Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 112 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
1. Titel - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
Querverweise
Auf § 112 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 723