Rechtsprechung
| OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Für die Annahme willensbeugender Gewalt (vis compulsiva) im Straßenverkehr ist die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall entscheidend
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Für die Annahme willensbeugender Gewalt im Straßenverkehr ist die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall entscheidend
- streifler.de (Kurzinformation)
Dichtes Auffahren mit Lichthupe muss keine Nötigung sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch plötzliches Ausbremsen; Vorsätzliche Nötigung durch zu dichtes Auffahren mit einem Personenkraftwagen; Rüge einer Verletzung formellen Rechts hinsichtlich einer unterbliebenen Bescheidung von zwei Hilfsbeweisanträgen; ...
Verfahrensgang
- AG Gronau, 16.06.2005 - 4 Ds 49/05
- OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05
Papierfundstellen
- NZV 2006, 388
- zfs 2006, 110
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 22.12.1999 - 2b Ss 87/99
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen
Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05
Die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit müssen nebeneinander vorliegen (…zu vgl. Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 26. Aufl., § 315 c Rdnr. 28 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 337 (338)). - OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
Berufung, Revision, Rechtsmittel, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der …
Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05
Wird keine Wahl getroffen oder nicht in zulässiger Weise erklärt, ist das Rechtsmittelverfahren als Berufung durchzuführen (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 335 Rdnr. 3 - 5; OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluß vom 26. März 1998 - 3 Ss 263/98 - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 9. Januar 2000 - 4 Ss 1261/00 -). - OLG Frankfurt, 16.06.2003 - 3 Ss 175/03
Nötigung durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr
Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05
Notwendig für die Annahme einer - versuchten - Nötigung ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (…vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 52. Aufl., § 240 Rdnr. 15 ff. m.z.w.N.; OLG Frankfurt a.M., NZV 2004, 158 (158 f.)). - OLG Hamm, 26.03.1998 - 3 Ss 263/98
Berufung, Rechtsmittelbezeichnung, Rechtsmittelwahl, verspätete Begründung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05
Wird keine Wahl getroffen oder nicht in zulässiger Weise erklärt, ist das Rechtsmittelverfahren als Berufung durchzuführen (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 335 Rdnr. 3 - 5; OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluß vom 26. März 1998 - 3 Ss 263/98 - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 9. Januar 2000 - 4 Ss 1261/00 -).
- OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14
Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr bei § 315c StGB
Rn. 42 Darüber hinaus ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des§ 315 c StGB, einschließlich des - angenommenen - Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, weder festgestellt noch aus dem Beweisergebnis abgeleitet (zu vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - 4 Ss 308/05 - zitiert nach Burhoff online). - OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
Nötigung; Straßenverkehr; Anforderungen; Feststellungen
Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.
Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.
- OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 Ss 381/05
Straßenverkehrsgefährdung; Feststellungen; konkrete Gefahr; rücksichtslos; …
Eine konkrete Gefährdung liegt danach nicht vor, wenn es einem entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegenden Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (Beschluss des hiesigen 1. Senats für Strafsachen vom 11. Oktober.1990 in 1 Ss 1077/90, OLG Hamm NZV 1991, 158; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Strafsachen vom 9. Dezember 2004 in 4 Ss 510/04, OLG Hamm NStZ-RR 2005, 245 = VRR 2005, 114; s. dazu auch Burhoff ZAP 2005, 287; vgl. schließlich noch zuletzt Beschluss des hiesigen 4. Senats für Strafsachen vom 11.8.2005 in 4 Ss 308/05). - OLG Hamm, 26.03.2026 - 2 ORs 13/26
Nötigung und Bedrohung bei Verhalten im Straßenverkehr; Verhältnis von Fahrverbot …
Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005, NZV 2006, 388; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2013, NZV 2013, 454).Notwendig für die Annahme einer - versuchten - Nötigung ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005, NZV 2006, 388; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2013, NZV 2013, 454).
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Rechtsprechung
| AG Wesel, 24.05.2005 - 30 C 43/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unterscheidung zwischen Erstberatungsgebühr und Ratsgebühr; Anforderungen an die Bejahung eines Angebots auf Basis einer Erstberatung; Voraussetzungen für die Annahme eines Mandatsvertrages; Indizwirkung der Notwendigkeit einer detaillierten und komplizierten Prüfung von ...
Papierfundstellen
- zfs 2006, 110
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