Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
4Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte. 5Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. 6Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
(2) 1Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 723 BGB a.F.
9 Entscheidungen zu § 723 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.06.2024 - 8 U 102/23
Anwendbarkeit des MoPeG auf die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
- AG Berlin-Mitte, 28.10.2024 - 20 C 151/24
Eigenbedarfskündigung durch rechtsfähige GbR ausgeschlossen!
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- OLG München, 23.05.2024 - 14 U 5289/23
Kommanditbeteiligung, Hinauskündigungsklausel, Gesellschaftsvertrag, ...
- LG Hamburg, 19.06.2024 - 328 T 14/24
Anwendbares deutsches Recht bei der Abwicklung einer GbR; Möglichkeit einer ...
- BVerfG, 09.04.2025 - 2 BvR 1974/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen räuberischer ...
- LG Stuttgart, 27.07.2022 - 49 O 253/21
Kündigung eines GbR-Gesellschafters: Schadensersatzanspruch des ...
- LG Traunstein, 01.03.2024 - 7 O 2076/21
Abfindungsanspruch, Sittenwidrigkeit, Buchwertklausel, Verkehrswertabfindung, ...
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 85/25
Pflicht zur Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des ...
Querverweise
Auf § 723 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 737