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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6280
BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99 (https://dejure.org/1999,6280)
BayObLG, Entscheidung vom 07.10.1999 - 2Z BR 104/99 (https://dejure.org/1999,6280)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Oktober 1999 - 2Z BR 104/99 (https://dejure.org/1999,6280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 43
    Verfahrensmangel; Beteiligung; Wohnungseigentümer; Beschwerdegericht; Zurückverweisung; Nachholung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43
    Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 247
  • ZWE 2000, 418
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99
    Wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und damit die förmliche Beteiligung nur der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, kann sie auch vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BGH FGPrax 1998, 15/16).
  • BayObLG, 06.02.1990 - BReg. 2 Z 119/89

    Materielle Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer an allen Verfahren in …

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99
    Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise nicht erforderlich wäre, weil die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht berührt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660 ), liegt nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06

    Unterlassungsanspruch gegen freilaufende Hunde auf dem Gemeinschaftseigentum

    aa) Unterbleibt - wie dies hier in den Vorinstanzen geschehen ist - die notwendige Beteiligung, so ist die Entscheidung nach § 27 Satz 2 FGG; § 550, 551 Nr. 5 ZPO grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGHZ 125, 153, 166; BayObLG ZWE 2000, 418 f.;… Staudinger-Wenzel WEG 13. Bearbeitung 2005 § 43 Rdz. 60 mit Nachweisen), wobei es nicht auf die Kausalität des Verfahrensfehlers ankommt (BayObLG WE 1989, 179 f.).
  • LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09

    Welcher Trittschallschutz nach Veränderung des Bodenbelags?

    In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer liegt hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - insbesondere kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte (vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418).

    Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer braucht jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt zu werden, da eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BGH, NJW 1998, 755; BayObLG, NZM 2000, 247).

  • OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00

    Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage

    In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck der Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte ( vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418 ).
  • BayObLG, 27.04.2000 - 2Z BR 187/99

    Zur Wirksamkeit eines Vergleichs im Wohnungseigentumsverfahren

    Wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und damit die förmliche Beteiligung nur der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, kann sie auch vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (vgl. BGH FGPrax 1998, 15/16; Senatsbeschluß vom 7.10.1999, 2Z BR 104/99).
  • OLG Köln, 19.10.2000 - 16 Wx 102/00

    Geltendmachung von Ansprüchen bzgl. der Regelungen zu den Bodenbelägen i.R.e. …

    In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck der Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte ( vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418 ).
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