Rechtsprechung
| AG Bonn, 07.06.2013 - 27 C 43/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wohnungsverwalter, Einzugsermächtigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 280, 276, 675, 611; WEG § 27
Wohnungsverwalter, Einzugsermächtigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Wohnungsverwalters zur Einstellung der Einziehung von Hausgeldern nach Veräußerung einzelner Wohneinheiten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verwalter muss Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht prüfen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Muss Verwalter bei Veräußerung genauen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs prüfen? (IMR 2013, 511)
Papierfundstellen
- ZMR 2014, 316
- ZWE 2014, 283
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Rechtsprechung
| AG Braunschweig, 29.10.2013 - 116 C 1448/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wohneigentumsrecht: Fällen von den Garten besonders prägenden Bäumen stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer - Beseitigung von prägenden Bäumen begründet Umgestaltung des Gartens und daher bauliche Veränderung
Papierfundstellen
- ZWE 2014, 283
Wird zitiert von ... (2)
- AG Hamburg-Blankenese, 18.05.2016 - 539 C 32/15
Fällen grundstücksprägender Kiefern ist bauliche Veränderung!
Das Fällen von Bäumen könne als bauliche Veränderung nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der optische Eindruck und Charakter der Außenanlage deutlich verändert wird (OLG Köln NZM 1999, 623, 624, AG Braunschweig ZWE 2014, 283). - LG Stuttgart, 10.06.2020 - 19 S 11/18
Feststellungsinteresse und Aktivlegitimation bei WEG-Gartenumgestaltung
Die Qualifikation als bauliche Veränderung hängt hierbei von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (OLG München ZWE 2006, 496), wobei eine bauliche Veränderung dann anzunehmen ist, wenn die vorherige Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflusst wird, dass ihre Beseitigung/ Veränderung den Charakter der Außenanlage deutlich verändert (OLG Köln NZM 1999, 623; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 376; LG Berlin ZWE 2016, 467; LG Hamburg ZWE 2014, 45; AG Braunschweig ZWE 2014, 283).
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