Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 718 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 718 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.09.2026 - 10 LB 192/26
GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Landwirtschaft; ...
- FG Hamburg, 27.02.2024 - 3 K 117/22
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ...
- FG Nürnberg, 14.03.2024 - 4 K 263/22
Verschenken von GmbH-Anteilen an Mitunternehmer
- BFH, 04.06.2025 - II R 18/23
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Querverweise
Auf § 718 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 720