Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) 1Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 730 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 730 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Trier, 20.07.2026 - 5 T 45/26
- BVerfG, 09.04.2025 - 2 BvR 1974/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen räuberischer ...
- OLG München, 05.05.2025 - 34 Wx 93/25
Gesellschaftsvertrag, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, ...
- OLG Celle, 16.04.2024 - 20 W 23/24
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im ...
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 32/24
Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-Grundstücke
- OLG Frankfurt, 22.10.2024 - 20 W 94/24
Löschung zugunsten GbR eingetragener beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im ...
- AG München, 03.07.2024 - 1540 K 343/23
Anordnung der Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerungsverfahren, ...