Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 14. Titel - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 736 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 736 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.06.2024 - 8 U 102/23
Anwendbarkeit des MoPeG auf die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
- BAG, 25.02.2026 - 10 AZR 33/25
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 - 5 U 166/23
Räumungsprozess: Rechtsschutzbedürfnis eines Vermieters für eine Berufung; ...
- KG, 17.09.2013 - 27 U 160/11
Schadensersatzklage des Wohnungseigentumserwerbers gegen eine ...