Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 154; KostO § 156 Abs. 3 S. 1; FGG § 27
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung; Inlaufsetzung der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 Kostenordnung (KostO); Aufhebung einer Kostenberechnung aus formellen Gründen; Entziehung der Grundlage der Aufhebung im Verfahren der weiteren ...
Verfahrensgang
- LG Bochum, 22.11.2002 - 7 T 132/02
- OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Papierfundstellen
- ZNotP 2004, 166
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).
Im übrigen hat der Senat bereits zu der ebenfalls an die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung anknüpfenden Fristbestimmung des § 157 Abs. 1 S. 2 KostO entschieden, daß eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechende Kostenberechnung nicht geeignet sein kann, diese Frist in Lauf zu setzen (JurBüro 2000, 152, 154).
Denn eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts kann nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (vgl. KG DWE 1992, 154; Senat JurBüro 2000, 152, 153).
- OLG Hamm, 31.10.1991 - 15 W 187/91
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152). - OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO dem Notar durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit gegeben werden muß, formellen Bedenken durch die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung Rechnung zu tragen (Senat JurBüro 1993, 308, 309). - BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90
Zitiergebot bei der notariellen Kostenberechnung
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152). - BayObLG, 25.11.1981 - BReg. 3 Z 22/80
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02
Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351).
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners
Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 3 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2003, 15 W 479/02, ZNotP 2004, 166).Rn. 49 Zwar wird insoweit nach einer Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm ZNotP 2004, 166) und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3) vertreten, die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO werde dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Kostenberechnung nicht den Formerfordernissen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht.
Rn. 51 (1) Zur Begründung führt das OLG Hamm aus (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung ergreife auch die von dem Notar erteilte Vollstreckungsklausel, die deshalb keine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen könne.
Rn. 59 Soweit das OLG Hamm dies damit begründen will, dass der Sinn der Ausschlussfrist lediglich darin bestünde, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen (ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17), verkürzt es den Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Behandlung lediglich sachlicher Beanstandungen.
Rn. 61 Es ist deshalb auch nicht zutreffend, dass der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist liege (OLG Hamm ZNotP 2004, 166 - juris Tz. 17).
- BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13
Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter …
Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen, ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Neubeginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstreckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung - versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel - zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, OLGR 2003, 190, 191; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 146, 150;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 154a Rn. 14;… Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Juni 2013, § 155 Rn. 2 und § 156 Rn. 13; Tiedtke, ZNotP 2004, 166, 167;… Tiedtke/ Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 158). - BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung
Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430;… OLG Düsseldorf, aaO, S. 149). - OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO
Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (…vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.Zum einen folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Kammergerichts (vgl. NJW 2013, 878), dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 KostO bereits grundsätzlich durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn die zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entspricht (a. A. OLG Hamm ZNotP 2004, 166, und die bei Kammergericht NJW 2013, 878, Tz. 49, aufgeführte Literatur).
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