Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
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Rechtsprechung zu § 716 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 716 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 13.11.2025 - IV R 24/23
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
- FG Köln, 09.10.2024 - 12 K 1189/22
Mitunternehmereigenschaft eines zivilrechtlichen Gesellschafters einer ...
- OLG München, 25.04.2024 - 7 U 3669/23
Auskunftsanspruch des Treuhandkommanditisten