Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 110 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
1. Titel - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Querverweise
Auf § 110 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1903