Rechtsprechung
| LG Potsdam, 11.03.2014 - 1 T 103/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 2 und 3; ZVG § 83 Nr. 6, §§ 90, 100
Aufhebung des "rechtskräftigen" Zuschlags bei zu Unrecht bestelltem Zustellungsvertreter für den Schuldner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bestellung des Zustellungsvertreters unwirksam: Zuschlag kann aufgehoben werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Luckenwalde, 21.04.2010 - 17 K 312/08
- LG Potsdam, 11.03.2014 - 1 T 103/13
- LG Potsdam, 11.06.2014 - 1 T 103/13
- LG Potsdam, 17.07.2017 - 1 T 103/13
- BVerfG, 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17
Papierfundstellen
- ZfIR 2014, 785
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung; …
Das Landgericht Potsdam hob mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az. 1 T 103/13; Bl. 43 ff. d.A.) den Zuschlagsbeschluss auf.Die Beklagten wiederholen ihre Auffassung, dass dem Aufhebungsbeschluss vom 11. März 2014 (Landgericht Potsdam Az. 1 T 103/13) keine Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit zukomme.
Sie begehrt damit im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung einer Vorfrage vollständig gegenteilig anders als im rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2014 (des Landgerichts Potsdam Az. 1 T 103/13).
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück; Später aufgehobener …
Das Landgericht Potsdam hob mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az. 1 T 103/13; Bl. 43 ff. d.A.) den Zuschlagsbeschluss auf.Die Beklagten wiederholen ihre Auffassung, dass dem Aufhebungsbeschluss vom 11. März 2014 (Landgericht Potsdam Az. 1 T 103/13) keine Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit zukomme.
Sie begehrt damit im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung einer Vorfrage vollständig gegenteilig anders als im rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2014 (des Landgerichts Potsdam Az. 1 T 103/13).
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen …
Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785;… kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 96 Rn. 3.1). - OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Grundbuchberichtigung: Berichtigung bei einer Eintragung auf Ersuchen des …
Der Antragsteller war voreingetragen; er begehrt - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - die Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung des Eigentums auf sich, da das Landgericht Potsdam auf Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 11. März 2014 (1 T 103/13) den Zuschlagbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt habe. - LG Lübeck, 12.11.2024 - 7 T 453/24
Zwangsversteigerung: Bestellung eines Zustellungsvertreters bei erfolgloser …
Die ablehnende Auffassung sieht gleichwohl die Voraussetzungen für eine Zustellungsvertretung nach § 6 ZVG nur dann als gegeben an, wenn Zustellungen an bekannte Adressen des Schuldners scheitern, Zustellversuche über den Gerichtsvollzieher erfolglos blieben und Einwohnermeldeamtsanfragen ergebnislos verliefen und sich auch keine weiteren Erkenntnisse aus Gerichtsakten, z.B. der Grundakte, ergeben (…so Keller in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 6 ZVG, Rn. 5;… Huber in: BeckOK 14. Ed (Stand: 01.07.2024), § 6 ZVG, Rn. 4; vgl. auch LG Potsdam BeckRS 2014, 20443).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".