Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
1Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 3Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
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Rechtsprechung zu § 737 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 737 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2024 - II ZR 37/23
Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse
- LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 - 12 KLs 504 Js 1820/21
Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei einer Scheingesellschaft