Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| 2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| I. Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
1Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, daß die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. 3Jeder Teil kann auch verlangen, daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. 4Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
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Rechtsprechung zu § 1035 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1035 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Grundsätzlich keine erstmalige Hinzuziehung zur Aufnahme des Verzeichnisses nach ...
Querverweise
Auf § 1035 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- I. Gesetzliches Güterrecht
- § 1377