Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1037 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| 2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Alte Fassung
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(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
§ 1030
§ 1031
§ 1032
§ 1033
§ 1034
§ 1035
§ 1036
§ 1037
§ 1038
§ 1039
§ 1040
§ 1041
§ 1042
§ 1043
§ 1044
§ 1045
§ 1046
§ 1047
§ 1048
§ 1049
§ 1050
§ 1051
§ 1052
§ 1053
§ 1054
§ 1055
§ 1056
§ 1057
§ 1058
§ 1059
§ 1059a
§ 1059b
§ 1059c
§ 1059d
§ 1059e
§ 1060
§ 1061
§ 1062
§ 1063
§ 1064
§ 1065
§ 1066
§ 1067
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Querverweise
Auf § 1037 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1093