Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1049 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| 2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Alte Fassung
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(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 1030
§ 1031
§ 1032
§ 1033
§ 1034
§ 1035
§ 1036
§ 1037
§ 1038
§ 1039
§ 1040
§ 1041
§ 1042
§ 1043
§ 1044
§ 1045
§ 1046
§ 1047
§ 1048
§ 1049
§ 1050
§ 1051
§ 1052
§ 1053
§ 1054
§ 1055
§ 1056
§ 1057
§ 1058
§ 1059
§ 1059a
§ 1059b
§ 1059c
§ 1059d
§ 1059e
§ 1060
§ 1061
§ 1062
§ 1063
§ 1064
§ 1065
§ 1066
§ 1067
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Querverweise
Auf § 1049 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1093