Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 705 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 705 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 705 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 13.11.2025 - IV R 24/23
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
- LAG Hessen, 13.12.2024 - 10 SLa 746/24
- BGH, 12.11.2025 - 1 StR 178/22
Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: erforderliche Darstellung im Urteil, ...
- LG Hamburg, 19.06.2024 - 328 T 14/24
Anwendbares deutsches Recht bei der Abwicklung einer GbR; Möglichkeit einer ...
- OLG Hamburg, 07.01.2025 - 9 U 37/20
Mitversicherung: Befugnis des führenden Versicherers zum Abschluss eines ...
- BSG, 05.06.2023 - B 12 BA 12/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- LG Berlin II, 12.08.2024 - 80 T 176/24
Zwangsversteigerung: Teilungsversteigerung eines Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...