Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1043 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| 2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Alte Fassung
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Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§ 1030
§ 1031
§ 1032
§ 1033
§ 1034
§ 1035
§ 1036
§ 1037
§ 1038
§ 1039
§ 1040
§ 1041
§ 1042
§ 1043
§ 1044
§ 1045
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§ 1048
§ 1049
§ 1050
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§ 1052
§ 1053
§ 1054
§ 1055
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§ 1059
§ 1059a
§ 1059b
§ 1059c
§ 1059d
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§ 1063
§ 1064
§ 1065
§ 1066
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Querverweise
Auf § 1043 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- I. Nießbrauch an Sachen
- § 1044