grundstücksteile (KG NJW 1968, 160; OLGZ 1971, 492; Rpfleger 1977, 314; OLGZ 1982, 133; …
- KG, 12.11.1993 - 24 W 3064/93
Pflicht der Wohnungseigentümer zur Gartenpflege
Ohne diese damals noch nicht veröffentlichte Entscheidung zu kennen, hat der Senat (ZMR 1985, 27 = WM 1985, 161) entschieden, daß jedenfalls im städtischen Bereich ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der Miteigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils berechtigt ist.Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (ZMR 1985, 27 = WM 1985, 161) fest.
- KG, 13.07.1987 - 24 W 1752/87
Anspruch auf Beseitigung einer Hängebuche; Verhältnis von Wohnungseigentumsrecht …
Der Störungsbeseitigungs- - bzw. Schadensersatzanspruch steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur alleinigen Geltendmachung zu, weil seine Rechte als Mitglied der Gemeinschaft betroffen sind, wenn das Gemeinschaftseigentum rechtswidrig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 717 (718); Senat, ZMR 1985, 27). - OLG Hamburg, 04.04.2002 - 2 Wx 91/98
Zur Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Abbedingung der …
So sind von der Rechtsprechung bereits verschiedentlich ähnliche bauliche Maßnahmen im Garten als bauliche Veränderungen bewertet worden (vgl. KG ZMR 85, 27 für die Einzäunung von Sondernutzungsflächen; Köln OLG Rechtspr. Köln 98, 195 für eine 1, 80 m hohe und 3, 70 m lange Sichtschutzwand an der Grenze zweier Sondernutzungsflächen; BayObLG ZMR 2001, 906 für eine Sichtschutzmatte aus Kunststoff). - OLG Karlsruhe, 23.01.1987 - 11 W 133/86
Erstreckung der dinglichen Sondernutzungsrechte bei dem Gebrauch von …
Auch in den bei Palandt (…46. Aufl. Anm. 2 c zu § 15 WEG) für die dortige Auffassung, ein unbeschränktes Sondernutzungsrecht berechtige zu einem Gebrauch im Sinne von § 14 WEG, nicht aber zu baulichen Änderungen im Sinne von § 22 WEG, genannten Entscheidungen des Kammergerichts (ZMR 85, 27) und OLG Frankfurt (OLGZ 85, 50) wird im Einzelfall die Zulässigkeit von baulichen Maßnahmen geprüft.
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